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   FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17   

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FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17 (https://dejure.org/2018,58067)
FG Köln, Entscheidung vom 05.07.2018 - 12 K 1003/17 (https://dejure.org/2018,58067)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 12 K 1003/17 (https://dejure.org/2018,58067)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Außenprüfung - Prüfungsanordnung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger bei ungewisser gewerblicher Tätigkeit des Rechtsvorgängers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.02.1996 - VIII B 5/95

    Verfristung der Beschwerde

    Auszug aus FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17
    (1) Eine Personengesellschaft, die einen gewerblichen Betrieb unterhält, muss als solche die Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO dulden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.02.1996 VIII B 5/95, BFH/NV 1996, 686; Urteil vom 25.04.2006 VIII R 46/02, BFH/NV 2006, 2037).

    Liegen Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit vor, ist einschlägige Rechtsgrundlage für die Prüfung § 193 Abs. 1 AO (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 686 m.w.N.).

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus

    Auszug aus FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17
    Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 13.01.2015 IX R 13/14, BStBl II 2015, 827 ließ der Prüfer in Anwendung der in dem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Zinsswaps, deren Abschluss länger als ein Jahr zurücklag, (zugunsten wie zuungunsten der KG) außer Ansatz.
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 46/02

    Unterbrechung Einspruchsverfahren

    Auszug aus FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17
    (1) Eine Personengesellschaft, die einen gewerblichen Betrieb unterhält, muss als solche die Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO dulden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.02.1996 VIII B 5/95, BFH/NV 1996, 686; Urteil vom 25.04.2006 VIII R 46/02, BFH/NV 2006, 2037).
  • BFH, 20.03.1998 - VIII B 33/97

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17
    Richtiger Adressat einer auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Prüfungsanordnung ist die Gesellschaft und nicht der einzelne Gesellschafter (vgl. auch den BFH-Beschluss vom 20.03.1998 VIII B 33/97, BFH/NV 1998, 1192 betreffend eine Schein-KG).
  • BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07

    Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an Empfangsbevollmächtigten nach

    Auszug aus FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17
    Die Einschränkung des § 183 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach eine Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten nicht mehr erfolgen darf, wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft nicht mehr besteht, greift nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO nicht, wenn -wie hierein rechtsgeschäftlich bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103 m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft -

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.07.2018 - 12 K 1003/17 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen, 1. das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 05.07.2018 - 12 K 1003/17, zugestellt am 17.07.2018, wird aufgehoben, 2. der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 vom 05.02.2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 werden aufgehoben.

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