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   FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04   

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https://dejure.org/2008,16885
FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04 (https://dejure.org/2008,16885)
FG Köln, Entscheidung vom 03.06.2008 - 1 K 1712/04 (https://dejure.org/2008,16885)
FG Köln, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 1 K 1712/04 (https://dejure.org/2008,16885)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Qualifizierung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Durchgangserwerb

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 39; EStG § 17
    Zurechnung der Unterbeteiligung des Ehegatten zum Anteil des Hauptbeteiligten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wesentliche Beteiligung: - Zurechnung der Unterbeteiligung des Ehegatten zum Anteil des Hauptbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 932
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 33/94

    Eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn

    Auszug aus FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04
    Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 17 EStG, dem die Vorstellung zugrunde liegt, dass das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer OHG vergleichbar ist (vgl. hierzu u. a. BFH-Urteile vom 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 und vom 16.05.1995 VIII R 33/94, BStBl II 1995, 870).

    Vergleichbar mit dem Fall der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Durchgangserwerb, über den der BFH in seinem Urteil vom 16.05.1995 VIII R 33/94 (BStBl II 1995, 870) zu entscheiden hatte, hat der Kläger auch hier bereits im Vorfeld über die ihm zu diesem Zeitpunkt weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich zustehende Beteiligung tatsächlich verfügt, indem er über einen Teil dieser Beteiligung mit der Klägerin den Unterbeteiligungsvertrag geschlossen hat.

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 34/01

    Einkommenssteuerrechtliche Einordnung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an

    Auszug aus FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04
    Dies gilt gleichermaßen, wenn an den Anteilen Unterbeteiligungsrechte begründet werden, die nach Inhalt und tatsächlichem Vollzug dazu führen, dass die wirtschaftliche Inhaberstellung bezüglich eines Teils des vom Hauptbeteiligten gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteils auf den Unterbeteiligten übergeht (BFH-Urteil vom 18.05.2005 VIII R 34/01, BStBl 2005 11, 857).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 18.05.2005 VIII R 34/01 (BStBl 2005 11, 857), denn anders als im Streitfall hatte der BFH dort über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der zivilrechtliche Anteilseigner erst nach dem Erwerb der GmbH-Anteile Unterbeteiligungen eingeräumt hatte und nicht wie im Streitfall, bereits vor Erwerb dieses Anteils.

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04
    Anders als im Fall einer Treuhandvereinbarung, deren wesentliche Kriterien die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1997 VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152), hat der Kläger - dies ergibt sich aus seinen Ausführungen im Erörterungstermin vom 17.10.2005 - allein und in seinem ureigensten Interesse die Entscheidung über den Erwerb des gesamten Anteils von 15 % an der V-GmbH getroffen.
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 54/88

    Zurechnung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04
    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die steuerrechtliche Zuordnung der zivilrechtlichen Zuordnung grundsätzlich folgt (BFH-Urteil vom 07.07.1992 VIII R 54/88 BStBl II 1993, 331).
  • BFH, 04.11.1992 - X R 33/90

    Verhältnis § 17 EStG zu § 22 Nr. 2, § 23 EStG

    Auszug aus FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04
    Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 17 EStG, dem die Vorstellung zugrunde liegt, dass das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer OHG vergleichbar ist (vgl. hierzu u. a. BFH-Urteile vom 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 und vom 16.05.1995 VIII R 33/94, BStBl II 1995, 870).
  • BFH, 26.01.2011 - IX R 7/09

    Zum wirtschaftlichen Eigentum in logischer Sekunde - Rechtsstellung eines

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im hier streitigen Punkt als unbegründet ab (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 932); denn der Kläger habe einen nach § 17 EStG zu versteuernden Veräußerungsgewinn erzielt.
  • FG Köln, 01.10.2015 - 4 K 3544/11

    Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nach Steuerfestsetzung gemäß § 100 Abs.

    Im Zuge des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Köln unter dem Az: 1 K 1712/04 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2001 mit Bescheid vom 19.12.2007 wegen vorliegend nicht streitbefangener Besteuerungsgrundlagen.

    Nachdem der unter dem Az: 1 K 1712/04 anhängigen Klage mit Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3.6.2008 nur in geringem Umfang stattgegeben worden war und im Zuge des Revisionsverfahrens am 27.10.2009 ein weiterer Änderungsbescheid ergangen war, mit dem neben der Änderung nicht streitbefangener Beteiligungseinkünfte der dem Kläger zugerechnete Veräußerungsgewinn auf 950.202 DM gemindert und der Verlustvortrag entsprechend dem geänderten Verlustfeststellungsbescheiden zum 31.12.2000 vom 29.10.2009 nur noch i.H.v. 167.566 DM berücksichtigt wurden, hob der BFH auf die Revision der Kläger das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung des Beklagten mit Urteil vom 26.1.2011 IX R 7/09 mit der Maßgabe auf, dass die Einkommensteuer 2001 ohne Ansatz des streitbefangenen Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG festzusetzen sei.

    Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass eine entsprechende Antragstellung spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht im Verfahren 1 K 1712/04 hätte erfolgen bzw. die Nichtberücksichtigung der Tarifermäßigung an dieser Stelle hätte gerügt werden müssen.

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 47/15

    Anfechtung eines nach § 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz FGO neu bekannt gegebenen

    Mit Urteil vom 3. Juni 2008  1 K 1712/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 932) gab das Finanzgericht (FG) Köln der Klage nur in geringem Umfang statt und wies sie im Übrigen ab.
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