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   FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12   

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FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12 (https://dejure.org/2014,34820)
FG Köln, Entscheidung vom 01.10.2014 - 10 K 3593/12 (https://dejure.org/2014,34820)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 10 K 3593/12 (https://dejure.org/2014,34820)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Körperschaftsteuerliche Behandlung von laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs einer Organgesellschaft als Veräußerungskosten

  • Betriebs-Berater

    Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i. S. v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsveräußerung ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften - Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsveräußerung ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuer: Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lfd. Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten S. v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 151
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 12.10.2010 - I B 82/10

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft)

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Sollte es sich bei den streitgegenständlichen Kosten entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG handeln, so sei jedenfalls eine Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen nach Maßgabe des § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu prüfen bzw. - insbesondere vor dem Hintergrund des BFH-Beschlusses vom 12.10.2010 (I B 82/10, BFH/NV 2011, 69) - in Frage zu stellen, ob die Steuerfreiheit der von der A AG erzielten Anteilsveräußerungsgewinne nicht gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG gänzlich zu versagen sei.

    Zwar erfüllt die A AG als Holdinggesellschaft die persönlichen Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG und lässt sich als Finanzunternehmen i.S.d. Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) qualifizieren (vgl. BFH-Urt. v. 14.01.2009 - I R 36/08, BStBl II 2009, 671; v. 26.10.2011 - I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; BFH-Beschl. v. 12.10.2010 - I B 82/10, BFH/NV 2011, 69; v. 30.11.2011 - I B 105/11, BFH/NV 2012, 456).

    Insoweit ergibt sich für den vorliegenden Streitfall auch nichts anderes aus dem BFH-Beschluss vom 12.10.2010 (I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 06.12.2005 - VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265; v. 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; v. 08.02.2011 - IX R 15/10, BStBl II 2011, 684) und sich dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns, der übereinstimmenden wirtschaftlichen Sachlage und dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ausdrücklich auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (vgl. u.a. BFH-Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13, BStBl II 2014, 719).

    In einer weiteren Entscheidung hat der BFH eine Tantiemezahlung an den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, deren Anteile veräußert worden waren, nicht als Veräußerungskosten angesehen, da die Zahlung zwar "anlässlich" der Anteilsveräußerung als deren "kausal-auslösendes Moment" erfolgte und zumindest auch damit zusammenhing, dass der Geschäftsführer durch seine in der Vergangenheit erbrachten Leistungen den Wert der veräußerten Beteiligung gesteigert hatte, bei wertender Betrachtung jedoch veräußerungsunabhängig die erfolgreiche Tätigkeit des Geschäftsführers in der Vergangenheit honorieren sollte (vgl. BFH-Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13, BStBl II 2014, 719).

    Andernfalls hätte der BFH die Tantiemezahlung in seinem Urteilsfall I R 45/13 bzw. die Kosten des DBA-Verständigungsverfahrens in dem Urteilsfall IX R 25/12 ebenfalls als Veräußerungskosten qualifizieren müssen, da auch diese Aufwendungen zumindest mittelbar auf eine Veräußerung zurückgeführt werden konnten bzw. ein Veräußerungsvorgang "kausal-auslösendes" Moment für die jeweiligen Aufwendungen war.

  • BFH, 09.10.2013 - IX R 25/12

    Veräußerungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 EStG

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Hiervon ausgehend hat der BFH in jüngster Zeit beispielsweise die Veranlassung der Kosten eines DBA-Verständigungsverfahrens durch eine Anteilsveräußerung mit der Begründung verneint, dass derartige Aufwendungen - im Gegensatz zu Notarkosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren - nicht durch die Veräußerung selbst, sondern lediglich durch die Folgefrage der Besteuerungszuständigkeit veranlasst seien (vgl. BFH-Urt. v. 09.10.2013 - IX R 25/12, BStBl II 2014, 102).

