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   FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21   

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FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21 (https://dejure.org/2021,55582)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.11.2021 - 9 K 689/21 (https://dejure.org/2021,55582)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. November 2021 - 9 K 689/21 (https://dejure.org/2021,55582)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Kindergeld über den mit dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung endenden Streitzeitraum hinaus

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Düsseldorf, 27.07.2021 - 7 K 1179/20

    Ermittlung und Festsetzung des Streitwerts in Kindergeldfällen

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21
    Unter Berufung auf einen Beschluss des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf (vom 27.07.2021 - 7 K 1179/20 Kg, juris) ist er der Meinung, dass vorliegend eine Erhöhung des Streitwertes nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz --GKG-- um den einfachen Jahresbetrag des Kindergeldes erfolgen müsse.

    Eine Erhöhung des Streitwertes um zukünftige Auswirkungen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG scheidet deshalb in Fällen wie dem vorliegenden aus (wie hier: FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - 10 Ko 890/15, EFG 2015, 2106; Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Vor § 135 Rn. 160 Stichwort "Kindergeld"; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juni 2018, § 139 FGO Rn. 299; Brandt, in: Gosch, AO/FGO, Stand August 2014, § 139 FGO Rn. 80 Stichwort "Kindergeld"; a.A., ohne sich mit der herrschenden Meinung auseinanderzusetzen: FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2021 - 7 K 1179/20 Kg, juris; i.Ü.

  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2015 - XI S 1/15, BStBl. II 2015, 906).
  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21
    Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 02.10.2014 - III S 2/14, BStBl. II 2015, 37 m.w.N.).
  • FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15

    Streitwert in Kindergeldverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21
    Eine Erhöhung des Streitwertes um zukünftige Auswirkungen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG scheidet deshalb in Fällen wie dem vorliegenden aus (wie hier: FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - 10 Ko 890/15, EFG 2015, 2106; Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Vor § 135 Rn. 160 Stichwort "Kindergeld"; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juni 2018, § 139 FGO Rn. 299; Brandt, in: Gosch, AO/FGO, Stand August 2014, § 139 FGO Rn. 80 Stichwort "Kindergeld"; a.A., ohne sich mit der herrschenden Meinung auseinanderzusetzen: FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2021 - 7 K 1179/20 Kg, juris; i.Ü.
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23

    Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der

    (4) Nicht überzeugend erscheint dem Senat im Übrigen die Auffassung eines Teils der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, eine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Kindergeldbeträge über den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus scheide in Fällen, in denen auch der Klageantrag nicht als über diesen Monat hinausgehend ausgelegt werden kann, generell aus (So der 9. Senat des Hessischen FG, Beschluss vom 29.11.2021 9 K 689/21, juris; FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 10 Ko 890/15, juris; Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 135 FGO, Rn. 160 "Kindergeld"; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, Dokumentenstand 174. EL 8/2023, § 139 FGO, Rn. 111 "Kindergeld").
  • FG Hessen, 08.07.2022 - 2 K 1836/18

    Zur Erhöhung des Streitwerts um Kindergeld nach dem Streitzeitraum

    Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung, dass eine rechtschutzgewährende Auslegung für die Berechnung des Streitwerts grundsätzlich stets zu einer Berücksichtigung nur der Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung führt, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes beantragt werde (BFH, Beschluss vom 02.10.2014, III S 2/14, a.a.O.; i. E. so wohl auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 29.11.2021, 9 K 689/21, n.v., zitiert nach juris).
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