Rechtsprechung
FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8b Abs. 1 KStG, § 8b Abs. 7 KStG, § 42 AO, § 39 AO, § 131 AO
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur steuerrechtlichen Behandlung von kurzzeitigen Übertragungen von Aktien über den Dividendenstichtag im Rahmen von wechselseitigen Wertpapiergeschäften (Cum-Ex-Geschäfte)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Orientierungssätze
- rechtsportal.de
Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer; Steuerrechtliche Anerkennung und Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- lto.de (Kurzinformation)
Umstrittene Steuergestaltung: Cum-Cum-Deal war rechtsmissbräuchlich
- datev.de (Kurzinformation)
Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Geschäften
- haufe.de (Kurzinformation)
Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften
- anwalt.de (Kurzinformation)
Cum-Cum-Aktiengeschäfte sind unzulässig und steuerlich rückabzuwickeln
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Gestaltungsmissbrauch bei Cum-cum-Geschäften
- hessen.de (Pressemitteilung)
Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Geschäften
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Gestaltungsmissbrauch bei wechselseitigen Wertpapiergeschäften zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG (Cum/cum-Gestaltung) - Teilwertabschreibung bei festverzinslichen Wertpapieren (Anleihen)
Papierfundstellen
- WM 2020, 1587
- EFG 2020, 1160
- NZG 2020, 1079
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 02.02.2022 - I R 22/20
Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Darüber hinaus ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das direkte Verhältnis zwischen rechtlichem Eigentümer und "dem anderen" vor Augen war, was dafür spricht, dass eine Zuordnungs-Entscheidung im Sinne der Alternativität zwischen diesen beiden Personen getroffen werden soll und zugleich eine "Erwerbsaussicht kraft Übertragungsanspruchs" nicht zureicht, wenn sich der Anspruch gegen eine dritte Person richtet (so im Ergebnis auch Hessisches FG, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656, Rz 77, und Urteil vom 28.01.2020 - 4 K 890/17, EFG 2020, 1160, Rz 170; LG Bonn…, Urteil vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 755 ff.; Anzinger, RdF 2012, 394, 400; Brandis, StbJb 2016/2017, 299, 308; Drüen in Tipke/Kruse, § 39 AO Rz 24; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 82; Florstedt, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2018, 216, 221 f.; Fu in Gosch, AO § 39 Rz 99; Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz 512c; Martini, jM 2020, 169, 170;… Nickel, a.a.O., S. 169 f.; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76 - alle jeweils m.w.N.).Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K,AO, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2020 - 3 K 403/10, juris; FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723, Revision I R 3/21; LG Bonn, Urteile vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, juris, Rz 1438 [in der Revisionsinstanz bestätigt durch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 80], …und vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 765 f.).
Allerdings schließt dies nicht aus, dass in bestimmten Fallkonstellationen sowohl die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums nicht erfüllt sind und zugleich von einer missbräuchlichen Gestaltung gesprochen werden kann (so die Deutung des dortigen Streitfalls im Urteil des Hessischen FG in EFG 2020, 1160).
Bei der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage der Erlangung wirtschaftlichen Eigentums in einer Gesamtvertragskonzeption (hier: "Durchgangserwerb") geht es aber nicht um die (zivilrechtliche) Bindung der Vertragspartner an die jeweiligen (Handels-)Orders als Gegenstand der Finalitätsrichtlinie; vielmehr fehlt es zum Rechtsbegriff des wirtschaftlichen Eigentums an einer unionsrechtlichen Maßgabe (s. bereits zutreffend Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160, Rz 287).
- FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20
Gestaltungsmissbrauch und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei …
Der erkennende Senat habe im Urteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 eine Rendite aus unangemessenen Steuervorteilen ebenfalls nicht als wirtschaftliche Rendite anerkannt.Entsprechend des Senatsurteils vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 liege neben der Versagung des wirtschaftlichen Eigentums auch ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vor.
Der Widerruf sei auch ermessengerecht, weil die Rechtsprechung insoweit von gebundenem Verwaltungshandeln ausgehe (BFH-Urteil vom 8. September 2010, I R 90/09, BStBl II 2013, 11; Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , Rn. 249 ).
Dass die Klägerin tatsächlich nicht ungleich behandelt werde, zeige auch das Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , dessen 4. Streitkomplex einen vergleichbaren Fall betroffen habe.
