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   FG Hessen, 28.04.2015 - 4 K 1366/14   

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FG Hessen, 28.04.2015 - 4 K 1366/14 (https://dejure.org/2015,18666)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.04.2015 - 4 K 1366/14 (https://dejure.org/2015,18666)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. April 2015 - 4 K 1366/14 (https://dejure.org/2015,18666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 8b Abs. 3 S. 1 KStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2c)e)aa) EStG, § 17 EStG
    § 8b Abs.3 S.1 KStG, § 49 Abs.1 Nr.2c)e)aa) EStG, § 17 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung von 5 % des anteiligen Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines inländischen Kapitalgesellschaftsanteils für eine ausländische Anteilseignerin; Anteiliger Veräußerungsgewinn als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht des anteiligen Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG für eine beschränkt steuerpflichtige ausländische Anteilseignerin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht des anteiligen Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG für eine beschränkt steuerpflichtige ausländische Anteilseignerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gilt pauschales Abzugsverbot auch für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus FG Hessen, 28.04.2015 - 4 K 1366/14
    Es handelt sich um eine Typisierung des Gesetzgebers, die im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Gestaltungspielraums liegt (vgl. Watermeyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, Kommentar zum EStG/KStG § 8b KStG Rn. 103; Bundesverfassungsgericht-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerGE 127, 224 ff.).

    Für eine teleologische Reduktion der Norm besteht keine Veranlassung, zumal das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihre objektive Funktionsweise belegen, neben der Vereinfachung und der Vereinheitlichung bei der Besteuerung in- und ausländischer Bezüge, der Abwehr unerwünschter steuerlicher Gestaltungen dient (BVerfG vom 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, [...]; Rn. 72).

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus FG Hessen, 28.04.2015 - 4 K 1366/14
    Die doppelte Berücksichtigung ein und derselben Kosten, der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei der Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns und das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG mag zwar in systematischer Hinsicht nicht vollkommen zu überzeugen, ist aber nach dem Regelungswortlaut eindeutig, der sich im Rahmen des hinnehmbaren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hält (BFH-Urteil vom 09.04.2014 I R 52/12, BStBl II 2014, 851).

    Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, die Freistellung von Veräußerungsgewinnen im Veräußerungsfall typisierend durch einen zusätzlichen pauschalen Nichtabzugsposten rückgängig zu machen (BFH-Urteil vom 09.04.2014 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 31.05.2017 - I R 37/15
    Auszug aus FG Hessen, 28.04.2015 - 4 K 1366/14
    Für eine teleologische Reduktion der Norm besteht keine Veranlassung, zumal das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihre objektive Funktionsweise belegen, neben der Vereinfachung und der Vereinheitlichung bei der Besteuerung in- und ausländischer Bezüge, der Abwehr unerwünschter steuerlicher Gestaltungen dient (BVerfG vom 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, [...]; Rn. 72).
  • BFH, 31.05.2017 - I R 37/15

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. April 2015  4 K 1366/14 aufgehoben, soweit die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Verspätungszuschlags betroffen sind.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 28. April 2015  4 K 1366/14 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 315) als unbegründet abgewiesen.

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