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   FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16   

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https://dejure.org/2018,25022
FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16 (https://dejure.org/2018,25022)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.05.2018 - 2 K 1925/16 (https://dejure.org/2018,25022)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 2 K 1925/16 (https://dejure.org/2018,25022)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21
    Gewinnerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines sich in einem Hotelkomplex befindlichen Apartments an die Hotelbetriebsgesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt II 1998, 771), auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2009 IX R 39/08, Bundessteuerblatt II 2009, 776).

    Ein besonderes Kennzeichen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteht danach darin, dass die Einkunftserzielung sich im Regelfall über längere Zeiträume - oft über Jahrzehnte - erstreckt und häufig zunächst jahrelang Werbungskostenüberschüsse getragen werden müssen, weil mit Immobilien, wenn Wertsteigerungen und Steuervorteile außer Betracht bleiben, je nach Umfang der Fremdfinanzierung allenfalls erst nach sehr langen Zeiträumen eine Rendite zu erwirtschaften ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt II 1998, 771).

    Mithin beruht diese Norm auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige Vermietung und Verpachtung trotz über längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt II 1998, 771).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt II 1998, 771).

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 39/08

    Objektbezogene Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht zu Wohnzwecken

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt II 1998, 771), auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2009 IX R 39/08, Bundessteuerblatt II 2009, 776).

    Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen, und zwar auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2009 IX R 39/08, Bundessteuerblatt II 2009, 776), nicht jedoch für die Vermietung von Gewerbeobjekten.

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 7/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - gewerbliche

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Abweichend von vorstehendem Grundsatz ist bei Gewerbeimmobilien die Überschusserzielungsabsicht stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2013 IX R 7/10, Bundessteuerblatt II 2013, 436).
  • BFH, 25.06.2009 - IX R 54/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrlangem Leerstand eines Gebäudes

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Es ist offenkundig, dass man die Streitsache in keiner Weise mit Fallgestaltungen vergleichen kann, in denen eine Immobilie über längere Zeit leer steht und der Eigentümer keine geeigneten Anstrengungen unternimmt, um für deren Vermietbarkeit die Voraussetzungen zu schaffen, oder ein Immobilienobjekt baulich so gestaltet ist, dass kein Markt für deren Vermietbarkeit besteht und der Eigentümer es unterlässt, bauliche Umgestaltungen vorzunehmen, um einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, Bundessteuerblatt II 2010, 124).
  • BFH, 17.09.2002 - IX R 63/01

    Ferienwohnungen, Einkünfte aus VuV

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Die Einkünfteerzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 2002 IX R 63/01, BFH/NV 2003, 454).
  • BFH, 25.03.2003 - IX R 56/00

    Einkünfteerzielungsabsicht - Bauherrenmodell mit Wiederkaufsgarantie

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2003 IX R 56/00, BFH/NV 2003, 1270 [BFH 08.05.2003 - IV R 35/01] ).
  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird eine Vermietungstätigkeit, die in den Anlaufjahren zu Werbungskostenüberschüssen führt, nicht schon deshalb ohne die Absicht ausgeübt, Einnahmeüberschüsse zu erzielen, weil eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergibt, dass die Vermietung in naher Zukunft nicht zur Einkünfteerzielung geeignet ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1994 IX R 71/93, Bundessteuerblatt II 1995, 116).
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 35/01

    Schachtelprivileg in Liquidationsfällen

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2003 IX R 56/00, BFH/NV 2003, 1270 [BFH 08.05.2003 - IV R 35/01] ).
  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 2 K 1925/16
    Dabei sind Gewerbeimmobilien - in Abgrenzung zu einer Wohnung - alle diejenigen Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, Bundessteuerblatt II 2014, 527).
  • BFH, 02.07.2019 - IX R 18/18

    Zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für ein in einem Hotelkomplex

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.05.2018 - 2 K 1925/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG vom 28.05.2018 - 2 K 1925/16 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

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