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   FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14   

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FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14 (https://dejure.org/2015,43455)
FG Köln, Entscheidung vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14 (https://dejure.org/2015,43455)
FG Köln, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - 13 K 2932/14 (https://dejure.org/2015,43455)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Finanzgerichtsordnung: Vertretung einer gelöschten britischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergehen wirksamer Schätzungsbescheide gegenüber einer zwischenzeitlich erloschenen britischen Limited

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergehen wirksamer Schätzungsbescheide gegenüber einer zwischenzeitlich erloschenen britischen Limited

  • rechtsportal.de

    Ergehen wirksamer Schätzungsbescheide gegenüber einer zwischenzeitlich erloschenen britischen Limited

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsverfahren - Vertretung einer gelöschten britischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 388
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Münster, 26.07.2011 - 9 K 3871/10

    Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    Demzufolge ist auch eine gelöschte britische Limited beteiligtenfähig (ebenso FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533, rkr.).

    Für die Beteiligtenfähigkeit ist nach Überzeugung des Senats insbesondere unerheblich, ob die Limited noch Vermögen in Deutschland hat und ob dadurch nach zivilrechtlicher Rechtsprechung eine sog. Rest- oder Spaltgesellschaft (vgl. hierzu FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533, rkr.; BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 IV C 2 - S 2701/10/10002, BStBl I 2014, 111; jeweils m.w.N.) entsteht.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 26. Juli 2011 (9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Rechtsfolgen nach britischem Recht ("Vermögensanfall bei der englischen Krone") nicht auf im Ausland belegenes Vermögen erstrecken (so Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011, 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533; Beschluss des Thüringer Oberlandesgericht vom 22. August 2007 6 W 244/07, NZG 2007, 877) und dies europarechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluss des EuGH vom 12. Januar 2012 C-497/08, Slg 2010, I-101-112), hat der Gesetzgeber bislang eine eigenständige Rechtsgrundlage zur (steuerrechtlichen) Vertretung einer gelöschten britischen Limited (oder anderer ausländischer Kapitalgesellschaften) nicht geschaffen.

    Soweit die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 (IV C 2 - S 2701/10/10002, BStBl I 2014, 111, Rn. 6; zuvor bereits Verfügung der OFD Hannover vom 3. Juli 2009, DStR 2009, 1585; kritisch hierzu bereits Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533) sowie Teile der zivilrechtlichen Rechtsprechung (so wohl Thüringer OLG vom 22. August 2007 6 W 244/07, NZI 2008, 260) hingegen eine grundsätzliche Vertretungsmacht durch die bisherigen Vertretungsorgane annehmen, überzeugt dies nicht, da eine Rechtsgrundlage nicht genannt wird und auch nicht ersichtlich ist.

    Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift für Aktivprozesse, welche im Finanzgerichtsverfahren allerdings den Regelfall darstellen, anwendbar ist (vgl. hierzu Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631, wonach die Vorschrift im Finanzprozess über ihren wörtlichen Anwendungsbereich nur für Beiladungen angewendet wird, nicht aber, wenn eine prozessunfähige Person ihrerseits klagen will) und ob "Gefahr im Verzug" vorliegt, wurde im Streitfall kein Prozesspfleger bestellt und musste nach der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. aus der Kommentarliteratur auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 58 FGO Tz. 23) auch nicht bestellt werden.

  • OLG Jena, 22.08.2007 - 6 W 244/07

    Fortbestand einer englischen Limited nach Löschung im Handelsregister

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Rechtsfolgen nach britischem Recht ("Vermögensanfall bei der englischen Krone") nicht auf im Ausland belegenes Vermögen erstrecken (so Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011, 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533; Beschluss des Thüringer Oberlandesgericht vom 22. August 2007 6 W 244/07, NZG 2007, 877) und dies europarechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluss des EuGH vom 12. Januar 2012 C-497/08, Slg 2010, I-101-112), hat der Gesetzgeber bislang eine eigenständige Rechtsgrundlage zur (steuerrechtlichen) Vertretung einer gelöschten britischen Limited (oder anderer ausländischer Kapitalgesellschaften) nicht geschaffen.

    Soweit die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 (IV C 2 - S 2701/10/10002, BStBl I 2014, 111, Rn. 6; zuvor bereits Verfügung der OFD Hannover vom 3. Juli 2009, DStR 2009, 1585; kritisch hierzu bereits Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533) sowie Teile der zivilrechtlichen Rechtsprechung (so wohl Thüringer OLG vom 22. August 2007 6 W 244/07, NZI 2008, 260) hingegen eine grundsätzliche Vertretungsmacht durch die bisherigen Vertretungsorgane annehmen, überzeugt dies nicht, da eine Rechtsgrundlage nicht genannt wird und auch nicht ersichtlich ist.

