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   FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18   

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FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18 (https://dejure.org/2022,17391)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.03.2022 - 10 K 724/18 (https://dejure.org/2022,17391)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. März 2022 - 10 K 724/18 (https://dejure.org/2022,17391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine einheitliche und gesonderte Feststellung, dass Einkünfte nur einer Person zuzurechnen sind

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 29.04.2009 - X R 16/06

    Klagebefugnis des Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung -

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    Diese Bindungswirkung kann der Hinzugezogene (nur) mit der Klage hiergegen verhindern (BFH-Urteil vom 29.04.2009 - X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c) aa) bbb zu § 174 Abs. 5 AO; Levedag, HFR 2009, 896).

    Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise, wenn der Hinzugezogene im Ausgangsverfahren nicht hinreichend beteiligt wurde, etwa weil die Finanzbehörde durch einen Abhilfebescheid anstatt durch Einspruchsentscheidung entscheidet, ohne dass der Hinzugezogene dem zustimmt oder dies beantragt (BFH-Urteil vom 29.04.2009 - X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c) aa) ccc).

    Denn der Beklagte hat den Einsprüchen der Eheleute K nicht nur der äußeren Form nach durch Abhilfebescheide --also nicht im Wege der Einspruchsentscheidung (§§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 367 Abs. 2 Satz 3 AO)-- entsprochen, sondern dabei auch der Sache nach eine ausreichende Verfahrensbeteiligung des Klägers nicht gewährleistet (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 29.04.2009 - X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c) cc).

    Der als Hinzugezogener zu schützende Kläger (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2009 - X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c) cc) konnte daher nicht davon ausgehen, dass er hiergegen --anders als sonst bei Empfang eines Änderungsbescheids-- bereits eine zulässige Klage erheben könnte.

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 39/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog.

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    § 179 Abs. 1 AO ist der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen; die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 28 f.).

    Einkünfte, an denen in diesem Sinne mehrere beteiligt sind, liegen vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 30 m.w.N.).

    Die als eigenständige Wirtschaftsgüter getrennt zu betrachtenden Miteigentumsanteile wurden nach dem Gesagten nicht von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO gesonderte Feststellung; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 43).

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 37/11

    Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid - Klagebefugnis bei Streit um das

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    Nur wenn der Tenor der Verwaltungsentscheidung Raum zu Zweifeln lässt, sind zum Zwecke der Auslegung auch die Gründe heranzuziehen (s. insgesamt BFH-Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 37/11, juris Rz 36 f.; vgl. zur Abgrenzung von Tenor und Gründen auch BFH-Urteil vom 08.11.2005 - VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, unter II.2.a aa).

    Der Regelungsgehalt ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (s. insgesamt BFH-Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 37/11, juris Rz 34 f.).

    Dem steht jedoch entgegen, dass der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden jeweils - für die Folgebescheide bindend - (positiv) Einkünfte aus der Bruchteilsgemeinschaft für den Kläger festgestellt hat (s. allgemein BFH-Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 37/11, juris Rz 36 f.).

  • BFH, 01.10.1998 - V R 31/98

    Vorsteuerabzug bei Bruchteilsberechtigten

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    Sie stellen auch nicht ein Gesamtobjekt i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VO gesonderte Feststellung dar, weil es --anders als etwa bei Bauherrengemeinschaften-- an mehreren bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb der Wirtschaftsgüter hergestellten oder unterhaltenen gleichartigen Rechtsbeziehungen zu Dritten fehlt, nachdem der Kläger und die Erblasserin die Mietwohnung lediglich in einem Akt jeweils zu Miteigentum erworben haben (vgl. allgemein Frotscher in Schwarz AO/FGO, § 180 AO Rz 125; s. zum Vorsteuerabzug aber BFH-Urteil vom 01.10.1998 - V R 31/98, BFHE 187, 78, BStBl II 2008, 497).

    Selbst wenn hier einer der Tatbestände des § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 VO gesonderte Feststellung vorläge, wären die darauf gestützten Feststellungen hier im Übrigen auch deshalb rechtswidrig (§ 102 Satz 1 FGO), weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte von dem ihm danach eingeräumten Ermessen (BFH-Urteil vom 01.10.1998 - V R 31/98, BFHE 187, 78, BStBl II 2008, 497, unter II.3) Gebrauch gemacht hat (Ermessensunterschreitung).

  • BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    (2) Der zweiaktige Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücken nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird nur dann gemeinsam verwirklicht, wenn beide Teilakte (Anschaffung und Veräußerung) gemeinsam verwirklicht worden sind (BFH-Urteile vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529, Rz 18).

