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   FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17   

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FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17 (https://dejure.org/2018,39625)
FG Köln, Entscheidung vom 01.02.2018 - 11 V 3169/17 (https://dejure.org/2018,39625)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 11 V 3169/17 (https://dejure.org/2018,39625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 256 ; AO § 258
    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit der Erhebung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer aus persönlichen Gründen wegen Existenzgefährdung (hier: Betrieb eines Bordells mit der Veranstaltung von sog. "Swinger-Partys"); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vollstreckung - Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Der Zweck des § 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. nur BFH-Urteile vom 26.5.1994 - IV R 51/93, BStBl. II 1994, 833 und vom 20.9.2012 - IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.9.2007 - X B 18/03, BFH/NV 2008, 102; BFH-Urteil vom 20.9.2012 - IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505, m.w.N.).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. BFH-Urteile vom 7.10.2010 - V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 4.2.2010 - II R 25/08, BStBl. II 2010, 663 und vom 20.9.2012 - IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (vgl. nur BFH-Urteile vom 6.9.2011 - VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269 und vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl. II 1995, 297, m.w.N.).

    Bestandskräftige Steuerbescheide werden allerdings im Billigkeitsverfahren sachlich daraufhin überprüft, ob die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig rechtswidrig ist, wenn es (kumulativ) für den Steuerpflichtigen nicht möglich oder zumutbar war, sich gegen die Steuerfestsetzung oder einen Grundlagenbescheid zu wehren (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl. II 1995, 297; BFH-Beschluss vom 9.12.1997 - I B 99/97, BFH/NV 1998, 685).

  • BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91

    Ausschluss des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Antrag

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Dem Steuerpflichtigen muss durch die Vollstreckung ein unangemessener Nachteil drohen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder andere Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4.2.1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind und dementsprechend im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finden können (vgl. BFH-Beschluss vom 4.2.1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789).

  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Ein (vollständiger oder teilweiser) Erlass scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass der Antragsteller unabhängig von einer solchen Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die (wegen des Pfändungsschutzes, den er genießt) eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlass hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller verbunden wäre (vgl. auch BFH-Beschluss vom 24.10.1988 - X B 54/88, BFH/NV 1989, 285; BFH-Urteil vom 22.4.1975 - VII R 54/72, BStBl. II 1975, 727).

    Auf den Vorteil, der für den Antragsteller in dem Erlöschen der Steuerschulden gesehen werden könnte, kommt es nicht entscheidend an, denn § 227 AO 1977 betrifft nach Wortlaut, Gesetzeszusammenhang und systematischer Stellung im Erhebungsverfahren nur die in der Einziehung liegenden Unbilligkeiten (vgl. BFH-Beschluss vom 24.10.1988 - X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).

  • BFH, 07.01.2015 - V B 102/14

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).

    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639 m.w.N.).

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Der Zweck des § 227 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. nur BFH-Urteile vom 26.5.1994 - IV R 51/93, BStBl. II 1994, 833 und vom 20.9.2012 - IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505).
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Eine Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. BFH-Urteile vom 29.4.1981 - IV R 23/78, BStBl. II 1981, 726 und vom 2.7.1986 - I R 5/83, BFH/NV 1987, 684).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung ist durch § 258 AO aber gerade nicht zu erreichen (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.12.2004 - VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
  • BFH, 12.09.2007 - X B 18/03

    Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.9.2007 - X B 18/03, BFH/NV 2008, 102; BFH-Urteil vom 20.9.2012 - IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2018 - 11 V 3169/17
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 10.2.1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182; vgl. BFH-Beschluss vom 7.1.2015 V B 102/14, BFH/NV 2015, 639).
  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 09.12.1997 - I B 99/97

    Korrektur offensichtlich falscher bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im

  • BFH, 02.07.1986 - I R 5/83

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Erlassantrages - Verhinderung der

  • FG Thüringen, 02.04.1997 - III 99/97

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Erlass von

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 55/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche

  • BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

    Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 29; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 - 11 V 3169/17, juris).
  • FG Münster, 13.05.2020 - 1 V 1286/20

    Auch das Finanzamt darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 10 V 10146/20

    BMF-Corona gilt auch für Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie;

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, Juris).
  • FG Münster, 08.06.2020 - 11 V 1541/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • FG Münster, 29.05.2020 - 11 V 1496/20

    Corona-Krise: Freigabe der Pfändung einer Soforthilfen für Kleinstunternehmer und

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 11 V 3169/17, juris).
  • FG Köln, 18.06.2020 - 9 V 1302/20

    Abgabenordnung: Finanzamt muss Corona-Soforthilfe auf einem gepfändeten

    Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Februar 2006 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2018 11 V 3169/17, juris).
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