Rechtsprechung
FG Köln, 07.09.2006 - 3 K 1390/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bei einem Steuerstrafverfahren; Eintreten der Sperrwirkung des § 7 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) bei Erfassung der später selbst angezeigten Tat vom (erkennbaren) Ermittlungswillen der durchsuchenden Beamten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung einer strafbefreienden Erklärung wegen Erscheinens eines Amtsträgers hinsichtlich aller Sachverhalte, die strafrechtlich "eine Tat" sind
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Strafbefreiende Erklärung: - Aufhebung einer strafbefreienden Erklärung wegen Erscheinens eines Amtsträgers hinsichtlich aller Sachverhalte, die strafrechtlich "eine Tat" sind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 07.09.2006 - 3 K 1390/06
- BFH, 28.06.2007 - IX B 183/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.05.1983 - 3 StR 82/83
Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung oder strafbefreiende Wirkung gemäß …
Auszug aus FG Köln, 07.09.2006 - 3 K 1390/06
Zur Tatentdeckung bedürfe es "einer Konkretisierung des Tatverdachts, die gegeben ist, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist" (Urteil des BGH vom 11.05.1983 - 3 StR 82/83; NStZ 1983, 415); dieser Maßstab gelte nicht nur für die Tat -, sondern auch für die Täterentdeckung. - BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97
Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung und Betrug bei Zurverfügungstellung von …
Auszug aus FG Köln, 07.09.2006 - 3 K 1390/06
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.12.1997 - 5 StR 404/97 - (HFR 1998, 769) den Begriff der Tat im strafverfahrensrechtlichen Sinne wie folgt umschrieben: " Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfasst den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angekl. unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angekl., soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben...".