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   FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 204/07   

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https://dejure.org/2009,9587
FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 204/07 (https://dejure.org/2009,9587)
FG Köln, Entscheidung vom 05.02.2009 - 9 K 204/07 (https://dejure.org/2009,9587)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 9 K 204/07 (https://dejure.org/2009,9587)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten; Nachlassabwicklungskosten als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

  • Judicialis

    BGB § 2022; ; BGB § 2044; ; ErbStG § 10 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
    Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten; Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten, Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG München, 17.10.2007 - 4 K 811/05

    Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung der i.R.e. Erbauseinandersetzung

    Auszug aus FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 204/07
    Unabhängig von der Frage, ob das Gericht insoweit der Rechtsauffassung des FG München (Urteil vom 17. Oktober 2007 4 K 811/05, EFG 2008, 1905) folgen kann, wonach zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigungsfähigen Kosten nur diejenigen Aufwendungen zählen, die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhen, lässt sich jedenfalls für den Streitfall nicht feststellen, dass die vorzeitige Ablösung der Kredite dem erkennbaren oder zumindest mutmaßlichen Erblasserwillen entsprochen hat.

    Soweit der Kläger zuletzt noch geltend gemacht hat, der BFH habe gegen die bereits genannte, sehr restriktive Entscheidung des FG München (Urteil vom 17. Oktober 2007 4 K 811/05, a.a.O.) die Revision zugelassen (Az.: II R 37/08), und aus diesem Verfahren könnten sich noch Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben, so vermag der Senat auch dem nicht zu folgen.

  • BFH, 09.12.2009 - II R 37/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als

    Auszug aus FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 204/07
    Soweit der Kläger zuletzt noch geltend gemacht hat, der BFH habe gegen die bereits genannte, sehr restriktive Entscheidung des FG München (Urteil vom 17. Oktober 2007 4 K 811/05, a.a.O.) die Revision zugelassen (Az.: II R 37/08), und aus diesem Verfahren könnten sich noch Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben, so vermag der Senat auch dem nicht zu folgen.
  • FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16

    Erbschaftsteuer: Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2016 unter Verweis auf das Urteil des FG Köln vom 05.02.2009 9 K 204/07 als unbegründet zurück.

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht entnommen werden, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, Rn. 15; a. A. FG München, Urteil vom 17.10.2007 4 K 811/05, Rn. 11, juris; offenlassend FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, Rn. 42, juris).

    Nach einer Entscheidung des FG Köln ist auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, welche für die vorzeitige Ablösung von Darlehen im Rahmen der Auseinandersetzung einer zwischen zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft gezahlt wird, nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, juris).

    Soweit das FG Köln in seinem Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07 unter Verweis auf § 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB die Auffassung vertritt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung deshalb nicht abzugsfähig sei, weil die vorzeitige Ablösung von Kreditverträgen zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht erforderlich sei, so kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.

    Einem Abzug steht auch nicht entgegen, dass durch eine Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich der dem Darlehensgeber entgehende Zinsgewinn ausgeglichen werden soll (so aber FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, Rn. 46, juris).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 05.02.2009 9 K 204/07 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

  • BFH, 02.12.2020 - II R 17/18

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

    Es ging unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.02.2009 - 9 K 204/07 davon aus, es handele sich um nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähige Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.

    Wie das FG Köln in seinem Urteil vom 05.02.2009 - 9 K 204/07 bereits zutreffend erkannt habe, müssten die betreffenden Aufwendungen in einem hinreichend engen Sachzusammenhang zur Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses bzw. Erlangung des Erwerbs stehen.

    Sie erschöpfe sich in einer Bezugnahme auf das Urteil des FG Köln vom 05.02.2009 - 9 K 204/07, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe (keine Nachlasspflegschaft).

    Der Abzug kommt etwa in Betracht, wenn die Darlehenskündigung Teil einer Auseinandersetzung ist (durch das FG Köln in dessen Urteil vom 05.02.2009 - 9 K 204/07 lediglich auf Sachverhaltsebene verneint).

  • BFH, 06.11.2019 - II R 29/16

    Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

    Er umfasst u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteil vom 11.01.1961 - II 155/59 U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102; FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 - 9 K 204/07, Erbfolgebesteuerung 2010, 8, Rz 39; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - 7 K 1377/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 658, Rz 24).
  • BFH, 06.11.2019 - II R 6/17

    Zustellung finanzgerichtlicher Urteile - Abziehbarkeit vergeblicher

    Er umfasst u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (BFH-Urteil vom 11.01.1961 - II 155/59 U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102; FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 - 9 K 204/07, Erbfolgebesteuerung 2010, 8, Rz 39; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - 7 K 1377/14, EFG 2015, 658, Rz 24).
  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 2127/21

    Anerkennung von Nachlassabwicklungs- und Nachlassregelungskosten als abzusfähige

    Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 05.02.2009 (9 K 204/07, UVR 2009, 364), seien die notwendigen Kosten, die aufgewendet werden müssten, um die Erben letztendlich in den Besitz der vererbten Nachlassgegenstände zu setzen, als Nachlassabwicklungskosten abzugsfähig (z.B. auch Verwertungskosten).

    Unabhängig von dem im Urteil vom 05.02.2009 (9 K 204/07, UVR 2009, 364) zugrundeliegenden Sachverhalt, definiere das Finanzgericht Köln die Nachlassabwicklungskosten als sonstige Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erb5tG, wozu auch die Kosten der Erbauseinandersetzung gehörten.

    Das Urteil des FG Köln (9 K 204/07, UVR 2009, 364), auf das sich die Klägerin berufe, sei auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar.

  • VG Münster, 14.02.2007 - 9 K 5400/03
    Mit Beschluss vom 9. Februar 2007 hat das Gericht die Anfechtungsklage gegen den das Bistro betreffenden Steuerbescheid vom 8. Januar 2003 (Kz.: 6001.0010.8424) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 9 K 204/07 fortgeführt.
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