    Auch wenn ein Kläger nur die (bezifferte) Abänderung eines Bescheids beantragt hat, kann das Gericht aber die Feststellung insgesamt aufheben, wenn es --wie hier-- zu dem Ergebnis gelangt, dass diese insgesamt rechtswidrig ist (BFH-Urteile vom 19.02.2020 - II R 32/17, BFHE 269, 413, BStBl II 2021, 25, Rz 23 m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rz 100; vgl. auch BFH-Urteil vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529 zur Aufhebung einer einzelnen Feststellung).

  • BFH, 25.06.2002 - IX R 55/99

    Miteigentümer; Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftsart VuV

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    Auch aus der Zustimmung eines Miteigentümers mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes allein kann man nicht folgern, dieser sei auch im Außenverhältnis gegenüber den Mietern berechtigt und verpflichtet worden (BFH-Urteil vom 25.06.2002 - IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, unter II.2; vgl. zur Bedeutung des Außenverhältnisses auch BFH-Urteil vom 17.12.1996 - IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406, unter II.2.b; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 21 Rz 27).

    Denn er hat die Mietverträge nicht mit deren Wissen und Wollen abgeschlossen (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 25.06.2002 - IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, unter II.2).

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    Gleichwohl erfüllt er den objektiven Tatbestand der Vermietung und Verpachtung auch während der Zwangsverwaltung, denn die Handlungen, die der Zwangsverwalter im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben (§§ 150, 152 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung -ZVG--) vornimmt, werden dem Vollstreckungsschuldner auch mit steuerlicher Wirkung als eigene zugerechnet (BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 15).

    Setzt der Zwangsverwalter die bei Anordnung der Zwangsverwaltung bestehenden Mietverhältnisse fort, handelt er daher im Rahmen der ihm nach dem ZVG übertragenen Aufgaben und Befugnisse (BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 22).

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 26/99

    Erbfall; Eintritt in Mietverträge

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    Nicht maßgebend ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugutekommt (BFH-Urteil vom 23.09.2003 - IX R 26/99, BFH/NV 2004, 476, unter II.1).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger und die Eheleute K --anders als in dem durch BFH-Urteil vom 23.09.2003 (IX R 26/99, BFH/NV 2004, 476) entschiedenen Fall-- hier nicht lediglich durch ihr Verhalten der ungeklärten Erbrechtsfrage übergangsweise Rechnung getragen haben (vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.07.2005 - IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031, unter 2).

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 14/04

    Grundstücksgemeinschaft; Vermietung an Miteigentümer; Zurechnung von Einkünften

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    (1) Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen, und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH-Urteil vom 07.06.2006 - IX R 14/04, BFH/NV 2006, 2053, unter II.2 m.w.N.).

    Dies festzustellen ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte; diese Frage stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt (BFH-Urteil vom 07.06.2006 - IX R 14/04, BFH/NV 2006, 2053, unter II.2.a m.w.N.).

  • BFH, 30.04.2004 - IV B 24/01

    VuV - Tatbestandsverwirklichung bei Miteigentümern

    Auszug aus FG Hessen, 28.03.2022 - 10 K 724/18
    Ebenso scheidet eine sich aus den Umständen ergebende Erklärung im fremden Namen nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil hier gerade die Eigentumsverhältnisse infolge der Erbstreitigkeiten unklar waren (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 30.04.2004 - IV B 24/01, BFH/NV 2004, 1396, unter b).
  • BFH, 17.12.1996 - IX R 30/94

    Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft erzielt keine Einkünfte aus

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 1 K 1626/95

    Zurechnung von Vermietungseinkünften

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 41/15

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland - Übermittlung mittels einfachen

  • BFH, 27.06.2017 - IX R 37/16

    Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

  • FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 4444/09

    Verlustfeststellung bei einer Erfinder-GbR

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

  • BFH, 17.12.2008 - IX R 25/08

    Werbungskosten bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften

  • BFH, 19.02.2020 - II R 32/17

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer

  • BFH, 07.07.2005 - IX B 13/05

    Revisionszulassung; Rechtsfehler des FG

  • FG Münster, 07.02.1996 - 11 K 2465/94
  • BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83

    Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb

  • FG München, 22.06.2006 - 15 K 3577/03

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

  • BFH, 22.12.2005 - II B 12/05

    NZB: Befangenheitsgesuch

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

  • BFH, 02.11.2016 - VIII B 57/16

    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 11/02

    Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides - wirtschaftliche

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