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   FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99   

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FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99 (https://dejure.org/2004,6991)
FG Köln, Entscheidung vom 09.12.2004 - 10 K 8848/99 (https://dejure.org/2004,6991)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 10 K 8848/99 (https://dejure.org/2004,6991)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Zur Abgrenzung von wissenschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit eines Promotionsvermittlers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbebetrieb: - Zur Abgrenzung von wissenschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit eines Promotionsvermittlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tätigkeit eines Promotionsvermittlers als wissenschaftliche Tätigkeit; Voraussetzungen für die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit; Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Beratung von Doktoranten ist keine wissenschaftliche Tätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 441
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99
    Dagegen reichen Kenntnisse, die der Steuerpflichtige sich lediglich mittels praktischer Erfahrungen angeeignet hat, als Grundlage einer wissenschaftlichen Tätigkeit regelmäßig nicht aus (BFH-Urteile vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241, vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

    Verneint wurde eine wissenschaftliche Tätigkeit demgegenüber, wenn sie in einer mehr praxisorientierten Beratung bestand, sodass etwa die laufende Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten etc. auch dann nicht als wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist, wenn es sich im Einzelfall um eine hochqualifizierte Tätigkeit handelt (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

    c) Ob Tätigkeiten als "angewandte Wissenschaft" bezeichnet werden können, richtet sich insbesondere danach, ob die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad bzw. eine Gestaltungshöhe erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (etwa Diplomarbeiten) oder Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89, vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826: Marktforschertätigkeit; ferner BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 für einen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätigen Diplom-Psychologen).

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92

    Einstufung einer Tätigkeit als gewerblich - Ausübung einer freiberuflichen

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99
    Von wissenschaftlichem Arbeiten kann aber nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden, wie z.B. in einem wissenschaftlichen Gutachten über schwierige Fragen (etwa für den Fall einer praxisorientierten Dokumentation, in der Tiere und Pflanzen nach wissenschaftlichen Methoden bestimmt worden und für die Erstellung der Dokumentation schwierige Streit- und Grenzfragen nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen waren; vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 64/91, BFH/NV 1993, 360, vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89, vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241).

    c) Ob Tätigkeiten als "angewandte Wissenschaft" bezeichnet werden können, richtet sich insbesondere danach, ob die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad bzw. eine Gestaltungshöhe erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (etwa Diplomarbeiten) oder Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89, vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826: Marktforschertätigkeit; ferner BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 für einen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätigen Diplom-Psychologen).

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 40/94

    Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99
    b) Danach scheidet eine Ermittlung des Gewinns nach den Grundsätzen der Einnahme-Überschussrechnung grundsätzlich aus, wenn der Steuerpflichtige sich nicht - zumindest durch schlüssiges Verhalten - für diese Art der Gewinnermittlung entschieden hat; in diesem Fall muss der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Vermögensvergleich) ermittelt werden (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296, vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195).

    Ist der Kläger aber - wie im Streitfall - davon ausgegangen, nicht gewerblich tätig gewesen zu sein, ist eine Wahl der Gewinnermittlungsart nicht denkbar (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403).

  • BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97

    Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99
    Dementsprechend kann späteren Erklärungen des Steuerpflichtigen (z.B. im Rahmen der Steuerfestsetzung oder eines Klageverfahrens) jedenfalls im Grundsatz lediglich die Bedeutung zukommen, dass sie die getroffene und bindende Wahlentscheidung offenlegen (BFH-Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195).

    b) Danach scheidet eine Ermittlung des Gewinns nach den Grundsätzen der Einnahme-Überschussrechnung grundsätzlich aus, wenn der Steuerpflichtige sich nicht - zumindest durch schlüssiges Verhalten - für diese Art der Gewinnermittlung entschieden hat; in diesem Fall muss der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Vermögensvergleich) ermittelt werden (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296, vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195).

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 48/99

    Freiberufler-GbR mit berufsfremder Person

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99
    Dagegen reichen Kenntnisse, die der Steuerpflichtige sich lediglich mittels praktischer Erfahrungen angeeignet hat, als Grundlage einer wissenschaftlichen Tätigkeit regelmäßig nicht aus (BFH-Urteile vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241, vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

    Von wissenschaftlichem Arbeiten kann aber nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden, wie z.B. in einem wissenschaftlichen Gutachten über schwierige Fragen (etwa für den Fall einer praxisorientierten Dokumentation, in der Tiere und Pflanzen nach wissenschaftlichen Methoden bestimmt worden und für die Erstellung der Dokumentation schwierige Streit- und Grenzfragen nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen waren; vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 64/91, BFH/NV 1993, 360, vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89, vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241).

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 64/91

    Voraussetzung für die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99
    Von wissenschaftlichem Arbeiten kann aber nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden, wie z.B. in einem wissenschaftlichen Gutachten über schwierige Fragen (etwa für den Fall einer praxisorientierten Dokumentation, in der Tiere und Pflanzen nach wissenschaftlichen Methoden bestimmt worden und für die Erstellung der Dokumentation schwierige Streit- und Grenzfragen nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen waren; vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 64/91, BFH/NV 1993, 360, vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89, vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 204/84

    Richtige Art der Gewinnermittlung durch das Gericht bei einer nicht vorgenommenen

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99
    b) Danach scheidet eine Ermittlung des Gewinns nach den Grundsätzen der Einnahme-Überschussrechnung grundsätzlich aus, wenn der Steuerpflichtige sich nicht - zumindest durch schlüssiges Verhalten - für diese Art der Gewinnermittlung entschieden hat; in diesem Fall muss der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Vermögensvergleich) ermittelt werden (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296, vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195).
  • BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99

    Ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Diplom-Psychologe

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99
    c) Ob Tätigkeiten als "angewandte Wissenschaft" bezeichnet werden können, richtet sich insbesondere danach, ob die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad bzw. eine Gestaltungshöhe erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (etwa Diplomarbeiten) oder Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89, vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826: Marktforschertätigkeit; ferner BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 für einen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätigen Diplom-Psychologen).
  • FG Köln, 27.04.2006 - 10 K 6416/02

    Gewinnermittlung bei einem Generalübernehmer

    Der Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im anhängigen Revisionsverfahren IV R 1/05 gegen das Urteil des FG Köln vom 9. Dezember 2004 10 K 8848/99, EFG 2005, 441, hilfsweise Klageabweisung, äußerst hilfsweise die Zulassung der Revision.
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