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   FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06   

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https://dejure.org/2007,5740
FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06 (https://dejure.org/2007,5740)
FG Köln, Entscheidung vom 08.11.2007 - 9 K 2200/06 (https://dejure.org/2007,5740)
FG Köln, Entscheidung vom 08. November 2007 - 9 K 2200/06 (https://dejure.org/2007,5740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbschaftsteuer für aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (VzD) auf den Todesfall zugewandten Bankguthabens; Inanspruchnahme eines von dem Erblasser Bedachten und gleichzeitgen Alleinerben von Bankguthaben; Haftungsschuldner für nicht beizutreibende Erbschaftsteuer

  • Judicialis

    AO § 191 Abs. 1 S. 1; ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; ErbStG § 20 Abs. 6 S. 2; ; BGB § 328; ; BGB § 330; ; BGB § 331

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der kontoführenden Bank bei voller Auszahlung eines vererbten Bankguthabens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuererhaftung: - Haftung der kontoführenden Bank bei voller Auszahlung eines vererbten Bankguthabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung der Bank für Erbschaftsteuer

  • 123recht.net (Kurzinformation, 6.3.2008)

    Haftung der Bank für Erbschaftssteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 475
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.08.1964 - II 125/62 U

    Beschränkung einer Erbschaftssteuerpflicht bezüglich Inlandsvermögen - Rechtliche

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06
    Die mangelnde Einschränkung auf das im Nachlass befindliche Konto führe nicht zur Aufhebung des Haftungsbescheids, weil die Haftungssumme niedriger sei als das Guthaben auf dem Konto Nr. 2 zum Zeitpunkt des Todes (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 650).

    Diese Garantenstellung trifft in erster Linie diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls Gewahrsam am Vermögen des Erblassers haben (BFH in BFH/NV 2007, 2016, und in BStBl II 1994, 116; anderer - allerdings überholter - Ansicht noch: BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 647, wonach maßgeblich für die Gewahrsamsverhältnisse der Zeitpunkt der Überweisung ins Ausland ist).

    Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - analog; vgl. BFH in BStBl III 1964, 647, und in BFH/NV 2007, 2016, Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. 73 ff).

    Handelt es sich - wie im Streitfall - bei dem Auszahlungsbetrag um eine der Höhe nach nicht unbeträchtliche Auslandsüberweisung aus Anlass der Abwicklung eines Erbfalls, muss das Bankinstitut, will es den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens und mithin eine Inhaftungnahme mit Sicherheit vermeiden, vor Durchführung des Überweisungsauftrags von sich aus Nachforschungen über das Bestehen der Erbschaftsteuerpflicht anstellen und bei der für die Prüfung dieser Frage zuständigen Finanzbehörde die Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen (BFH in BStBl III 1964, 647, und in BFH/NV 2007, 2016, sowie Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 20 Rz. 73 a.E.).

  • BFH, 18.07.2007 - II R 18/06

    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06
    Die Vorschrift soll nach ständiger Rechtsprechung des BFH verhindern, dass ein - da sich Nachlassvermögen im Inland befindet - zunächst realisierbarer Steueranspruch durch eine der im Tatbestand normierten Verhaltensweisen vereitelt wird (BFH-Urteile vom 18. Juli 2007 II R 18/06, BFH/NV 2007, 2016, undvom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994, 116, m.w.N., Moench/Kien-Hümbert, Erbschafsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. 18, sowie Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, Teil II Rz. 1233).

    Diese Garantenstellung trifft in erster Linie diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls Gewahrsam am Vermögen des Erblassers haben (BFH in BFH/NV 2007, 2016, und in BStBl II 1994, 116; anderer - allerdings überholter - Ansicht noch: BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 647, wonach maßgeblich für die Gewahrsamsverhältnisse der Zeitpunkt der Überweisung ins Ausland ist).

    Fahrlässig handelt der Gewahrsamsinhaber, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - analog; vgl. BFH in BStBl III 1964, 647, und in BFH/NV 2007, 2016, Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. 73 ff).

