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   FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01   

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FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01 (https://dejure.org/2003,4615)
FG Köln, Entscheidung vom 07.04.2003 - 9 K 6330/01 (https://dejure.org/2003,4615)
FG Köln, Entscheidung vom 07. April 2003 - 9 K 6330/01 (https://dejure.org/2003,4615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Verkehrswertes im Rahmen einer gemischten Schenkung; Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88; Ermittlung des Wertes anhand von aktuellen Sterbetafeln; Berücksichtigung einer aufschiebend bedingte Rentenverpflichtung gegenüber der Ehefrau des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BewG § 6

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BewG § 6

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 939
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Soweit der BFH mit Urteil vom 17. Oktober 2001 (II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25) entschieden habe, bei der Ermittlung des Kapitalwerts (Verkehrswert) der Rentenlast könne nicht unbesehen von der allgemeinen Lebenserwartung der rentenberechtigten Person nach der allgemeinen Sterbetafel ausgegangen werden, vielmehr sei die wirkliche Lebenserwartung des Begünstigten maßgebend, dürfe hieraus nicht geschlossen werden, dass der Verkehrswertermittlung eine höhere Lebenserwartung zugrunde gelegt werden könne.

    Bei der gemischten Schenkung ergibt sich das Ausmaß der Bereicherung des Beschenkten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) aus dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH in BFHE 136, 303, BStBl. II 1982, 714, 715, sowie BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 II R 18/93, BFHE 179, 431, BStBl. II 1996, 243, und vom 17. Oktober 2001 II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26).

    Die Gegenleistung ist nicht in vollem Umfang, sondern nur entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert abzuziehen (BFH in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26).

    Denn bei § 14 BewG einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge handelt es sich um eine bewertungsrechtliche Sonderregelung zur Berechnung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (BFH in BFHE 63, 143, BStBl. III 1956, 252, sowie in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26, und BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091).

    Sie enthält keinen Rechtsgedanken, der auch bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer lebenslänglichen Leistung auf einen bestimmten Stichtag zu beachten wäre (BFH in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 27).

    Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 (II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25) sowie die Besprechung von Viskorf (FR 2002, 96) die Auffassung vertritt, eine von § 14 BewG abweichende Verkehrswertermittlung sei nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige die von ihm behauptete - längere - Lebenserwartung des Rentenempfängers im Einzelfall nachweise, zieht er aus der zitierten Entscheidung einen Umkehrschluss, der schon deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil die geforderte Beweisführung nicht nur - wie der Beklagte selbst einräumt - "im Regelfall nicht gelingen wird", sondern aus tatsächlichen Gründen schlechthin unmöglich ist.

    Ein solches Ergebnis findet jedoch in den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 17. Oktober 2001 (II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25) weder unmittelbar noch im Wege des Umkehrschlusses eine Stütze.

    Die zur Begründung angeführte Vorschrift des § 6 BewG ist - ebenso wie § 14 BewG - eine bewertungsrechtliche Sonderregelung zur Ermittlung des Steuerwerts ( vgl. BFH in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 27 für die Parallelvorschriften der §§ 5, 7 BewG, m.w.N.).

  • BFH, 15.06.1956 - III 156/54 U

    Lastenübernahme des Zuwendungsempfängers - Stichtagsprinzip des

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Maßgebend ist vielmehr allein der - dem gemeinen Wert i.S. des § 9 BewG gleichbedeutende (BFH-Urteil vom 15. Juni 1956 III 156/54, BFHE 63, 143, BStBl. III 1956, 252, sowie Moench in Moench/Glier/Knobel/Viskorf, Bewertungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 9 Rz. 2) - Verkehrswert.

    Denn bei § 14 BewG einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge handelt es sich um eine bewertungsrechtliche Sonderregelung zur Berechnung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (BFH in BFHE 63, 143, BStBl. III 1956, 252, sowie in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26, und BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091).

    Die allgemeine Lebenserwartung ist indes seit der Zeit, in der die durch § 14 BewG i.V.m. Anlage 9 festgesetzten Vervielfältiger ermittelt und die in Anhang 3 (Tabelle 6) abgedruckte - durch Art. 24 FKPG (Gesetz vom 23. Juni 1993, BGBl. I 1993, 944, BStBl. I 1993, 510) mit Wirkung ab 1. Januar 1995 in das BewG eingeführte - "Allgemeine Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88....." erstellt worden ist, ständig gestiegen (vgl. auch BFH in BFHE 63, 143, BStBl. III 1956, 252).

  • BFH, 06.06.2001 - II R 7/98

    Schenkungsteuer - Bewertung von Kunstgegenständen - Anschaffungskosten -

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Diesem Umstand ist, sofern nicht der Rentenberechtigte z.B. wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung tatsächlich eine kürzere Lebenserwartung hat (vgl. Viskorf FR 2002, 96), bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung insoweit Rechnung zu tragen, als die durchschnittliche Lebenserwartung des Berechtigten aus der jeweils letzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu entnehmen ist, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht ( vgl. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 15. Auflage, § 12 Rz. 27).

    Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 (II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25) sowie die Besprechung von Viskorf (FR 2002, 96) die Auffassung vertritt, eine von § 14 BewG abweichende Verkehrswertermittlung sei nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige die von ihm behauptete - längere - Lebenserwartung des Rentenempfängers im Einzelfall nachweise, zieht er aus der zitierten Entscheidung einen Umkehrschluss, der schon deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil die geforderte Beweisführung nicht nur - wie der Beklagte selbst einräumt - "im Regelfall nicht gelingen wird", sondern aus tatsächlichen Gründen schlechthin unmöglich ist.

