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   FG Hessen, 27.11.2020 - 4 K 619/18   

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https://dejure.org/2020,48533
FG Hessen, 27.11.2020 - 4 K 619/18 (https://dejure.org/2020,48533)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.11.2020 - 4 K 619/18 (https://dejure.org/2020,48533)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. November 2020 - 4 K 619/18 (https://dejure.org/2020,48533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Satzung zum steuerbegünstigten Zweck

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Mustersatzung zum steuerbegünstigten Zweck für einen positiven Feststellungsbescheid

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 594/18

    Pflicht zur Bestätigung der Erfüllung der Steuerbegünstigungsvoraussetzungen

    Auszug aus FG Hessen, 27.11.2020 - 4 K 619/18
    Nachdem das Gericht den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht im Urteil vom 26.02.2020 4 K 594/18 entschieden habe, dass die Art der Steuerbegünstigung ("gemeinnützig", "mildtätig", "kirchlich") in der Satzung wörtlich enthalten sein müsse, legte der Beklagte ein Protokoll der Mitgliederversammlung vom xx.xx.2020 vor, in der in der Satzung der Satz "Der Verein ist gemeinnützig tätig" eingefügt worden war (Bl. 84-87 FG-Akten).

    Der erkennende Einzelrichter schließt sich insoweit dem Urteil des Hessisches Finanzgericht vom 26. Februar 2020 - 4 K 594/18 -, EFG 2020, 902 an (für Verpflichtungsklage bei Erstbescheid als Ablehnungsbescheid auch Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 163.

    Nach dem Urteil des Hessisches Finanzgericht vom 26. Februar 2020 4 K 594/18 , EFG 2020, 902 (Aktenzeichen des BFH: V R 11/20) folgt aus diesen Regelungen zwar nicht, dass die Satzung im Fall der Festlegung eines gemeinnützigen Zwecks einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Förderzwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss, so dass im Einzelnen zu prüfen wäre, ob die nach der Satzung beabsichtigten Aktivitäten unter einen Förderzweck im Sinne von § 52 Abs. 2 AO fallen.

  • BFH, 26.08.2021 - V R 11/20

    Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

    Auszug aus FG Hessen, 27.11.2020 - 4 K 619/18
    Nach dem Urteil des Hessisches Finanzgericht vom 26. Februar 2020 4 K 594/18 , EFG 2020, 902 (Aktenzeichen des BFH: V R 11/20) folgt aus diesen Regelungen zwar nicht, dass die Satzung im Fall der Festlegung eines gemeinnützigen Zwecks einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Förderzwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss, so dass im Einzelnen zu prüfen wäre, ob die nach der Satzung beabsichtigten Aktivitäten unter einen Förderzweck im Sinne von § 52 Abs. 2 AO fallen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 - 3 V 185/20

    Aussetzung der Vollziehung: Ablehnung der Feststellung der Einhaltung der

    Auszug aus FG Hessen, 27.11.2020 - 4 K 619/18
    Soweit das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 21. April 2020 - 3 V 185/20, EFG 2020, 1582 die Aussetzung der Vollziehung gegen einen Ablehnungsbescheid nach § 60a AO gewährt hat und damit implizit für das Hauptsacheverfahren von einer Anfechtungsklage ausgehen dürfte, schließt sich das Gericht dem nicht an.
  • BFH, 01.02.2022 - V R 1/20

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und

    Fehlt es daran wie im Streitfall, ist für die Anerkennung mildtätiger Zwecke im Rahmen der formellen Satzungsmäßigkeit schon deshalb kein Raum, weil ohne eine derartige Festlegung in der Satzung unklar bleibt, anhand welcher Steuerbegünstigung mit ihren jeweils eigenständigen Voraussetzungen (vgl. §§ 52, 53 und 54 AO) die Satzungsbestimmungen zu prüfen sind (so zutreffend Hessisches FG, Urteil vom 27.11.2020 - 4 K 619/18, juris, Rz 45; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 26.02.2020 - 4 K 594/18, EFG 2020, 902, juris, Rz 46).
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