Rechtsprechung
FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer - Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei Ausfuhrlieferungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16
- BFH, 12.03.2020 - V R 20/19
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 12.03.2020 - V R 20/19
Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.02.2019 - 8 K 2906/16 aufgehoben. - FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17
Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem …
Denn die Grundsätze zur Versagung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind - ungeachtet der Frage, ob die GmbH durch Stellung von Rechnungen, die lediglich einen Teil des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises ausweisen, an einer Verkürzung türkischer Steuern beteiligt war oder ihre Organe hiervon Kenntnis hatten oder hätten haben müssen - von vornherein nicht auf Ausfuhrlieferungen übertragbar (ebenso Sterzinger, DStR 2015, 2641, 2644; Höink in Adick/Höink/Kurt, Umsatzsteuer und Strafrecht, 2016, Kap. 6 Rz 205;… Pelz in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2017, § 370 AO Rz. 314; zweifelnd Treiber, MwStR 2015, 626, 634; anders Finanzgericht - FG - Köln vom 19. Februar 2019 8 K 2906/16; für eine Versagung der Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen auch Niederschrift vom 19. Oktober 2015 über die Sitzung USt IV/15 der Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder vom 22. bis 24. September 2015, Blatt 44 der Rechtsbehelfsakte; Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 3. Dezember 2015, Blatt 45 der Rechtsbehelfsakte).Der Frage, ob die Grundsätze zur Versagung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf Ausfuhrlieferungen übertragbar sind, ist - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt (anders FG Köln vom 19. Februar 2019 8 K 2906/16 unter Berufung auf die EuGH-Urteile Netto Supermarkt vom 21. Februar 2008 C-271/06, EU:C:2008:105; Cartrans Spedition vom 8. November 2018 C-495/17, EU:C:2018:887; Milan Vins vom 28. März 2019 C-275/18, EU:C:2019:265); ihr kommt schon angesichts des Beschlusses der Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder, dass eine Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen zu versagen sei, sofern ein betrügerisches Verhalten hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer im Drittstaat ermöglich worden sei (vgl. Niederschrift vom 19. Oktober 2015 über die Sitzung USt IV/15 der Umsatzsteuer-Referatsleiter vom 22. bis 24. September 2015, Blatt 44 der Rechtsbehelfsakte; Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 3. Dezember 2015, Blatt 45 der Rechtsbehelfsakte), grundsätzliche Bedeutung zu.
Zudem weicht der Senat vom Urteil des FG Köln vom 19. Februar 2019 8 K 2906/16 ab, so dass die Revision auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen ist.