  • BFH, 14.07.1982 - II R 125/79

    Zur gemischten Schenkung bei Erbauseinandersetzung

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Eine solche ist anzunehmen, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl. II 1982, 83, 84, und vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl. II 1982, 714, 715).

    Bei der gemischten Schenkung ergibt sich das Ausmaß der Bereicherung des Beschenkten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) aus dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH in BFHE 136, 303, BStBl. II 1982, 714, 715, sowie BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 II R 18/93, BFHE 179, 431, BStBl. II 1996, 243, und vom 17. Oktober 2001 II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26).

  • BFH, 17.09.1997 - II R 8/96

    Bewertung der Erbbauzinsen ist auf die Restlaufzeit des Erbbaurechts

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Soweit sich der Beklagte dabei auf das BFH-Urteil vom 17. September 1997 (II R 8/96, BFH/NV 1998, 587 ff) berufe, das sich mit dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse auf die Bewertung befasse, verkenne er, dass es sich bei der mittleren Lebenserwartung der Sterbetafeln um einen objektiven Tatbestand handele.
  • BFH, 09.12.1998 - II R 6/97

    SchSt; Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Steuerbescheid

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Denn bei § 14 BewG einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge handelt es sich um eine bewertungsrechtliche Sonderregelung zur Berechnung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (BFH in BFHE 63, 143, BStBl. III 1956, 252, sowie in BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26, und BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091).
  • BFH, 14.12.1995 - II R 18/93

    Ermittlung des Kapitalwerts einer Nutzungs- oder Duldungsauflage bei Anwendung

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Bei der gemischten Schenkung ergibt sich das Ausmaß der Bereicherung des Beschenkten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) aus dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH in BFHE 136, 303, BStBl. II 1982, 714, 715, sowie BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 II R 18/93, BFHE 179, 431, BStBl. II 1996, 243, und vom 17. Oktober 2001 II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl. II 2002, 25, 26).
  • BFH, 17.10.2001 - II R 60/99

    Schenkung - Gemischte oder reine Schenkung?

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Dabei richtet sich die Beurteilung der Frage, ob ein derartiges Missverhältnis und mithin eine Schenkung vorliegt, nach zivilrechtlichen (Bewertungs-) Grundsätzen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 60/99, BFHE 197, 260, BStBl. II 2002, 165, Meincke, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 13. Auflage, § 7 Rz. 5, m.w.N., Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 7 Rz. 58 unter Hinweis auf das Tauschgutachten des RFH vom 21. Mai 1931, RStBl. 1931, 560).
  • BFH, 08.06.1956 - III 108/56 S

    Bewertung einer Forderung bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe -

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Der Gegenwartswert einer unverzinslichen Kapitalforderung oder -schuld, die bis zum Tod einer bestimmten Person befristet sei, werde nach der sich aus der "Sterbetafel 1986/1988 für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 3.10.1990" (Tabelle 6 zum BewG) ergebenden mittleren Lebenserwartung errechnet (Hinweis auf BFH, Urteil vom 8. Juni 1956 III 108/56 S, BStBl. III 1956, 208).
  • BFH, 21.10.1981 - II R 176/78

    Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung

    Auszug aus FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01
    Eine solche ist anzunehmen, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl. II 1982, 83, 84, und vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl. II 1982, 714, 715).
  • BFH, 08.02.2006 - II R 38/04

    Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des

    Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 939 veröffentlichte Urteil, die Schenkungsteuer unter Ansatz von Kapitalwerten der V und E zustehenden Renten von 6 630 660 DM bzw. 3 981 088 DM, insgesamt also 10 611 748 DM, neu zu berechnen.
  • FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05

    Höhe des Vervielfältigers bei Berechnungen nach § 25 Abs. 1 BewG

    Das von der Klägerseite für die Anwendung der letzten vor dem Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel 1992/1994 angeführte Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.04.2003 (9 K 6330/01, EFG 2003, 939) hielt er wegen der Andersartigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht für anwendbar.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2006 - 10 A 10053/06

    Verrentung von Kapitalabfindungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen

    Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers auf die zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung im Jahr 1997 geltende Sterbetafel aus den Jahren 1995/97 abzustellen wäre und deshalb an Stelle der ihm zu Gute gebrachten voraussichtlichen Lebenserwartung von 18, 96 Jahren eine solche von 20, 02 Jahren angesetzt werden müsste, beliefe sich der Verrentungsdivisor - ausweislich des von ihm angeführten Urteils des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2003 (9 K 6330/01) - statt auf 10, 987 pro Jahr bzw. 131, 844 pro Monat auf 12, 279 bzw. 147, 348. Danach ergäbe sich immer noch eine fiktive monatliche Rente in Höhe von 1.076,59 EUR, die gleichfalls noch weit über dem Mindestruhensbetrag von 919.28 EUR läge, so dass der Kläger durch den aus seiner Sicht unzutreffenden Ansatz keine Rechtsnachteile erleidet.
  • FG München, 10.12.2003 - 4 K 5627/02

    Abzinsung des gestundeten Steuerbetrags bei Berechnung des Ablösebetrags nach §

    Da in § 12 Abs. 1 eine gesetzliche Verweisung auf die der Anlage 9 zu § 14 BewG zugrundeliegende Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88 fehlt, ist wie bei der Ermittlung des Verkehrswerts einer als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung vereinbarten lebenslänglichen Rente bei der durchschnittlichen Lebenserwartung der rentenberechtigten Person auf die jeweils letzte Sterbetafel des statischen Bundesamts abzustellen, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht (so FG Köln, Urteil vom 7.4.2003 9 K 6330/01, BFH-Az.: II BewG 68/03).
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