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   FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07   

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https://dejure.org/2009,21058
FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07 (https://dejure.org/2009,21058)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.01.2009 - 3 K 2219/07 (https://dejure.org/2009,21058)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 3 K 2219/07 (https://dejure.org/2009,21058)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 1 Nr 5 GrStG, Art 3 Abs 1 GG
    (Keine Grundsteuerbefreiung für die Dienstwohnung eines sog. "Nur-Dekans" der Evangelischen Kirche - § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG nur bei einengender Auslegung verfassungsgemäß)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Aufhebung des Einheitswertes bzw. die Aufhebung des Steuermessbetrages für eine Dienstwohnung eines Dekans der Evangelischen Kirche; Befreiung der Dienstwohnung eines Dekans der Evangelischen Kirche von der Grundsteuer; Voraussetzungen für das Vorliegen ...

  • Judicialis

    GrStG § 3 Abs. 1; ; GrStG § 5 Abs. 2; ; BewG § 24 Abs. 1; ; PfDWVO § 5 Abs. 1b; ; PfDG § 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsteuerbefreiung für kirchliche Wohnungen - Grundsteuerbefreiung; Dekan; Dienstwohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsteuerbefreiung für kirchliche Wohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 467
  • EFG 2009, 1144
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.10.1989 - II R 209/83

    Grundsteuerbefreiung kirchlicher Dienstwohnungen beschränkt auf die Wohnungen,

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07
    Das FA lehnte den Antrag mit Verfügung vom 6. Juni 2007 ab, weil es an den nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Oktober 1989 II R 209/83, BFHE 159, 207, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 190) für eine Dienstwohnung erforderlichen Voraussetzungen fehle.

    Das bedeutet, dass Wohnungen nur dann Dienstwohnungen sein können, wenn sie (a) dem Inhaber eines Kirchenamtes unter Anrechnung auf seine Vergütung zugewiesen worden sind und dieser zu ihrer Nutzung verpflichtet ist, weil (b) es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist, dass sich der Wohnungsinhaber an der betreffenden Stelle dauernd aufhält (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 209/83, BFHE 159, 207, BStBl II 1990, 190; in diesem Sinne schon BFH-Urteil vom 12. Januar 1973 III R 85/72, BFHE 108, 442, BStBl II 1973, 377).

    Die Verfassungsvorschrift des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 der Weimarer Reichsverfassung, wonach jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig ordnet und verwaltet, hindert die Finanzbehörden und die Gerichte nicht, das GrStG anzuwenden und dabei die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG enger auszulegen, als dies die Klin tut (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 209/83, BFHE 159, 207, 209, BStBl II 1990, 190, 191).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-75/09

    Agra - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07
    Dies wird dadurch erreicht, dass der Dienstwohnungsbegriff eng in dem Sinne ausgelegt wird, wie dies der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) entsprach (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174, und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungsblatt -PrVBl- 33, 504).

    Auf der Grundlage der getroffenen Aufgabenzuweisung unterliegt es aber der Nachprüfung durch die zuständigen staatlichen Stellen, ob es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten, so wie diese durch den Dienstgeber tatsächlich geregelt worden sind, erforderlich ist, dass der Inhaber der zugewiesenen Wohnung sich an der betreffenden Stelle dauernd aufhalten muss (so schon in Pr OVG, Urteil vom 8. März 1910 VIII C 75/09, PrVBl 33, 504).

  • BFH, 12.01.1973 - III R 85/72

    Grundsteuerbefreiung von Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07
    Das bedeutet, dass Wohnungen nur dann Dienstwohnungen sein können, wenn sie (a) dem Inhaber eines Kirchenamtes unter Anrechnung auf seine Vergütung zugewiesen worden sind und dieser zu ihrer Nutzung verpflichtet ist, weil (b) es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist, dass sich der Wohnungsinhaber an der betreffenden Stelle dauernd aufhält (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 209/83, BFHE 159, 207, BStBl II 1990, 190; in diesem Sinne schon BFH-Urteil vom 12. Januar 1973 III R 85/72, BFHE 108, 442, BStBl II 1973, 377).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-220/11

    Star Coaches - Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07
    Dies wird dadurch erreicht, dass der Dienstwohnungsbegriff eng in dem Sinne ausgelegt wird, wie dies der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) entsprach (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174, und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungsblatt -PrVBl- 33, 504).
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