    Das Thüringer OLG hat im Beschluss vom 22. August 2007 (6 W 244/07, GmbHR 2007, 1109) hingegen ausgeführt, die Restgesellschaft werde ohne Weiteres von ihrem bisherigen Geschäftsführer vertreten.

  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    Unabhängig von der Frage, ob bei ausländischen Gesellschaften überhaupt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage vorliegt, regelt die Vorschrift nur eine passive Vertretungsbefugnis (vgl. bereits Wortlaut der Vorschrift sowie Urteil des BGH vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, NZG 2011, 26).

    Jedenfalls kann sich der Geschäftsführer der Klägerin, welcher bei Klageerhebung unstreitig deren Erlöschen kannte ("Klage als Bevollmächtigter der ehemaligen F LTD., seinerzeit P-Straße ..., ... M"), als nicht mehr gutgläubige Person nicht auf die Publizität des Handelsregisters berufen (vgl. ähnlich zum Fall einer nicht prozessfähigen GmbH Urteil des BGH vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, NZG 2011, 26).

  • OLG Nürnberg, 10.08.2007 - 13 U 1097/07

    Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited; Bestellung eines

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    In der genauen Begründung und der konkreten Vertreterbestimmung ist die Rechtsprechung aus Sicht des Senats indes uneinheitlich: Das OLG Nürnberg hat im Beschluss vom 10. August 2007 (13 U 1097/07, GmbHR 2008, 41; hieran anschließend Beschluss des KG Berlin vom 15. Oktober 2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 und Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10. Mai 2010 I-24 U 160/09, NZG 2010, 1226) entschieden, dass eine britische Limited auch nach ihrer Löschung im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen sei.

    Gleiches gilt für die Bestellung eines Betreuers gem. § 53 ZPO i.V.m. § 1913 BGB (vgl. zur britischen Limited den Beschluss des OLG Nürnberg vom 10. August 2007 13 U 1097/07, NZG 2008, 76).

  • OLG Hamm, 11.04.2014 - 12 U 142/13

    Rechtsfolgen des Erlöschens einer englischen Limited im Heimatstaat

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    Das OLG Hamm hat im Urteil vom 11. April 2014 (I-12 U 142/13, GmbHR 2014, 1156) hingegen ausgeführt, die Rechtsform der Rest- oder Spaltgesellschaft bestimme sich nach deutschem Gesellschaftsrecht.

    Wenn man hingegen unterstellt, dass der Klägerin noch Inlandsvermögen zuzurechnen ist und damit eine Rest- oder Spaltgesellschaft besteht, überzeugt den Senat das Urteil des OLG Hamm vom 11. April 2014 (I-12 U 142/13, GmbHR 2014, 1156), wonach sich die Rechtsform der Rest- oder Spaltgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht richtet, dessen Grundformen die OHG bzw. GbR oder sonst das Einzelunternehmen sind.

  • BFH, 22.07.2002 - V R 55/00

    Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    Der BFH hat zu einer gelöschten GmbH im Beschluss vom 22. Juli 2002 (V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601) die Kostentragung durch den vollmachtlosen Prozessvertreter als gerechtfertigt angesehen, wenn er die Löschung kannte und keine zur Vertretung befugte Person eine Vollmacht erteilt hat.
  • BFH, 12.07.1999 - IX S 8/99

    Prozessunfähiger Kl., Prozessvertreter

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift für Aktivprozesse, welche im Finanzgerichtsverfahren allerdings den Regelfall darstellen, anwendbar ist (vgl. hierzu Gerichtsbescheid des FG Münster vom 26. Juli 2011 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631, wonach die Vorschrift im Finanzprozess über ihren wörtlichen Anwendungsbereich nur für Beiladungen angewendet wird, nicht aber, wenn eine prozessunfähige Person ihrerseits klagen will) und ob "Gefahr im Verzug" vorliegt, wurde im Streitfall kein Prozesspfleger bestellt und musste nach der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. aus der Kommentarliteratur auch Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 58 FGO Tz. 23) auch nicht bestellt werden.
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 29/93

