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   FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 64/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1191
FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 64/09 (https://dejure.org/2010,1191)
FG Köln, Entscheidung vom 09.03.2010 - 13 K 64/09 (https://dejure.org/2010,1191)
FG Köln, Entscheidung vom 09. März 2010 - 13 K 64/09 (https://dejure.org/2010,1191)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das gem. § 37 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) festzustellende Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags; Bedeutung der festgesetzten jährlichen Körperschaftsteuer für die Bemessungsgrundlage des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Kein Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ratenweise Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens: Kein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperschaftsteuerguthaben und der Solidaritätszuschlag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Erstattungsanspruch bei Auszahlung von KSt-Guthaben

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Klagen auf Erstattung des Solidaritätszuschlags beim Finanzgericht Köln anhängig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    DStV: Revision beim BFH zu SolZ beim KSt-Erstattungsverfahren

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Ratenweise Auszahlung des KSt-Guthabens - Erstattung des SolZ

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    DStV: Revision beim BFH zu SolZ beim KSt-Erstattungsverfahren

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ratenweise Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens: Klagen auf Erstattung des Solidaritätszuschlags beim Finanzgericht Köln anhängig

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1353
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 64/09
    aa) Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG [BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164], zur Gewerbesteuer [BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1] und zu den körperschaftsteuerrechtlichen Umgliederungsregelungen [BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BFH/NV 2010, 803]).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. dazu insgesamt die Nachweise bei BVerfG, BFH/NV 2010, 803).

    Aus der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregeln vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren vom 17. November 2009 (1 BvR 2192/05, BFH/NV 2010, 803) ergibt sich nichts anderes.

    Das BVerfG hat seine Entscheidung vom 17. November 2009 (1 BvR 2192/05) nur auf die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG gestützt, der BFH in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 8. November 2006 I R 69, 70/05, I R 69/05, I R 70/05, BStBl II 2007, 662) diese Frage dagegen ausdrücklich offengelassen und maßgeblich darauf abgestellt, dass die Einführung des Moratoriums (§ 37 Abs. 2a KStG) zumindest kein unverhältnismäßiger Eingriff in eine Eigentumsposition war und damit wenigstens als Inhalts- und Schrankenbestimmung zulässig war.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 64/09
    Dies gilt auch für die Aufhebung von "Freiräumen" und die Erhebung zusätzlicher Steuern (BVerfG-Beschlüsse vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, 331; vom 28. November 1984 1 BvR 1157/82, BVerfGE 68, 287, 307).

    Andernfalls würde der zum Ausgleich zu bringende Widerstreit zwischen den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits und dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Recht des Gesetzgebers auf Vornahme notwendiger Rechtsänderungen andererseits in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst und damit der dem Gesamtwohl verpflichtete demokratische Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber Einzelinteressen gelähmt (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 63, 312, 331; vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 348).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 64/09
    Der Staatsbürger muss vielmehr die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BVerfG-Beschluss vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290).

    Soweit Steuertatbestände an Handlungen anknüpfen, muss also die Rechtsfolge bereits im Augenblick des Handelns gesetzlich vorgesehen sein (BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 261, 271).

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

    Die dagegen gerichtete Sprungklage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg (Urteil vom 9. März 2010 - 13 K 64/09 -).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    f) Der Bundesfinanzhof hat am 10. August 2011 (I R 39/10, BFHE 234, S. 396, BStBl. II 2012, S. 603; Revisionsverfahren gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9. März 2010 - 13 K 64/09, EFG 2010, S. 1353) beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 3 SolZG 1995 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.
  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das

    Die dagegen gerichtete Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1353 veröffentlichtem Urteil vom 9. März 2010  13 K 64/09 ab.
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