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   FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13   

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FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13 (https://dejure.org/2017,31714)
FG Köln, Entscheidung vom 03.08.2017 - 15 K 950/13 (https://dejure.org/2017,31714)
FG Köln, Entscheidung vom 03. August 2017 - 15 K 950/13 (https://dejure.org/2017,31714)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beschränkte Steuerpflicht - Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Altersvorsorgeaufwendungen im Steuerrecht und die europäische Niederlassungsfreiheit

  • IWW (Kurzinformation)

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht | Ist die Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Abzugsbeschränkung bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage - Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsbeschränkung für allgemeine Vorsorgeaufwendungen bei beschränkter Steuerpflicht europarechtswidrig?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1656
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Das Klageverfahren hat zunächst mit Einverständnis der Beteiligten aufgrund des seinerzeit anhängigen EuGH Vorabentscheidungsverfahrens C-559/13 (" Grünewald ") zur Vereinbarkeit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. (heute: § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n.F.) mit der in Art. 63 AEUV geregelten Kapitalverkehrsfreiheit, als auch wegen der seinerzeit beim deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 288/10 gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2009 (X R 34/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 227, 99, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2010, 414) zur systematischen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten (§ 9 EStG; grds. unbeschränkter Abzug von berufsbezogenen Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte) oder als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG; grds. beschränkter Abzug im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens) geruht.

    Im Verlauf des Klageverfahrens hat der EuGH mit Urteil vom 24. Februar 2015 in der Rechtssache " Grünewald " entschieden (Rs. C-559/13, ABl EU 2015, Nr C 138, 14; BStBl II 2015, 1071).

    Die Rechtslage sei zwischenzeitlich durch die Urteile des EuGH in der Rechtssache C-559/13 (" Grünewald ") und der Rechtssache C-450/09 (" Schröder ") geklärt.

    Nichts anderes folge aus der jüngeren (während des Klageverfahrens ergangenen) Entscheidung des EuGH im Verfahren C-559/13 (" Grünewald ").

    Der EuGH hat jedoch des Weiteren auch die Auffassung vertreten, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden, so dass die Gefahr besteht, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug solcher Aufwendungen verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und damit eine mittelbare Diskriminierung beinhaltet (vgl. zum Ganzen nur EuGH-Urteile vom 24. Februar 2015, Rs. C-559/13 - Grünewald , BStBl II 2015, 1071; vom 31. März 2011, Rs. C-450/09 - Schröder , Slg. 2011, I-2497; jeweils m.w.N.).

    Die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 eingeführte gesetzgeberische Reaktion auf das Urteil EuGH C-559/13 (" Grünewald "), in welcher nur die Regelung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistung) vom Abzugsverbot ausgenommen wird, wird in Teilen des Schrifttums als "minimal-invasive" Maßnahme des Gesetzgebers angesehen, welche die generellen gemeinschaftsrechtlichen Verstöße nicht zu heilen vermag (vgl. Loschelder in Schmidt, a.a.O.).

    Die bereits benannten Entscheidungen zu Versorgungsleistungen im Rahmen der Vermögensübertragung (EuGH, Rs. C-450/09 - Schröder ; EuGH, Rs. C-559/13 Grünewald ; jeweils a.a.O.) betreffen einen anderen Abzugstatbestand (§ 10 Abs. 1 a Nr. 2 EStG statt § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der aktuell geltenden Fassung).

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts in den Verfahren C-450/09 (" Schröder ") und C-559/13 (" Grünewald ") einen unmittelbaren Zusammenhang bejaht, wenn die Aufwendungen durch die (der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Tätigkeit verursacht werden und damit für deren Ausübung notwendig sind.

    Angesichts der zuvor benannten Rechtsprechung des EuGH in der Sache " Grünewald " (Rs. C-559/13) ist für das vorlegende Gericht unklar, ob die etwaige tatsächliche spätere Besteuerung der Einkünfte überhaupt für die Beurteilung des Abzugsverbots der (vorgelagerten) Altersvorsorgeaufwendungen gemeinschaftsrechtlich von Bedeutung ist.