Im Anschluss daran hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 , EFG 2020, 1160 wirtschaftliches Eigentum des zivilrechtlichen Eigentümers erst recht in einem Fall abgelehnt, indem die Aktien schon gar nicht Gegenstand eines schuldrechtlichen Sachdarlehens (also einer schuldrechtlichen Wertpapierleihe für einen gewissen Zeitraum) waren, sondern er die Aktien zwecks Besicherung eines kurzfristigen sog. Secured Loans erhalten hatte.
Einer unionsrechtswidrigen Rechtslage im Hinblick auf die Belastung von Steuerausländern mit Kapitalertragsteuer wäre vielmehr durch ein unionsrechtkonformes Kapitalertragssteuererstattungsverfahren bzw. durch Korrekturen im Hinblick auf die Erstellung der Definitivbelastung nach § 50 Abs. 5 S. 1 EStG a.F. und § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG zugunsten des Steuerausländers zu begegnen (so auch schon Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 ).
Vielmehr ist, wie bereits in dem Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 für § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeführt, entscheidend, dass gerade Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst sind bzw. nur wegen einer Steuerfreiheit ganz oder teilweise nicht erfasst sind.
cc) Auf Grund der somit im Jahr 2019 erfolgten "Herausnahme" der Dividenden aus der Veranlagung für 2008 war der Beklagte nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO aus den Gründen des Senatsurteils vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 auch berechtigt, die vormalig gewährte Anrechnung zu widerrufen.
Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 28. August 2020, 4 K 890/17 verwiesen.
aa) Nach dem im Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 zu § 42 AO niedergelegten Grundsätzen hat der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass vorliegend ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO vorliegt.
Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 genannten Gründen gegen die Wertungen des Gesetzgebers.
bb) Als Rechtsfolge des § 42 AO ist der Sachverhalt steuerlich so zu beurteilen, als ob eine angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden wäre (siehe ebenfalls das Senatsurteil vom 28. Januar 2020, 4 K 890/17 ).
- FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10
Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines …
Im Hinblick auf den Hilfsantrag der Klägerin vertritt er die Ansicht, dass die Leihgebühren i.H.v. ? nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien und verweist diesbezüglich auf ein BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (VV DEU BMF 2016-11-11 IV C 6-S 2134/10/10003-02) und auf das Urteil vom 28. Januar 2020 des Hessischen Finanzgerichts (4 K 890/17).Der vom Beklagten gezogene Vergleich mit dem, dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Januar 2020 (4 K 890/17) zugrundeliegenden Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, da sich dieser vom hier vorliegenden Sachverhalt grundlegend unterscheidet.
- BFH, 01.06.2022 - I R 44/19
Keine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. …
Wenn es aber bei § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darum geht, zu verhindern, dass § 8b Abs. 5 KStG durch Thesaurierungen und anschließende Veräußerungen umgangen wird (BTDrucks 15/1518, S. 15;… Herlinghaus, a.a.O., § 8b Rz 270;… Gosch in Gosch, a.a.O., § 8b Rz 281), droht eine solche Umgehung im Streitfall nicht, weil einerseits § 8b Abs. 5 KStG bei der steuerbefreiten Klägerin von vornherein nicht zur Anwendung gelangen würde, da die Ausschüttungen aus der Kapitalgesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen würden, und weil andererseits der Veräußerungsgewinn ungeachtet der in § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 geregelten Fiktion (Entstehung in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) als Ertrag aus Kapitalbeteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen wäre (…Märtens in Gosch, a.a.O., § 5 Rz 88a; a.A. Hennigfeld, EFG 2020, 1160). - FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19
Abgewiesene Klage im Verfahren um Körperschaftsteuerbescheid
bb) Der Senat folgt dieser auf den bisherigen Grundsätzen des BFH aufbauenden Rechtsprechung, der sich zwischenzeitlich auch mehrere Finanzgerichte, auch in mit dem Streitfall vergleichbaren Fallkonstellationen angeschlossen haben (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 2 K 2672/17; Hessisches FG, Urteil vom 29.01.2020 4 K 890/17, EFG 2020, 1160) und gelangt unter Zugrundelegung der Kriterien des BFH im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das wirtschaftliche Eigentum der von der A-Bank als Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellten Aktien bei der A-Bank verblieben ist, so dass der A-Bank - und damit nicht der Klägerin - die Aktien als Anteilseigner zuzurechnen sind und die Dividendenerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.