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   FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15   

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FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15 (https://dejure.org/2016,13876)
FG Köln, Entscheidung vom 08.03.2016 - 2 K 1592/15 (https://dejure.org/2016,13876)
FG Köln, Entscheidung vom 08. März 2016 - 2 K 1592/15 (https://dejure.org/2016,13876)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten Antrages auf Vorsteuervergütung

  • rechtsportal.de

    AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a ; UStG § 18 Abs. 9
    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten Antrages auf Vorsteuervergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer/Verfahren - Antrag auf Vorsteuervergütung; Ablehnung eines erneuten Antrags aufgrund materieller Bestandskraft des ersten Antrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1205
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 794/13

    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Nachdem die Beteiligten sich im parallel geführten Klageverfahren 2 K 794/13 darüber gestritten hatten, ob es sich bei dem Antrag vom 27. September 2012 um einen eigenständigen, separat zu entscheidenden Antrag oder um einen Nachtrag im Einspruchsverfahren handele, lehnte der Beklagte den Antrag schließlich mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ab und führte zur Begründung an, dass der Antrag auf Änderung des vorhergehenden Bescheids vom 21. Mai 2012 erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen sei.

    Die Klägerin hat beantragt, das Klageverfahren mit dem Verfahren 2 K 794/13 zu verbinden, da es in der Sache um denselben Vorsteuerabzugsanspruch gehe, den sie auf den Antrag vom 27. September 2012 oder gegebenenfalls hilfsweise auf den Antrag vom 1. Februar 2012 stütze.

    Das Klageverfahren wird nicht mit dem Verfahren 2 K 794/13 gemäß § 73 Abs. 1 FGO verbunden.

    Das Verfahren 2 K 794/13 betrifft im Hinblick auf den Bescheid vom 21. Mai 2012 Fragen zur Einspruchsfrist und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Hinzu kommt, dass sich das Petitum der Klage 2 K 794/13 auf eine Vorsteuervergütung richtet, während es im Klageverfahren 2 K 1592/15 auf eine Sachentscheidung des Beklagten zielt, der dort bislang von einer Entscheidung in der Sache Abstand genommen hatte.

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Zur Bestimmung des Umfangs der materiellen Bestandskraft ist die im Verwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung über den bloßen Wortlaut hinaus gegebenenfalls entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 - VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 56).

    Entscheidend ist, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - nach seinem objektiven Verständnishorizont - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 - VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18 m.w.N.).

    Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es somit nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 - VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18).

    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 - VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Die bloße Versäumnis, einen formgerechten Antrag einzureichen, dürfe daher nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige seinen materiell-rechtlichen Steuererstattungsanspruch endgültig verliere (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2008 - C 95/07, C-96/07 Rn. 63, 67).

    Insbesondere sei eine derartige Beschneidung des Vorsteuerabzugsrechts unzulässig, wenn jede Gefährdung des Steueraufkommens ausscheide (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2008 - C 95/07, C-96/07 Rn. 71).

    Es sei insbesondere auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Mai 2008 (C-95/07, C-96/07, Ecotrade SpA/Agenzia delle entrate - Ufficio di Genova 3") hinzuweisen.

  • BFH, 04.08.2011 - III R 71/10

    Kindergeld: Zeitlicher Regelungsumfang eines erst nach erfolglos durchgeführtem

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Der Umfang der materiellen Bestandskraft erstreckt sich auf die nach außen getroffene Regelung - den Ausspruch, Entscheidungssatz, Verfügungssatz oder das Thema eines Verwaltungsaktes (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 2011 - III R 71/10, BStBl II 2013, 380, BFHE 235, 203; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 Rz. 370).
  • BFH, 13.12.2006 - XI E 5/06

    Erinnerung

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Kostengesichtspunkte sind für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des Ermessens im Hinblick auf eine Verfahrensverbindung (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Januar 2012, C-218/10, ADV Allround , DB 2012, 384).
  • FG Saarland, 28.07.2003 - 2 K 83/03

    Verteilung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) aufgrund

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes; sie ergibt sich für Steuer-Verwaltungsakte aus dem Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist gemäß § 355 AO, § 47 FGO (vgl. Wernsmann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 130-133 AO Rz. 12; von Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 172-177 AO Rz. 10; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rz. 366; s.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 43 Rn. 29; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 20 ff.; FG des Saarlandes, Urteil vom 28. Juli 2003 - 2 K 83/03, EFG 2003, 1449).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Diese müssten sich sodann am Grundsatz der Äquivalenz und der Effektivität messen lassen (EuGH-Urteil vom 21. Januar 2010, C-472/08).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    So habe der EuGH z.B. die grundsätzliche Fristbindung der Antragstellung bestätigt (Urteil vom 21. Juni 2012, C-294/11).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15
    Als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer könne das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 6. September 2012 - C-324/11 Rn. 14).
  • BFH, 13.06.2001 - V B 192/00

    Abgabefrist - Vorsteuervergütungsverfahren - Rechtsmittelbelehrung - Ablehnung

  • BFH, 17.05.2001 - V B 136/00

    Abgabefrist - Fristverlängerung - Vorsteuervergütung - Ablehnung der

  • BFH, 15.06.2009 - I B 230/08

    Keine Änderbarkeit des Steuerbescheids wegen rechtswidrig unterlassener

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    Aprile

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96
  • FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 794/13

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist der Antrag vom 27. September 2014 nunmehr Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 1592/15.

    Der Senat versteht das Begehren der Klägerin im Wege der Auslegung entsprechend § 133 BGB dahingehend, dass sie sich in dem vorliegenden Verfahren - in Abgrenzung zum Verfahren 2 K 1592/15 - gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Mai 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 wendet und sie insoweit die Vergütung der Vorsteuer 10-12/2011 begehrt (zur Auslegung von Prozesserklärungen vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 - VIII S 18/91, abrufbar über Juris).

    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage des zweiten Vergütungsantrags nach bestandskräftiger Entscheidung über einen ersten Antrag ist in dem Verfahrenskomplex hierdurch nicht beschnitten, denn diese Frage ist im Zusammenhang mit dem Antrag vom 27. September 2012 im Klageverfahren 2 K 1592/15 zu prüfen.

    Sie beziehen sich auf die Frage der Sperrwirkung eines bestandskräftigen Bescheides hinsichtlich eines innerhalb der Vergütungsfrist eingereichten zweiten Antrags, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - sondern vielmehr des Verfahrens 2 K 1592/15 - ist.

  • FG Köln, 15.02.2017 - 2 K 3488/14

    Anforderungen an die Vergütung von Vorsteuern bei einem in Frankreich ansässigen

    Die Entscheidung des FG Köln vom 8.3.2016 (2 K 1592/15) habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, da in der dort entschiedenen Sache zwei Anträge auf Vorsteuervergütung für denselben Zeitraum gestellt worden seien.

    Entscheidend ist, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen - nach seinem objektiven Verständnishorizont - den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2006 - VIII R 10/05, BStBl. II 2007, 96, BFHE 214, 18 m.w.N.; zum Ganzen: FG Köln, Urteil vom 08. März 2016, 2 K 1592/15, EFG 2016, 1205 m. Anm. Bozza-Bodden).

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