    1. Keine ordnungsgemäße Vertretung bei Zustellung einer Ladung zur mündlichen

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    Nach Rechtsprechung des BFH (vgl. nur Urteil vom 27. April 1994 XI R 29/93, BStBl II 1994, 661) ist in Fällen einer Vertretung durch vollmachtlose Vertreter nicht nur der (vermeintliche) Vertreter, sondern auch der (vermeintlich) Vertretene zu laden.
  • OLG Hamm, 03.07.1997 - 22 U 92/96
    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    Überdies ist nach Überzeugung des Senats § 15 HGB schon von seinem Anwendungsbereich her nicht geeignet, eine Prozessfähigkeit zu begründen bzw. zu fingieren (zur Prozessfähigkeit im Zivilprozess ähnlich Urteil des OLG Hamm vom 3. Juli 1997 22 U 92/96, GmbHR 1997, 1155).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2010 - 24 U 160/09

    Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14
    In der genauen Begründung und der konkreten Vertreterbestimmung ist die Rechtsprechung aus Sicht des Senats indes uneinheitlich: Das OLG Nürnberg hat im Beschluss vom 10. August 2007 (13 U 1097/07, GmbHR 2008, 41; hieran anschließend Beschluss des KG Berlin vom 15. Oktober 2009 8 U 34/09, GmbHR 2010, 316 und Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10. Mai 2010 I-24 U 160/09, NZG 2010, 1226) entschieden, dass eine britische Limited auch nach ihrer Löschung im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen sei.
  • OLG Schleswig, 01.02.2012 - 2 W 10/12

    Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer Limited nach

  • KG, 15.10.2009 - 8 U 34/09

    Prozessführung einer englischen Limited: Parteifähigkeit nach Löschung und

  • EuGH, 12.01.2010 - C-497/08

    Amiraike Berlin - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Bestellung eines Liquidators

  • BFH, 06.05.1977 - III R 19/75

    Früherer Gesellschafter - Löschung einer GmbH & Co. KG - Handlesregister -

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • BFH, 28.01.2004 - I B 210/03

    Ausländische KapG - Fortbestehen trotz Löschung

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13

    Haftung: "Director" einer gelöschten britischen Limited haftet weiterhin für

    Dass die Einsprüche von ihm nach Einlegung nicht weiter begründet wurden und er gegen die Einspruchsentscheidungen vom 24.07.2009 nachfolgend keine Klage erhoben hat, ist insoweit unschädlich: Zwar konnten die Einspruchsentscheidungen trotz zwischenzeitlicher, nach britischem Recht konstitutiver Löschung der Ltd. aus dem britischen Unternehmensregister dem Kläger gegenüber mit Wirkung für die Ltd. bekannt geben werden (passive Vertretungsmacht; zur konstitutiven Wirkung der Löschung einer britischen Limited aus dem Companies House vgl. Senatsurteil vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388 Rn. 27 und FG Münster, Urteil vom 26.07.2011 - 9 K 3871/10 K, EFG 2012, 533).

    Infolgedessen entfaltete das Handelsregister Publizität zu seinen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388 Rn. 37 bis 41 m.w.N.).

    Der mit der Löschung der Ltd. eingetretene Verlust der aktiven Vertretungsmacht des Klägers kann insbesondere nicht durch eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) überwunden werden (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388 Rn. 26 bis 37 und 43 ff.).

    Im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme des Klägers kommt dem Beklagten in dieser Konstellation § 166 AO nicht zugute, da der Kläger mit Löschung der Ltd. aus dem britischen Unternehmensregister rechtlich nicht mehr in der Lage war, den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 und der Körperschaftsteuerfestsetzung für 2007 durch Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388 Rn. 46 f.).

  • FG Köln, 24.04.2023 - 14 K 3066/15

    Aussetzung des Verfahrens bis zur wirksamen Bestellung eines vertretungsbefugten

    Eine Liquidation oder Nachtragsliquidation sieht das britische Recht nicht vor (vgl. FG Köln Urteil vom 08.10.2015 13 K 2932/14, juris, Rz. 27).
  • LG Hamburg, 12.07.2016 - 328 O 415/15

    Kapitalanlagerecht: Haftung eines Anlagevermittlers für unvollständige

    Vielmehr dürfte sich die Frage, wer diese Gesellschaft vertritt, nach deutschem Gesellschaftsrecht richten (vgl. OLG Hamm, GmbHR 2014, 1156; ausf. FG Köln, EFG 2016, 388 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 31.07.2018 - 10 V 10006/18

    Aussetzung der Vollziehung: Bekanntgabe von Steuerbescheiden für eine in

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (FG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 13 K 2932/14, EFG 2016, 388, Tz. 23).
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