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   FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07   

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https://dejure.org/2007,10623
FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07 (https://dejure.org/2007,10623)
FG Hessen, Entscheidung vom 31.05.2007 - 6 V 1258/07 (https://dejure.org/2007,10623)
FG Hessen, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - 6 V 1258/07 (https://dejure.org/2007,10623)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13b Abs 2 UStG, § 13b Abs 1 Nr 1 UStG, § 3 Abs 9 UStG, Art 6 Abs 1 EWGRL 388/77
    Factoring; Insolvenzforderungen; notleidende Forderungen , Einbehaltungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen steuerbarer und steuerpflichtiger Factoringleistungen einer englischen Limited; Voraussetzungen der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt; Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Bestimmung der Leistung im Sinne des ...

  • Judicialis

    UStG § 1; ; UStG § 2; ; UStG § 13 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2; UStG § 13b Abs. 2
    Factoring beim Ankauf von Insolvenzforderungen - Factoring; Notleidende Forderung; Verwertung; Insolvenzforderung; Portfoliosicherheit; Leistungsaustausch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Factoring beim Ankauf von Insolvenzforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1816
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07
    aa) Im Falle des "echten" Factoring erbringt ein Factor, der Forderungen seines Kunden ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall der Schuldnerin ein Rückgriffsrecht zu haben, dem Anschlusskunden gegenüber eine Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, dass er ihn von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet (EuGH-Urteil vom 26.06.2003 C-305/01, BStBl II 2004, 688, 692; BFH-Urteil vom 04.09.2003 V R 34/99, BStBl II 2004, 667).

    Eine Dienstleistung wird dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der 6. Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (EuGH-Urteil vom 26.06.2003 C-305/01, a.a.O. Seite 692).

    Abgesehen davon, dass für die die Bestimmung der Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend ist (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zum UStG, § 2 Rz 220), hat sich der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 26.06.2003 C-305/01 von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise gelöst und Dienstleistungen des Factors gegenüber dem sog. Anschlusskunden bejaht.

    bb) Als Entgelt für diese Dienstleistung hat der Anschlusskunde dem Factor eine Vergütung zu zahlen, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH-Urteil vom 26.06.2003 C-305/01, a.a.O.) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass es um den Verkauf von zahlungsgestörten Forderungen und die Verwertung der damit verbundenen Sicherheiten geht, sodass bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Gegenleistung der Differenz zwischen dem von den Beteiligten geschätzten Wert der Forderungen und dem Kaufpreis entspricht.

    Da eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinem Kunden dafür Gebühren berechnet, eine "Einziehung von Forderungen" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 a.E. der Richtlinie 77/388/EWG darstellt und damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 26.06.2003 a.a.O.), ist eine "Einziehung von Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerpflichtig.

  • BFH, 17.05.1978 - I R 50/77

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07
    Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 ff. m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1995 - V R 72/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsfrist -

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07
    Dabei müssen die für oder gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden (BFH-Urteil vom 16.03.1995 V R 72/93, BFH/NV 196, 187; BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776).
  • BFH, 18.07.1991 - V R 86/87

    Angehörige von Automobilwerken sind beim Verkauf von sog. Jahreswagen

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07
    Dabei müssen die für oder gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden (BFH-Urteil vom 16.03.1995 V R 72/93, BFH/NV 196, 187; BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776).
  • BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86

    Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07
    Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295).
  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Auszug aus FG Hessen, 31.05.2007 - 6 V 1258/07
    aa) Im Falle des "echten" Factoring erbringt ein Factor, der Forderungen seines Kunden ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall der Schuldnerin ein Rückgriffsrecht zu haben, dem Anschlusskunden gegenüber eine Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, dass er ihn von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet (EuGH-Urteil vom 26.06.2003 C-305/01, BStBl II 2004, 688, 692; BFH-Urteil vom 04.09.2003 V R 34/99, BStBl II 2004, 667).
  • FG Hessen, 26.01.2010 - 6 K 2933/07

    Umsatzsteuerpflicht der paketweisen Veräußerung zahlungsgestörter bzw.

    Der Senat hat die Akten des Verfahrens 6 V 1258/07 beigezogen.

    Mit Beschluss vom 31.05.2007 (veröffentlicht in UR 2008, 190) hat er in diesem Verfahren die Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgelehnt.

  • FG Düsseldorf, 15.02.2008 - 1 K 3682/05

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Forderungskaufes einer Organgesellschaft

    Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-305/01 MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, BFH/NV 2003, Beilage 222; nachfolgend BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667 ; ebenso Beschluss des Hessischen Finanzgerichts -FG- vom 31. Mai 2007 6 V 1258/07, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1818).
  • FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht von Inkassoleistungen

    Andererseits hat der Anschlusskunde dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung zu entrichten, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003, C-305/01, MKG-Kfz-Factoring, BStBl. II 2004, 688; nachfolgend BFH-Urteil vom 4.9.2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl. II 2004, 667; ebenso Hessisches FG, Beschluss vom 31.5.2007 6 V 1258/07, EFG 2007, 1818).
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