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Die Rechtslage sei zwischenzeitlich durch die Urteile des EuGH in der Rechtssache C-559/13 (" Grünewald ") und der Rechtssache C-450/09 (" Schröder ") geklärt.

    Der EuGH hat jedoch des Weiteren auch die Auffassung vertreten, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden, so dass die Gefahr besteht, dass sich eine nationale Regelung, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug solcher Aufwendungen verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und damit eine mittelbare Diskriminierung beinhaltet (vgl. zum Ganzen nur EuGH-Urteile vom 24. Februar 2015, Rs. C-559/13 - Grünewald , BStBl II 2015, 1071; vom 31. März 2011, Rs. C-450/09 - Schröder , Slg. 2011, I-2497; jeweils m.w.N.).

    Die bereits benannten Entscheidungen zu Versorgungsleistungen im Rahmen der Vermögensübertragung (EuGH, Rs. C-450/09 - Schröder ; EuGH, Rs. C-559/13 Grünewald ; jeweils a.a.O.) betreffen einen anderen Abzugstatbestand (§ 10 Abs. 1 a Nr. 2 EStG statt § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der aktuell geltenden Fassung).

    Der EuGH hat nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts in den Verfahren C-450/09 (" Schröder ") und C-559/13 (" Grünewald ") einen unmittelbaren Zusammenhang bejaht, wenn die Aufwendungen durch die (der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Tätigkeit verursacht werden und damit für deren Ausübung notwendig sind.

  • EuGH, 06.07.2006 - C-346/04

    Conijn - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung -

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Neben den bereits benannten Entscheidungen des EuGH hat dieser im Urteil vom 6. Juli 2006 (Rs. C-346/04 - Conijn , Slg. I 2006, 6151; die Frage ist durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2006 gegenstandslos geworden, da sich der deutsche Gesetzgeber als Reaktion auf das EuGH-Urteil für eine Streichung des Sonderausgabenabzugs auch für Inlandsfälle entschieden hat - sog. "Verböserung zulasten aller" oder "Verbösernde Gleichheit") auch eine fehlende Abzugsmöglichkeit für Steuerberatungskosten gemeinschaftsrechtlich beanstandet und die Steuerberatungskosten als mit den in Deutschland erzielten Einkünften zusammenhängend angesehen, weil die Pflicht zur Abgabe der Erklärung sich aus den in Deutschland erzielten Einkünften ergeben habe.

    Für die Frage, ob die Niederlassungsfreiheit verletzt ist, kommt es darauf an, wie der EuGH nach Maßstäben des europäischen Gemeinschaftsrechts einen "Erwerbsbezug" der Aufwendungen definiert und ob er im Streitfall einen hinreichenden Zusammenhang der Aufwendungen mit den in Deutschland besteuerten Einkünften sieht (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des FG Düsseldorf vom 30. April 2009 16 K 4273/07 E, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1911, DStRE 2010, 137 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 13. November 2003, Rs. C-209/01 - Schilling sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006, Rs. C-346/04 - Conijn ).

    Die vorgenannte Frage, wie konkret der Zusammenhang zwischen Aufwendungen und (im Quellenstaat besteuerter) Tätigkeit sein muss, stellt sich dem vorlegenden Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der vom EuGH in der Rechtssache C-346/04 (" Conijn ") aufgestellten Grundsätze.

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Das Klageverfahren hat zunächst mit Einverständnis der Beteiligten aufgrund des seinerzeit anhängigen EuGH Vorabentscheidungsverfahrens C-559/13 (" Grünewald ") zur Vereinbarkeit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. (heute: § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n.F.) mit der in Art. 63 AEUV geregelten Kapitalverkehrsfreiheit, als auch wegen der seinerzeit beim deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 288/10 gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2009 (X R 34/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 227, 99, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2010, 414) zur systematischen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten (§ 9 EStG; grds. unbeschränkter Abzug von berufsbezogenen Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte) oder als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG; grds. beschränkter Abzug im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens) geruht.

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 13. Juli 2016 die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil X R 34/07 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Unter Berücksichtigung des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG im Verfahren 2 BvR 288/10 und des BFH-Urteils X R 34/07 ist der Kläger nunmehr der Ansicht, dass im Streitfall jedenfalls ein Sonderausgabenabzug greifen müsse.

