Rechtsprechung
FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einkommensteuer: Abzug von Unterhaltsaufwendungen an die Schwester, den Schwager und die Nichte als außergewöhnliche Belastungen
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastungen | Unterhaltsaufwendungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Unterhaltsaufwendungen an nahe Verwandte aus dem Ausland
- haufe.de (Kurzinformation)
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Unterhaltsleistungen - Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Unterhaltsaufwendungen
- Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 11.03.1988 - III B 122/86
Grundsätzliche Belastung - Außergewöhnliche Belastung - Zwangsläufiges Erwachsen …
Auszug aus FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht ist dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie - ähnlich einer Rechtspflicht - von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass sie ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 11. März 1988 III B 122/86, BStBl II 1988, 535 und vom 11. November 1988 III R 262/83, BStBl II 1989, 280 m. w. N.). - BFH, 11.11.1988 - III R 262/83
Außergewöhnliche Belastung - Studium
Auszug aus FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht ist dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie - ähnlich einer Rechtspflicht - von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass sie ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 11. März 1988 III B 122/86, BStBl II 1988, 535 und vom 11. November 1988 III R 262/83, BStBl II 1989, 280 m. w. N.). - BFH, 22.01.1988 - III R 171/82
Zur Pflicht der zeitnahen Aufzeichnung von Bewirtungskosten
Auszug aus FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht ist dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie - ähnlich einer Rechtspflicht - von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass sie ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 11. März 1988 III B 122/86, BStBl II 1988, 535 und vom 11. November 1988 III R 262/83, BStBl II 1989, 280 m. w. N.). - BFH, 03.08.2005 - XI R 76/03
Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei Zuwendungen durch zusammen …
Auszug aus FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16
Danach werden Ehegatten beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen als Einheit behandelt (z.B. BFH-Urteil vom 03. August 2005, XI R 76/03, BStBl II 2006, 121).
- BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 aufgehoben.Es beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.