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   FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16   

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https://dejure.org/2019,50955
FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16 (https://dejure.org/2019,50955)
FG Köln, Entscheidung vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 (https://dejure.org/2019,50955)
FG Köln, Entscheidung vom 09. April 2019 - 15 K 2965/16 (https://dejure.org/2019,50955)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen | Unterhaltsaufwendungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen an nahe Verwandte aus dem Ausland

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Unterhaltsleistungen - Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.03.1988 - III B 122/86

    Grundsätzliche Belastung - Außergewöhnliche Belastung - Zwangsläufiges Erwachsen

    Auszug aus FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
    Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht ist dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie - ähnlich einer Rechtspflicht - von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass sie ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 11. März 1988 III B 122/86, BStBl II 1988, 535 und vom 11. November 1988 III R 262/83, BStBl II 1989, 280 m. w. N.).
  • BFH, 11.11.1988 - III R 262/83

    Außergewöhnliche Belastung - Studium

    Auszug aus FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
    Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht ist dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie - ähnlich einer Rechtspflicht - von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass sie ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 11. März 1988 III B 122/86, BStBl II 1988, 535 und vom 11. November 1988 III R 262/83, BStBl II 1989, 280 m. w. N.).
  • BFH, 22.01.1988 - III R 171/82

    Zur Pflicht der zeitnahen Aufzeichnung von Bewirtungskosten

    Auszug aus FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
    Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht ist dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie - ähnlich einer Rechtspflicht - von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass sie ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 11. März 1988 III B 122/86, BStBl II 1988, 535 und vom 11. November 1988 III R 262/83, BStBl II 1989, 280 m. w. N.).
  • BFH, 03.08.2005 - XI R 76/03

    Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei Zuwendungen durch zusammen

    Auszug aus FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
    Danach werden Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt (z.B. BFH-Urteil vom 03. August 2005, XI R 76/03, BStBl II 2006, 121).
  • BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19

    Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 aufgehoben.

    Es beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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