  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 288/10

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Das Klageverfahren hat zunächst mit Einverständnis der Beteiligten aufgrund des seinerzeit anhängigen EuGH Vorabentscheidungsverfahrens C-559/13 (" Grünewald ") zur Vereinbarkeit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. (heute: § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n.F.) mit der in Art. 63 AEUV geregelten Kapitalverkehrsfreiheit, als auch wegen der seinerzeit beim deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 288/10 gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2009 (X R 34/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 227, 99, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2010, 414) zur systematischen Einordnung von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten (§ 9 EStG; grds. unbeschränkter Abzug von berufsbezogenen Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte) oder als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG; grds. beschränkter Abzug im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens) geruht.

    Unter Berücksichtigung des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG im Verfahren 2 BvR 288/10 und des BFH-Urteils X R 34/07 ist der Kläger nunmehr der Ansicht, dass im Streitfall jedenfalls ein Sonderausgabenabzug greifen müsse.

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Die Klärungsbedürftigkeit, ob die Altersvorsorgeaufwendungen einen "Erwerbsbezug" haben, ist aus Sicht des vorlegenden Gerichts auch nicht durch das kürzlich ergangene Urteil des EuGH vom 22. Juni 2017 (Rs. C-20/16 - Bechtel ) geklärt.
  • FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 16 K 4273/07

    Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Für die Frage, ob die Niederlassungsfreiheit verletzt ist, kommt es darauf an, wie der EuGH nach Maßstäben des europäischen Gemeinschaftsrechts einen "Erwerbsbezug" der Aufwendungen definiert und ob er im Streitfall einen hinreichenden Zusammenhang der Aufwendungen mit den in Deutschland besteuerten Einkünften sieht (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des FG Düsseldorf vom 30. April 2009 16 K 4273/07 E, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1911, DStRE 2010, 137 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 13. November 2003, Rs. C-209/01 - Schilling sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006, Rs. C-346/04 - Conijn ).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    In diesem Zusammenhang komme es - so der EuGH - nicht auf den Ort und den Zeitpunkt an, wo oder zu dem diese Kosten entstanden seien (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Februar 2007, Rs. C-345/04 - Centro Equestre da Leziria Grande , Slg 2007, I-1425-1454, Rn. 25 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 11.03.1992 - C-80/90
    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Dies dürfte auf der Linie des EuGH-Urteils vom 11. August 1995 (Rs. C-80/90 - Wielockx , Slg 1995, I-2493) liegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Beiträgen zur Altersrücklage für beschränkt Steuerpflichtige nicht dadurch gerechtfertigt werden konnte, dass künftige Rentenzahlungen nicht im Quellenstaat besteuert werden können.
  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13
    Für die Frage, ob die Niederlassungsfreiheit verletzt ist, kommt es darauf an, wie der EuGH nach Maßstäben des europäischen Gemeinschaftsrechts einen "Erwerbsbezug" der Aufwendungen definiert und ob er im Streitfall einen hinreichenden Zusammenhang der Aufwendungen mit den in Deutschland besteuerten Einkünften sieht (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des FG Düsseldorf vom 30. April 2009 16 K 4273/07 E, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1911, DStRE 2010, 137 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 13. November 2003, Rs. C-209/01 - Schilling sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 2006, Rs. C-346/04 - Conijn ).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 19.03.2014 - C-550/13

    Grimal

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • BFH, 19.11.2003 - I R 34/02

    Mindeststeuersatz bei beschränkter Steuerpflicht

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

    Mit der Regelung trägt der deutsche Gesetzgeber dem EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018 (Montag, C-480/17, ECLI:EU:C:2018:987, ABl EU 2019, Nr C 44, 3-4 sowie IStR 2019, 27; Vorinstanz war ein Vorlagebeschluss des hier erkennenden Senats, siehe Beschluss des FG Köln vom 3. August 2017, 15 K 950/13, ECLI:DE:FGK:2017:0803.15K950.13.00, EFG 2017, 1656) Rechnung.
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