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   FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05   

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FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05 (https://dejure.org/2010,30997)
FG Köln, Entscheidung vom 09.11.2010 - 2 K 3482/05 (https://dejure.org/2010,30997)
FG Köln, Entscheidung vom 09. November 2010 - 2 K 3482/05 (https://dejure.org/2010,30997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vergütung von Vorsteuern bei fehlender ordnungsgemäßer Unternehmerbescheinigung; Abgrenzung der Begriffe "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" und "feste Niederlassung"; Voraussetzungen des "Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit" auf den Bermudas

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ort der Ansässigkeit; Ordnungsmäßigkeit einer Unternehmerbescheinigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuervergütung: - Ort der Ansässigkeit; Ordnungsmäßigkeit einer Unternehmerbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1209
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05
    Die Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 der 8. EG-Richtlinie sind zwar dahin auszulegen, dass eine dem Muster in Anhang B dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigung grundsätzlich die Vermutung begründet, dass der Betreffende in dem Staat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat, auch ansässig ist (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, Planzer , Slg. 2007 I-5655).

    Allerdings ist es der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, nicht verwehrt, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, Planzer , a.a.O.; BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 58/06, BFH/NV 2008, 1422).

    Der Niederlassungsbegriff fordert einen Mindestbestand, der durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildet wird (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, a.a.O.).

    Da Art. 1 Nr. 1 der 13. EG-Richtlinie, wie auch Art. 1 der 8. EG-Richtlinie, zwischen den Begriffen "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" und "feste Niederlassung" unterscheidet, hat der erste dieser Begriffe nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers eine vom zweiten unabhängige Bedeutung (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, a.a.O.).

    Der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" bezeichnet den Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH-Beschluss vom 28. Juni 2007, C-73/06, a.a.O.; BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 58/06, a.a.O.).

    Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statuarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der - gewöhnlich mit diesem übereinstimmende - Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, a.a.O.).

    Andere Elemente, wie der Wohnsitz der Hauptführungskräfte, der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung zusammentritt, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt werden, und der Ort, an dem die Finanz- und insbesondere die Bankgeschäfte hauptsächlich wahrgenommen werden, können ebenfalls in Betracht gezogen werden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, a.a.O.).

    Der Senat vermag auch nicht dem Einwand der Klägerin folgen, dass das EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 (C-73/06, Planzer , Slg. 2007 I-5655) bezüglich der Bestimmung der Ansässigkeit zu unbestimmt sei.

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 58/06

    Vorsteuervergütungsverfahren - Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung -

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05
    Allerdings ist es der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, nicht verwehrt, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, Planzer , a.a.O.; BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 58/06, BFH/NV 2008, 1422).

    Der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" bezeichnet den Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (EuGH-Beschluss vom 28. Juni 2007, C-73/06, a.a.O.; BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 58/06, a.a.O.).

    Da es sich insoweit in Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie und Art. 1 der 8. EG-Richtlinie um identische und in einem ähnlichen Zusammenhang verwandte Begriffe handelt, wäre diese Definition auch auf den Fall der 8. EG-Richtlinie, die hier jedoch nicht einschlägig ist, zu übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2008, XI R 58/06, a.a.O.).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05
    Im Übrigen sei dem die Frage der Ansässigkeit betreffenden EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 (C-73/03, BFH/NV Beilage 2007, 418) entgegenzuhalten, dass es keinerlei Hinweise auf die zeitliche und sachliche Gewichtung der darin genannten Kriterien enthalte.
  • BFH, 18.01.2007 - V R 22/05

    Bescheinigung für Vorsteuervergütungsverfahren - Bindung des BFH an

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05
    Entgegen der Auffassung der Klägerin müsse auch ein außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger eine Unternehmerbescheinigung beibringen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007, V R 22/05, BStBl II 2007, 426).
  • FG Köln, 21.08.2008 - 2 K 5044/03

    Vergütung der Vorsteuerbeträge an einen im Ausland ansässigen Unternehmer;

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05
    Wie dem Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19.1.2006 (2 K 5044/03, EFG 2009, 1257) zu entnehmen sei, seien mindestens drei verschiedene Anknüpfungspunkte, die ihrerseits auch noch auslegungsfähig seien, in Betracht gekommen.
  • FG Köln, 19.01.2006 - 2 K 5044/03

    Auslegung des Begriffs "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit"

    Auszug aus FG Köln, 09.11.2010 - 2 K 3482/05
    Wie dem Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19.1.2006 (2 K 5044/03, EFG 2009, 1257) zu entnehmen sei, seien mindestens drei verschiedene Anknüpfungspunkte, die ihrerseits auch noch auslegungsfähig seien, in Betracht gekommen.
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