    Handelt es sich - wie im Streitfall - bei dem Auszahlungsbetrag um eine der Höhe nach nicht unbeträchtliche Auslandsüberweisung aus Anlass der Abwicklung eines Erbfalls, muss das Bankinstitut, will es den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens und mithin eine Inhaftungnahme mit Sicherheit vermeiden, vor Durchführung des Überweisungsauftrags von sich aus Nachforschungen über das Bestehen der Erbschaftsteuerpflicht anstellen und bei der für die Prüfung dieser Frage zuständigen Finanzbehörde die Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen (BFH in BStBl III 1964, 647, und in BFH/NV 2007, 2016, sowie Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 20 Rz. 73 a.E.).

  • BFH, 11.08.1993 - II R 14/90

    - Kein haftungsbegründender Gewahrsam am Vermögen des Erblassers mehr nach

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06
    Die Vorschrift soll nach ständiger Rechtsprechung des BFH verhindern, dass ein - da sich Nachlassvermögen im Inland befindet - zunächst realisierbarer Steueranspruch durch eine der im Tatbestand normierten Verhaltensweisen vereitelt wird (BFH-Urteile vom 18. Juli 2007 II R 18/06, BFH/NV 2007, 2016, undvom 11. August 1993 II R 14/90, BStBl II 1994, 116, m.w.N., Moench/Kien-Hümbert, Erbschafsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. 18, sowie Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, Teil II Rz. 1233).

    Diese Garantenstellung trifft in erster Linie diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls Gewahrsam am Vermögen des Erblassers haben (BFH in BFH/NV 2007, 2016, und in BStBl II 1994, 116; anderer - allerdings überholter - Ansicht noch: BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 647, wonach maßgeblich für die Gewahrsamsverhältnisse der Zeitpunkt der Überweisung ins Ausland ist).

  • BFH, 16.09.1964 - I 247/62 U

    Möglichkeit der Rückstellungen für Pensionzusagen für

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06
    Die mangelnde Einschränkung auf das im Nachlass befindliche Konto führe nicht zur Aufhebung des Haftungsbescheids, weil die Haftungssumme niedriger sei als das Guthaben auf dem Konto Nr. 2 zum Zeitpunkt des Todes (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. August 1964 II 125/62 U, BStBl III 1964, 650).
  • BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96

    Ermessensentscheidung bei Inanspruchnahme des Erwerbers eines Teilbetriebes als

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06
    Die Höhe des Haftungsanspruchs stand damit für ihn nicht zur Disposition (zum fehlenden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Haftungsanspruchs vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386, und Klein/Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 191 Rz. 41).
  • RG, 15.11.1943 - III 77/43

    Kann der Erbe eines Grundbesitzes, an dem zur Ausführung eines Vermächtnisses ein

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2007 - 9 K 2200/06
    Das vorbeschriebene Auslegungsergebnis entspricht darüber hinaus auch dem Zweck der Haftungsvorschrift als einer Sicherungsmaßnahme zugunsten des Fiskus (so zur Nachlasshaftung gemäß § 20 Abs. 3 ErbStG: Meincke, a.a.O., § 20 Rz. 12, unter Hinweis auf RG, Urteil vom 15. November 1943 III 77/43, RStBl 1944, 131, 132).
  • BFH, 12.03.2009 - II R 51/07

    Haftung des Gewahrsamsinhabers für die Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund eines

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 475 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die Klägerin habe schuldhaft gehandelt, weil sie das Guthaben auf dem Girokonto der Erbin ausgezahlt habe, ohne zuvor beim FA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen, obwohl sie gewusst habe, dass die Erbin in den USA wohne.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    cc) Sind nach alledem die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme in Bezug auf die beiden Überweisungen im September 2002 erfüllt, folgt hieraus in Ansehung des Wortlautes des § 20 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG zugleich, dass die Klägerin in Höhe der Auslandsüberweisungen haftet, ohne dass dem Beklagten insoweit eine Dispositionsbefugnis zukam (vgl. z.B.: BFH vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997 S. 386; FG Köln vom 8. November 2007 9 K 2200/06, EFG 2008 S. 475; Klein/Rüsken, AO, 9. A. 2006, Rz 41 zu § 191).
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