    Andernfalls hätte der BFH die Tantiemezahlung in seinem Urteilsfall I R 45/13 bzw. die Kosten des DBA-Verständigungsverfahrens in dem Urteilsfall IX R 25/12 ebenfalls als Veräußerungskosten qualifizieren müssen, da auch diese Aufwendungen zumindest mittelbar auf eine Veräußerung zurückgeführt werden konnten bzw. ein Veräußerungsvorgang "kausal-auslösendes" Moment für die jeweiligen Aufwendungen war.

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten kann zwar nicht bereits deswegen unterbleiben, weil nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG von dem jeweiligen Gewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (vgl. BFH-Urt. v. 09.04.2014 - I R 52/12, BFH/NV 2014, 1331).

    Demgegenüber wurden Verluste aus Termingeschäften, die der Steuerpflichtige erkennbar allein zur Absicherung von Aktiengeschäften getätigt hatte, durch den BFH in einem weiteren Urteil als Veräußerungskosten eingestuft, da die einzelnen Geschäfte "in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung aufeinander abgestimmt [gewesen seien]", "sich wechselseitig [bedingt hätten]" und die Zertifikategeschäfte "ihrem wirtschaftlichen Sinn nach unmittelbar auf die Veräußerung der Beteiligungen bezogen [gewesen seien] und isoliert gesehen "keinen Sinn" [gemacht hätten]" (vgl. BFH-Urt. v. 09.04.2014 - I R 52/12, BFH/NV 2014, 1331).

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des BFH zu fehlgeschlagenen Veräußerungskosten, wonach bei Scheitern eines angestrebten bestimmten Veräußerungsgeschäfts die hierdurch ausgelösten Aufwendungen nicht als Veräußerungskosten eingestuft werden können (vgl. BFH-Urt. v. 17.04.1997 - VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102; v. 19.05.2005 - IV R 17/02, BStBl II 2005, 637).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Abzustellen ist insoweit auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (vgl. BFH-Urt. v. 25.01.2000 - VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458; v. 16.12.2009 - IV R 22/08, BStBl II 2010, 736; v. 27.03.2013 - I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des BFH zu fehlgeschlagenen Veräußerungskosten, wonach bei Scheitern eines angestrebten bestimmten Veräußerungsgeschäfts die hierdurch ausgelösten Aufwendungen nicht als Veräußerungskosten eingestuft werden können (vgl. BFH-Urt. v. 17.04.1997 - VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102; v. 19.05.2005 - IV R 17/02, BStBl II 2005, 637).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 06.12.2005 - VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265; v. 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; v. 08.02.2011 - IX R 15/10, BStBl II 2011, 684) und sich dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns, der übereinstimmenden wirtschaftlichen Sachlage und dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ausdrücklich auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (vgl. u.a. BFH-Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13, BStBl II 2014, 719).
  • BFH, 03.05.2006 - I R 100/05

    Unternehmensgründung durch Beteiligungsgesellschaft kein Anteilserwerb i.S. von §

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind jedoch im Falle der Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften mangels eines von einem Dritten abgeleiteten "Erwerbs" der Anteile die sachlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt (vgl. BFH-Urt. v. 03.05.2006 - I R 100/05, BStBl II 2007, 60).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

    Auszug aus FG Köln, 01.10.2014 - 10 K 3593/12
    Ebenso hat der BFH zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 06.12.2005 - VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265; v. 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; v. 08.02.2011 - IX R 15/10, BStBl II 2011, 684) und sich dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Wortgleichheit des Begriffs der Veräußerungskosten im Rahmen der Gesetzesdefinition des Veräußerungsgewinns, der übereinstimmenden wirtschaftlichen Sachlage und dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ausdrücklich auch bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (vgl. u.a. BFH-Urt. v. 12.03.2014 - I R 45/13, BStBl II 2014, 719).
  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

  • BFH, 08.02.2011 - IX R 15/10

    Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 1 und 2 EStG

  • BFH, 26.10.2011 - I R 17/11

    Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen i. S. des § 8b

  • BFH, 30.11.2011 - I B 105/11

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft

  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

  • BFH, 15.06.2016 - I R 64/14

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2014  10 K 3593/12 aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 1. Oktober 2014  10 K 3593/12 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 151) stattgegeben.

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