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   FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08   

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https://dejure.org/2010,16769
FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08 (https://dejure.org/2010,16769)
FG Köln, Entscheidung vom 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08 (https://dejure.org/2010,16769)
FG Köln, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 10 Ko 4314/08 (https://dejure.org/2010,16769)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 155; ZPO § 126; UStG § 2; UStG § 15 Abs. 1
    Geltendmachung von USt im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren; Umsatzsteuer - Geltendmachung von USt im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 104 ZPO
    Auch bei der Festsetzung der Vergütung nach § 126 ZPO im eigenen Namen kommt es auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des PKH-Mandanten an.

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1640
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 20.11.2006 - 23 W 80/06

    Zur Erstattung von Umsatzsteuer nach Betriebsaufgabe des Kostengläubigers

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 20.11.2006, 23 W 80/06, sei von einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers auszugehen.

    Für den letzten Fall hat das OLG Hamm - unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass es auch nach Beendigung des Unternehmens dem ehemalige Unternehmer zuzumuten ist, durch Geltendmachung der ihm insoweit noch zustehenden Vorsteuer aus den Beratungsleistungen, die zu erstattenden Anwaltskosten gering zu halten (OLG Hamm vom 20. November 2006 233 W 80/06, OLGR Hamm 2007, 535).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08
    Darüber hinaus scheitere der Vorsteuerabzug auch an der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2005 (C 32/03).

    Soweit der Erinnerungsführer der Auffassung ist, aus der Entscheidung des EuGH vom 03. März 2005 C-32/03, HFR 2005, 484, folge etwas anderes, so kann der Senat dies nicht nachvollziehen.

  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08
    Eine solche Erklärung ist allerdings unbeachtlich, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (BGH vom 11. Februar 2003 VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, § 104 ZPO, Rz. 40).
  • BGH, 12.06.2006 - II ZB 21/05

    Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08
    In Verfahren nach § 126 ZPO ist insoweit auf den Auftraggeber des Rechtsanwaltes und nicht auf den Rechtsanwalt selbst abzustellen (BGH vom 12.Juni 2006 II ZB 21/05, HFR 2007, 80; DStR 2006, 1761).
  • FG Schleswig-Holstein, 11.07.1995 - IV 764/93

    Erstattungsfähigkeit der von einem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

    Auszug aus FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08
    Solche im Zusammenhang mit der Abwicklung der unternehmerischen Tätigkeit stehenden, bezogenen Leistungen sind auch Steuerberatungsleistungen oder Prozessführungstätigkeiten bezüglich der Unternehmenssteuern (FG Schleswig-Holstein vom 11. Juli 1995 IV 764, 765/93, EFG 1995, 1078; FG Baden Württemberg vom 07. August 1990 IX Ko 3/90, EFG 1991, 37; Stadie in Rau/ Dürrwächter, UStG, § 2 UStG, Rz. 562).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    Insofern gehören auch Steuerberatungsleistungen oder Prozessführungstätigkeiten bezüglich der Unternehmenssteuern bzw. Verpflichtungen aus der aktiven unternehmerischen Tätigkeit zu den im Zusammenhang mit der Abwicklung der unternehmerischen Tätigkeit stehenden Leistungen (FG Köln, Urteil vom 10.03.2004 - 11 K 6305/02, EFG 2004, 1646, Rz 21, 24; FG Köln, Beschluss vom 06.05.2010 - 10 Ko 4314/08, EFG 2010, 1640, Rz 28; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012 - 5 K 3311/10 U, juris, Rz 36, jeweils m.w.N.; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 2 Rz 562 und § 15 Rz 743).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    Die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte sich auf den Streitgegenstand und die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung beziehen müssen; gegebenenfalls auf die nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit fortbestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug (Beschlüsse FG Köln vom 06.05.2010 10 Ko 4314/08, EFG 2010, 1640; FG Münster vom 16.12.2009 8 Ko 3497/09 KFB, EFG 2010, 592; vgl. Hinweis im Kostenfestsetzungsbeschluss oben A II 7 e).
  • FG Köln, 05.07.2010 - 10 Ko 4058/09

    Kostenfestsetzung bei Ehegatten als Streitgenossen

    Die im Zusammenhang mit der Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit bezogenen Leistungen - hier die Rechtsanwaltsleistungen im Prozess um Unternehmenssteuern - berechtigen auch nach Beendigung des Unternehmens noch zum Vorsteuerabzug (FG Köln vom 06.05.2010 10 Ko 4314/08, JURIS m. w. N.).
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