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   FG Hessen, 29.11.2022 - 8 K 700/21   

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https://dejure.org/2022,43582
FG Hessen, 29.11.2022 - 8 K 700/21 (https://dejure.org/2022,43582)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.11.2022 - 8 K 700/21 (https://dejure.org/2022,43582)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. November 2022 - 8 K 700/21 (https://dejure.org/2022,43582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine offenbare Unbilligkeit der Nichtberücksichtigung der Honorare von in Musterhäusern eingesetzten Handelsvertreter bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach Arbeitslöhnen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.04.2007 - I R 23/06

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers - Kein

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2022 - 8 K 700/21
    Ein Heranziehen der Regelung von Windkraft- und Solaranlagen sei nicht möglich, da es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift des Gesetzgebers handelt, die eine gesetzgeberische Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- (vom 4. April 2017, I R 23/06) darstellen würde.

    Aus diesem Grunde reicht auch eine möglicherweise gegebene allgemeine Unbilligkeit, die sich aus dem einfachen und recht groben Maßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ergibt (und diesem quasi immanent ist), für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG nicht aus (BFH, Urteil vom 4. April 2007 - I R 23/06 -, BStBl. II 2007, 836; vom 26. Februar 1992 - I R 16/90 -, BFH/NV 1992, 836; jeweils m.w.N.).

    Der Gesetzgeber reagierte mit der Einführung dieses abweichenden Zerlegungsmaßstabes (durch das Jahressteuergesetz 2009) seinerzeit auf das Urteil des BFH vom 4. April 2007 - I R 23/06.

  • BFH, 26.02.1992 - I R 16/90

    Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über die reinen Lohnaufwendungen

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2022 - 8 K 700/21
    Aus diesem Grunde reicht auch eine möglicherweise gegebene allgemeine Unbilligkeit, die sich aus dem einfachen und recht groben Maßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ergibt (und diesem quasi immanent ist), für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG nicht aus (BFH, Urteil vom 4. April 2007 - I R 23/06 -, BStBl. II 2007, 836; vom 26. Februar 1992 - I R 16/90 -, BFH/NV 1992, 836; jeweils m.w.N.).

    In dem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte (vgl. Urteil vom 26.02.1992 - I R 16/90), hatte der Steuerpflichtige ausschließlich, auf Dauer und in einer wesentlichen Zahl Leiharbeiter:innen in einer Betriebsstätte eingesetzt, anstatt wie sonst allgemein üblich, die eingesetzten Arbeitskräfte selbst zu beschäftigen.

  • BFH, 12.07.1960 - I B 47/59

    Zerlegung des Gewerbemeßbetrags - Anspruch einer Stadt auf einen Anteil am

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2022 - 8 K 700/21
    bbb) Auch der BFH hat in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen entschieden, dass alleine der Umstand, dass in den Fällen, in denen anstelle von eigenen Mitarbeiter:innen ein Handelsvertreter in einer Betriebsstätte wirkt, dies nicht ausreicht, um eine offenbare Unbilligkeit anzunehmen, sofern der Gemeinde - wie auch im vorliegenden Fall - keine wesentlichen Lasten aus der Betriebsstätte erwachsen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 6. August 1962 - I B 212/59 und vom 12. Juli 1960 - I B 47/59 S -, BFHE 71, 363).
  • BFH, 17.02.1993 - I R 19/92

    Gewerbesteuer - Organschaft - Zerlegung - Änderungsvertrag

    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2022 - 8 K 700/21
    Notwendig ist vielmehr, dass es sich um eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht handelt (vgl. BFH, Urteil vom 17. Februar 1993 - I R 19/92 -, BFHE 171, 304, BStBl II 1993, 679, m.w.N.; sowie Hofmeister, in Blümich: § 33 GewStG, Rz. 3 f., m.w.N.).
  • BFH, 06.08.1962 - I B 212/59
    Auszug aus FG Hessen, 29.11.2022 - 8 K 700/21
    bbb) Auch der BFH hat in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen entschieden, dass alleine der Umstand, dass in den Fällen, in denen anstelle von eigenen Mitarbeiter:innen ein Handelsvertreter in einer Betriebsstätte wirkt, dies nicht ausreicht, um eine offenbare Unbilligkeit anzunehmen, sofern der Gemeinde - wie auch im vorliegenden Fall - keine wesentlichen Lasten aus der Betriebsstätte erwachsen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 6. August 1962 - I B 212/59 und vom 12. Juli 1960 - I B 47/59 S -, BFHE 71, 363).
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