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   FG Hessen, 27.11.2019 - 9 K 505/18   

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https://dejure.org/2019,49258
FG Hessen, 27.11.2019 - 9 K 505/18 (https://dejure.org/2019,49258)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.11.2019 - 9 K 505/18 (https://dejure.org/2019,49258)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. November 2019 - 9 K 505/18 (https://dejure.org/2019,49258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 42 AO, § 165 AO, § 171 Abs. 8 AO
    1. Eine Einkommensteuerfestsetzung, die vorläufig ergeht, weil das Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen kann, kann später auch wegen der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs geändert werden.2. Die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42 ; AO § 165 ; AO § 171 Abs. 8

  • rechtsportal.de

    AO § 42 ; AO § 165 ; AO § 171 Abs. 8
    Anerkennung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umfang des Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Auszug aus FG Hessen, 27.11.2019 - 9 K 505/18
    Wenn man wie oben ausgeführt unter den hier streitigen Vorläufigkeitsvermerk betreffend die Überschusserzielungsabsicht auch die Frage eines Gestaltungsmissbrauchs subsumiert, muss man konsequent im Rahmen des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO auf die Beseitigung der Ungewissheit hinsichtlich der Frage des Gestaltungsmissbrauchs abstellen (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BStBl. II 2009, 335: "Aus § 165 AO ergibt sich, welche Ungewissheit beseitigt sein muss, um den Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO auszulösen.
  • FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16

    Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks in einem Einkommensteuerbescheid -

    Auszug aus FG Hessen, 27.11.2019 - 9 K 505/18
    Selbst wenn man die Grenze sehr eng zieht und im Ergebnis allein auf den Grund des Vorläufigkeitsvermerkes abstellt, also nur eine Änderung im Hinblick auf die Überschusserzielungsabsicht für zulässig hält (so Urteil des Finanzgerichts --FG-- Thüringen vom 14.06.2017 - 3 K 736/16, EFG 2017, 1233, ebenfalls zu einem gleichlautenden Vorläufigkeitsvermerk wie hier), hält sich eine Änderung wegen Annahme eines angeblichen Gestaltungsmissbrauchs im Rahmen der Änderungsbefugnis.
  • BFH, 20.11.2012 - IX R 7/11

    Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO -

    Auszug aus FG Hessen, 27.11.2019 - 9 K 505/18
    Änderungen nach § 165 Abs. 2 AO sind nach Art und Umfang nur in dem durch die Vorläufigkeit wirksam gesteckten Rahmen zulässig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.11.2012 - IX R 7/11, BStBl. II 2013, 359).
  • BFH, 30.06.1994 - V R 106/91

    Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO

    Auszug aus FG Hessen, 27.11.2019 - 9 K 505/18
    Diese gemeinsame Stoßrichtung der beiden Rechtsfiguren rechtfertigt es, sie in Bezug auf den hier zu beurteilenden Vorläufigkeitsvermerk als gleichwertig zu behandeln (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.06.1994 - V R 106/91, BFH/NV 1995, 466, wonach eine Umsatzsteuerfestsetzung, die "hinsichtlich der Vorsteuer aus der Herstellung des Gebäudes" vorläufig erfolgt, später wegen § 42 AO geändert werden kann).
  • BFH, 24.02.2009 - IX B 176/08

    Vorläufigkeitsvermerk und Änderungsbefugnis nach § 165 Abs 2 AO in Bezug auf

    Auszug aus FG Hessen, 27.11.2019 - 9 K 505/18
    Die Grenze für die endgültige Festsetzung zeigen beide in § 165 Abs. 1 Satz 3 AO genannten Umstände, also Grund und Umfang, auf (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2009 - IX B 176/08, BFH/NV 2009, 889 zu einem Vorläufigkeitsvermerk mit demselben Wortlaut wie hier).
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