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   FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10   

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https://dejure.org/2011,69407
FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10 (https://dejure.org/2011,69407)
FG Köln, Entscheidung vom 02.09.2011 - 4 K 2375/10 (https://dejure.org/2011,69407)
FG Köln, Entscheidung vom 02. September 2011 - 4 K 2375/10 (https://dejure.org/2011,69407)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 191 Abs 1; AO § 75 Abs 1 Satz 1
    Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 184
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09

    Ermessensfehlerfreie haftungsungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers eines

    Auszug aus FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10
    Der Einzelrichter folgt insoweit den Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064, mit dem das Niedersächsische Finanzgericht über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte.

    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064 m.w.N.).

    b) Sind diese Voraussetzungen einer Unternehmensübereignung erfüllt, so wird die Beschränkung der Haftung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO zwar grundsätzlich erst in der Zwangsvollstreckung und auch dann nur auf Einwendung hin relevant (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064 m. w. N).

    Nach Auffassung des Einzelrichters ist aber die haftungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers jedenfalls dann nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens feststeht, dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, vorhanden ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064 m.w.N).

    Denn auch wenn die Finanzverwaltung grundsätzlich gehalten ist, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und deshalb bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld im Regelfall einen Haftungsbescheid zu erlassen hat, so kann ein solcher Haftungsbescheid im Einspruchsverfahren nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn der Betriebsübernehmer durch seinen Einspruch deutlich macht, dass er für die Steuererstschuld des Veräußerers nicht einstehen will und der Haftungsanspruch spätestens bei Abschluss des Einspruchsverfahrens keinesfalls mehr im Vollstreckungswege durchsetzbar ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.08.2010 - 11 K 245/09, EFG 2010, 2064 m. w. N).

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

    Auszug aus FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10
    Als Unternehmen in diesem Sinne sei eine organisatorische Zusammenfassung von Mitteln oder dauernden Maßnahmen anzusehen, die der selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienten (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2002, VII R 11/01, BStBl II, 2003, 226).

    Maßgeblich sei demnach, ob das gesamte lebende Unternehmen in einer Weise übergehe, dass das Geschäft wie bisher weitergeführt werden könne, ohne dass der Erwerber nennenswerte finanzielle Aufwendungen tätigen müsse (vgl. Schwarz, Kommentar zur AO, Rz. 12 zu § 75 AO mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.01.1988, VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479 sowie vom 07.11.2002, VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).

  • BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85

    Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Auszug aus FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10
    Maßgeblich sei demnach, ob das gesamte lebende Unternehmen in einer Weise übergehe, dass das Geschäft wie bisher weitergeführt werden könne, ohne dass der Erwerber nennenswerte finanzielle Aufwendungen tätigen müsse (vgl. Schwarz, Kommentar zur AO, Rz. 12 zu § 75 AO mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.01.1988, VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479 sowie vom 07.11.2002, VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).
  • BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96

    Ermessensentscheidung bei Inanspruchnahme des Erwerbers eines Teilbetriebes als

    Auszug aus FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10
    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (vgl. z. B. BFH Urteil vom 12.12.1996 - VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386 m.w.N.).
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