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   FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09   

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https://dejure.org/2013,44568
FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09 (https://dejure.org/2013,44568)
FG Köln, Entscheidung vom 05.12.2013 - 13 K 636/09 (https://dejure.org/2013,44568)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 13 K 636/09 (https://dejure.org/2013,44568)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzungsverjährung für die Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1
    Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und Haftungsschaden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerhaftung - Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und Haftungsschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 703
  • EFG 2014, 713
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (44)

  • BFH, 07.05.2014 - I R 81/12

    Zwischenveranlagung zur Körperschaftsteuer in Liquidationsfällen - Fehlendes

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
    Mit Schriftsätzen vom 13. und 28. November 2013 begehrt der Kläger nunmehr vorrangig, das vorliegende Klageverfahren mit Blick auf die Vorgreiflichkeit des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof - BFH - unter dem Az. I R 81/12 auszusetzen.

    Der Kläger beantragt, das Klageverfahren auszusetzen, bis der BFH über die Revision zu Az. I R 81/12 entschieden habe, den Haftungsbescheid vom 17. April 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2009 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Senat kann im vorliegenden Verfahren entscheiden, ohne das Verfahren nach § 74 FGO bis zu der Entscheidung des BFH in dem Verfahren zu Az. I R 81/12 auszusetzen.

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
    Ungeachtet der Problematik einer Begrenzung der Pflichtenstellung des Klägers durch den bei der Haftung nach § 69 AO wegen Nichtzahlung von Steuern im Regelfall zur Anwendung zu bringenden Grundsatz der anteiligen Tilgung (vgl. dazu grundlegend BFH-Urteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678 m.w.N. zur älteren Rechtsprechung des BFH sowie des Reichsfinanzhofes) hat der Beklagte zu Recht eine Pflichtwidrigkeit des Klägers darin gesehen, dass dieser trotz der sicher vorhergesehenen Steueransprüche für deren Tilgung keine Vorsorge getroffen habe.

    Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Handlungspflicht des Geschäftsführers und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann aber auch dadurch begründet sein, dass eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des Finanzamtes vereitelt worden ist (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09
    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176; vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).

    Deshalb ist das Entschließungsermessen - wie auch im Streitfall - mit dem Hinweis auf die Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände regelmäßig ausreichend begründet (BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4; vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176).

  • BFH, 06.04.2016 - I R 19/14

    Haftung bei Firmenfortführung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Dezember 2013  13 K 636/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage war erfolgreich, soweit das FA den Kläger für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen hatte, für die im Zeitpunkt des Ergehens des erstmaligen Haftungsbescheides bereits Festsetzungsverjährung gemäß § 191 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) eingetreten war; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 5. Dezember 2013  13 K 636/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 713).

  • FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13

    Haftung: "Director" einer gelöschten britischen Limited haftet weiterhin für

    § 166 AO ist eine Vereinfachungsnorm (vgl. FG Köln, Urteile vom 05.12.2013 - 13 K 636/09, EFG 2014, 703 und vom 13.10.2011 - 13 K 2582/07, EFG 2012, 778 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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