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   FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19   

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https://dejure.org/2019,8825
FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19 (https://dejure.org/2019,8825)
FG Köln, Entscheidung vom 01.02.2019 - 2 Ko 32/19 (https://dejure.org/2019,8825)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Februar 2019 - 2 Ko 32/19 (https://dejure.org/2019,8825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 816
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Köln, 20.06.2011 - 10 Ko 1662/11

    Höhe der Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19
    Darüber hinaus sei die Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach Nr. 1003 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1, 0 zu bemessen (Verweis auf FG Köln vom 12.6.2011, 10 Ko 1662/11).

    Der Gebührentatbestand Nr. 1004 VV RVG ist für Verfahren vor den Finanzgerichten nicht einschlägig (vgl. FG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2011, 10 Ko 1662/11, EFG 2011, 1832 m. Anm. Hennigfeld).

  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19
    Da die Prozessbevollmächtigten die Erinnerungsführerin sowohl in der ersten Instanz im ersten Rechtszug, als auch beim BFH, als auch im zweiten Rechtszug vertreten hätten, habe keine Notwendigkeit bestanden, sich erneut in die Sache einzuarbeiten, so dass entsprechend der Rechtsprechung des FG Köln vom 7.8.2012 (10 Ko 783/11) eine Anrechnung der Verfahrensgebühr geboten sei.

    Ein Unterbleiben der Anrechnung der Verfahrensgebühr entspreche in einem solchen Fall nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. FG Köln, Beschluss vom 07. August 2012, 10 Ko 783/11, juris).

  • OLG München, 12.05.2006 - 11 W 1378/06

    Erstattung einer zweiten Verfahrensgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19
    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf die Fälle angewendet, in denen zwischen der Beendigung der ersten Instanz und der Beendigung der zweiten Instanz durch Zurückverweisung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. für die Zurückverweisung vom OLG an das LG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2009, I-10 W 150/08, juris; für die Zurückverweisung vom BGH an das OLG: OLG Köln, Beschluss vom 04. Mai 2009, I-17 W 98/09, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2006, 11 W 1378/06, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. April 2014, 8 W 84/13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2009 - 10 W 150/08

    Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19
    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf die Fälle angewendet, in denen zwischen der Beendigung der ersten Instanz und der Beendigung der zweiten Instanz durch Zurückverweisung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. für die Zurückverweisung vom OLG an das LG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2009, I-10 W 150/08, juris; für die Zurückverweisung vom BGH an das OLG: OLG Köln, Beschluss vom 04. Mai 2009, I-17 W 98/09, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2006, 11 W 1378/06, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. April 2014, 8 W 84/13, juris).
  • OLG Köln, 04.05.2009 - 17 W 98/09

    Höhe der Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19
    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf die Fälle angewendet, in denen zwischen der Beendigung der ersten Instanz und der Beendigung der zweiten Instanz durch Zurückverweisung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. für die Zurückverweisung vom OLG an das LG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2009, I-10 W 150/08, juris; für die Zurückverweisung vom BGH an das OLG: OLG Köln, Beschluss vom 04. Mai 2009, I-17 W 98/09, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2006, 11 W 1378/06, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. April 2014, 8 W 84/13, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2011 - 11 KO 5287/08

    Zeitliche Anwendung der BRAGO - Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr im

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19
    Das FG Baden-Württemberg geht offensichtlich ebenfalls von einer Nichtanrechnung im Falle der Zurückverweisung aus, musste diese Frage letztlich jedoch nicht entscheiden, da im Streitfall die Zweijahresfrist nicht abgelaufen war (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2011, 11 KO 5287/08, juris).
  • OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Neue Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung durch den

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19
    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auf die Fälle angewendet, in denen zwischen der Beendigung der ersten Instanz und der Beendigung der zweiten Instanz durch Zurückverweisung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. für die Zurückverweisung vom OLG an das LG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2009, I-10 W 150/08, juris; für die Zurückverweisung vom BGH an das OLG: OLG Köln, Beschluss vom 04. Mai 2009, I-17 W 98/09, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2006, 11 W 1378/06, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04. April 2014, 8 W 84/13, juris).
  • BFH, 16.12.2015 - IV R 18/12

    § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand -

    Auszug aus FG Köln, 01.02.2019 - 2 Ko 32/19
    Im Ausgangsverfahren 10 K 688/10 wies das FG die Klage ab, woraufhin die Entscheidung im Revisionsverfahren IV R 18/12 durch den BFH aufgehoben und an das FG zurückverwiesen wurde.
  • AG Grünstadt, 12.11.2019 - 3 C 4/18

    Kostenfestsetzung: Anrechenbarkeit der anwaltlichen Widerspruchsgebühr auf die

    In der Literatur wird teilweise darauf hingewiesen, dass der Grund der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG darin zu sehen sei, dass nach Ablauf von zwei Kalenderjahren erfahrungsgemäß eine vollständige erneute Einarbeitung in ein Mandat erfolgen müsse (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, aaO § 15 RVG Rn. 135; FG Köln, Beschluss vom 01. Februar 2019 - 2 Ko 32/19, juris Rn. 26).
  • VG Freiburg, 17.11.2022 - A 13 K 3085/22

    Erneute Geltendmachung der Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren nach § 80

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Gebührenrecht der Grundsatz gilt, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Auftragserteilung bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - IX ZB 62/10 -, juris Rn. 10; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - 2 Ko 32/19 -, juris Rn. 21; v. Seltmann a. a. O. § 15 Rn. 1; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 15 Rn. 92) und es folglich in derselben Angelegenheit nur eine Verfahrensgebühr gibt (vgl. Ahlmann a. a. O.; Winkler in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 202, VV RVG Nr. 3100 Rn. 2).
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