Rechtsprechung
FG Hessen, 30.07.2015 - 13 K 2871/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§§ 153, 162, 169 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
§§ 153, 162, 169 AO, § 20 Abs.1 Nr.7 EStG - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO §§ 153, 162, 169; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
Ausländische Zinseinkünfte; Schätzung; Festsetzungsfrist; Berichtigungspflicht; Gesamtschuldner - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Festsetzungsverjährung gegenüber dem Rechtsnachfolger bei Steuerhinterziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Besprechungen u.ä.
- esche.de (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)
Steuerhinterziehung bei Miterben
Verfahrensgang
- FG Hessen, 30.07.2015 - 13 K 2871/09
- BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- FG Düsseldorf, 26.06.2000 - 13 V 556/00
Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Gesamtschuldner - …
Auszug aus FG Hessen, 30.07.2015 - 13 K 2871/09
Hierauf kommt es jedoch auch nicht an, da die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung in diesem Fall auch hinsichtlich der Klägerin anzuwenden ist (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 26.06.2000, 13 V 556/00 A (E), EFG 2000, 1168; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler Kommentar zur AO § 169 Tz.65 mwN).
- BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15
Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juli 2015 13 K 2871/09 wird bezüglich der Streitjahre 1991, 1993 und 1994 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juli 2015 13 K 2871/09 bezüglich der Streitjahre 1995 und 1996 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 30. Juli 2015 13 K 2871/09 für die Streitjahre 1993 bis 1996 teilweise statt und wies die Klage für die Streitjahre 1991 und 1997 bis 1999 als unbegründet zurück.