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FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 7583/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 12 Nr. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 22 Nr. 1
Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund
- rechtsportal.de
EStG § 12 Nr. 2 § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 22 Nr. 1
Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorweggenommene Erbfolge: - Pflichtteilsverzicht beendet Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerbarkeit von freiwillig oder auf Grund einer freiwilligen Rechtspflicht gezahlten Zuwendungen; Unterschiede zwischen Unterhaltsleistungen und Versorgungsleistungen; Privilegierung des Vorgangs "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen"; Zuordnung der im Rahmen ...
Verfahrensgang
- FG Köln, 24.02.2005 - 10 K 7583/99
- BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
Papierfundstellen
- EFG 2005, 1053
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 07.03.2006 - X R 12/05
Wiederkehrende Leistungen eines Erben an einen nicht zum …
Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1053. - FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1682/08
Zahlungen an die Stiefmutter als dauernde Last
Der vorweggenommenen Erbfolge ist der Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung haben, sofern "z. B. der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigte Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 2005 10 K 7583/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 1053, bestätigt durch Urteil des BFH vom 07.03.2006 X R 12/05, BStBl II 2006, 797, 799).