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   FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10   

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FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10 (https://dejure.org/2013,8098)
FG Köln, Entscheidung vom 03.04.2013 - 13 K 1158/10 (https://dejure.org/2013,8098)
FG Köln, Entscheidung vom 03. April 2013 - 13 K 1158/10 (https://dejure.org/2013,8098)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4; EStG § 5; EStG § 6a; HGB § 249; KStG § 8
    Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme zu einer Pensionsverpflichtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pensionsrückstellung - Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme zu einer Pensionsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme

Papierfundstellen

  • BB 2014, 940
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09

    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen -

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Das gilt auch für Pensionsrückstellungen im Anwendungsbereich des § 6a EStG (vgl. zu diesen Grundsätzen BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 43/09, BFHE 237, 215, HFR 2012, 837 m.w.N.).

    Wird die Klägerin als ursprüngliche Schuldnerin gleichwohl von dem pensionsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer in Anspruch genommen, kann sie von der E Verwaltung Ausgleich verlangen; die Forderung des pensionsberechtigten Gläubigers gegen die E Verwaltung ginge auf die Klägerin gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB über (zu den zivilrechtlichen Anforderungen und Folgen eines Schuldbeitritts vgl. BFH in BFHE 237, 215, HFR 2012, 837; Palandt/Grünenberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, vor § 414 Rn 2).

    In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, eine Pensionsrückstellung nur von der übernehmenden E Verwaltung und nicht mehr von der Klägerin zu passivieren (vgl. dazu grundlegend BFH in BFHE 237, 215, HFR 2012, 837 m.w.N., entgegen BMF in BStBl I 2005, 1052; zustimmend Wendt, BFH-PR 2012, 258; Hoffmann, DStR 2012, 1128 und StuB 2012, 497; M. Prinz, FR 2012, 779; U. Prinz, DB 2012, M 10; Ortmann-Babel/Bolik/Schönefeldt, StuB 2012, 668, 671; Schlotter FR 2012, 781).

    Der erkennende Senat schließt sich auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil in BFHE 237, 215, HFR 2012, 837 an.

    Daran ändert auch § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB (a.F.) nichts (vgl. dazu umfassend BFH in BFHE 237, 215, HFR 2012, 837).

    Im Übrigen entspräche dieser Anspruch dem wirtschaftlichen Gehalt einer auf den Bürgen nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB übergehenden Forderung, die, wie Forderungen auf eine künftige Leistungserbringung, nicht aktivierbar ist (vgl. dazu Hoffmann, DStR 2012, 1128).

  • BFH, 10.04.1987 - III R 274/83

    Ausweisung einer übernommenen Bürgschaftsverpflichtung durch einen

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Ein etwaiger Freistellungsanspruch gegen die E Verwaltung wäre wertlos und daher abzuschreiben, weil diese in dem vom Beklagten angenommenen Szenario gerade vermögenslos wäre und nur ihr Ausfall eine die Klägerin auch wirtschaftlich belastende Verpflichtung gegenüber dem Pensionsberechtigten begründen könnte (vgl. zur Rechtslage bei der Bürgschaft BFH-Urteil vom 24. Juli 1980 VIII R 226/84, BFHNV 1991, 588; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, DStR 2012, 1318 und vom 10. April 1987 III R 274/83, BFH/NV 1988, 22).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Zu den auch für Zwecke der Besteuerung zu beachtenden GoB gehört das mit dem Vorsichtsprinzip verbundene Realisationsprinzip, demzufolge nur hinreichend sichere Ansprüche in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991 m.w.N.) und aufschiebend bedingte Ansprüche nicht zu aktivieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 388 m.w.N.; § 4 des Bewertungsgesetzes).
  • BFH, 15.11.2011 - I R 96/10

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Zu den auch für Zwecke der Besteuerung zu beachtenden GoB gehört das mit dem Vorsichtsprinzip verbundene Realisationsprinzip, demzufolge nur hinreichend sichere Ansprüche in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991 m.w.N.) und aufschiebend bedingte Ansprüche nicht zu aktivieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 388 m.w.N.; § 4 des Bewertungsgesetzes).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Ein etwaiger Freistellungsanspruch gegen die E Verwaltung wäre wertlos und daher abzuschreiben, weil diese in dem vom Beklagten angenommenen Szenario gerade vermögenslos wäre und nur ihr Ausfall eine die Klägerin auch wirtschaftlich belastende Verpflichtung gegenüber dem Pensionsberechtigten begründen könnte (vgl. zur Rechtslage bei der Bürgschaft BFH-Urteil vom 24. Juli 1980 VIII R 226/84, BFHNV 1991, 588; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, DStR 2012, 1318 und vom 10. April 1987 III R 274/83, BFH/NV 1988, 22).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 106/99

    Devisentermingeschäfte einer GmbH

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Einer GmbH sei es gestattet, solche Geschäfte einzugehen, wenn sie nicht nur die Risiken trage, sondern auch die Chancen wahrnehmen könne (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487).
  • BFH, 22.08.2006 - I R 24/05

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei urlaubsbedingter

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Deshalb kann das Begehren auf Feststellung eines höheren verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und eines höheren verbleibenden Verlustvortrages zur Gewerbesteuer verfahrensrechtlich nur in der Weise verfolgt werden, dass die Änderung der entsprechenden Verlustfeststellungsbescheide beantragt wird (so auch BFH-Urteil vom 22. August 2006 I R 24/05, BFH/NV 2007, 63 m.w.N).
  • BFH, 23.04.2009 - X B 43/08

    Rechtsschutzgewährende Auslegung von Prozesserklärungen bei vorläufigen falschen

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Der Senat legt den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag dahingehend aus, dass die angefochtenen Verlustfeststellungsbescheide unter Berücksichtigung der in der Sitzung getroffenen tatsächlichen Verständigung zur Bewertung des übertragenen Grundstücks geändert werden sollen (vgl. zur Auslegung von Klageanträgen BFH-Beschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443).
  • BFH, 19.12.2012 - I R 5/12

    Formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10
    Da die Körperschaftsteuer 2005 und der Gewerbesteuermessbetrag 2005 auf null festgesetzt wurden, geht von diesen Bescheiden mangels einer aktuellen Rechtsverletzung keine Beschwer für die Klägerin aus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 I R 5/12, juris; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rn 55 und Gräber/von Groll, FGO, § 40 Rn 88, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.05.2014 - I R 85/12

    Entgelte für sog. Dauerschulden bei Freistellungsverpflichtung

    Damit ist die Klägerin im Verhältnis zur A-KG verpflichtet, jene von der gegenüber den Gläubigern (den Versorgungsberechtigten) weiterbestehenden Zahlungspflicht freizustellen (wirtschaftliche Schuldbefreiung als Erfüllungsübernahme i.S. von § 329 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass eine Gesamtschuldnerschaft begründet werden sollte (zur Abgrenzung s. BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 43/09, BFHE 237, 215; FG Köln, Urteil vom 3. April 2013  13 K 1158/10, EFG 2013, 1427).
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