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   FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11   

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FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11 (https://dejure.org/2015,48912)
FG Köln, Entscheidung vom 09.12.2015 - 2 K 1715/11 (https://dejure.org/2015,48912)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 2 K 1715/11 (https://dejure.org/2015,48912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer: Postzustellungsauftrag ist keine umsatzsteuerfreie Post-Universaldienstleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 11b UStG

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerbefreiung bei Postdienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    RL 97/67/EG Art. 3 Abs. 4 ; UStG § 4 Nr. 11
    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 11b UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Dienstleistung "Postzustellungsurkunde"; Bescheinigung gem. § 4 Nr. 11b UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 854
  • EFG 2016, 774
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
    Hierzu habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seiner Entscheidung vom 23. April 2009 im Verfahren "TNT Post UK" ( Aktenzeichen C-357/07) festgestellt, dass der Begriff "öffentliche Posteinrichtung" dahingehend auszulegen sei, dass er für öffentliche oder private Betreiber gelte, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universaldienst oder Teile davon gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG zu gewähren.

    Dieser allgemeine Zweck mündet im Postbereich in den spezifischeren Zweck ein, postalische Dienstleistungen, die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, zu ermäßigten Kosten anzubieten (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Amtliche Sammlung -Slg.- 2009, I-3025, Rdnr. 32 f.).

    bb) Ein solcher Zweck entspricht im Kern dem Zweck der Post-Richtlinie, einen Universalpostdienst anzubieten, denn gemäß Art. 3 Abs. 1 der Post-Richtlinie entspricht ein Universalpostdienst dem flächendeckenden Angebot postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 34).

    Hiernach knüpft die Steuerbefreiungsregelung in § 4 Nr. 11b UStG daran an, dass der Dienstleister ein Mindestmaß an postalischen Dienstleistungen erbringt, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und einen Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen Teil davon gewährleistet (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 36).

    Soweit hierunter grundsätzlich auch Postdienste gehören, folgt daraus allerdings nicht, dass alle Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen, die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführt werden und die nicht, wie die Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen sind, unabhängig von ihrer Natur von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 43).

    Aufgrund ihres Ausnahmecharakters und zur Wahrung der steuerlichen Neutralität (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, a.a.O., Rdnr. 44 f.) sind die Befreiungstatbestände vielmehr eng auszulegen, da die Steuerbefreiung eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

    Vor diesem Hintergrund gilt die Umsatzsteuerbefreiung nicht für spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen, insbesondere wenn diese den besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2009, C-357/07 - TNT Post UK Ltd, Slg. 2009, I-3025, Rdnr. 46).

    Unter Anknüpfung an die europarechtlichen Vorgaben durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23. April 2009 (C-357/07 - TNT Post UK Ltd) sollten von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht alle Postdienstleistungen, sondern nur dem Gemeinwohl, konkret der Grundversorgung der Bevölkerung dienende Tätigkeiten erfasst sein (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/506, S. 30; hieran anknüpfend auch der Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/939, S. 5).

  • FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 403/12

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Zustellung

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
    Hierzu zählt die Dienstleistung "Postzustellungsauftrag" nach dem klaren Wortlaut von § 1 Abs. 1, 2 PUDLV nicht (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; aA von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 514, 516).

    Der Postzustellungsauftrag umfasst daneben weitere Elemente im Rahmen der Beurkundung der Übergabe, der Ersatzzustellung oder der Niederlegung der Postsendung (mit den sich für den Empfänger nach den verfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen ergebenden Konsequenzen), die sonst keine andere Postdienstleistung aufweist (vgl. hierzu ausführlicher OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Die lediglich gegebene allgemeine Förderung des Gemeinwohls genügt nicht für eine Umsatzsteuerbefreiung, da sie nicht der Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bevölkerung dient und damit nicht die Zweckrichtung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verfolgt; auch ohne eine den Gerichten und Behörden zur Verfügung stehende Dienstleistung "Postzustellungsauftrag" wäre die Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen nicht beeinträchtigt (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

    Soweit hieraus allenfalls geschlossen werden kann, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, abweichend von den allgemeinen Definitionen in Art. 2 Nrn. 5 und 9 der Post-Richtlinie den Postzustellungsauftrag dem Post-Universaldienst zuzuordnen, folgt hieraus allenfalls eine fakultative Möglichkeit, von der der deutsche Gesetzgeber, anders als der österreichische Gesetzgeber (vgl. § 7 Abs. 1 des österreichischen Postgesetzes), keinen Gebrauch gemacht hat und nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch nicht machen musste (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

    Der Postzustellungsauftrag ist nach den Vorgaben der Post-Richtlinie weder explizit als Teil der Post-Universaldienstleistungen geregelt noch folgt aus den Umständen, dass der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes anzusehen ist (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 30).

    Dieser Einwand ist für die im vorliegenden Verfahren allein zu beurteilende Frage, ob der Insolvenzschuldnerin die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4b Nr. 11b UStG zu bescheinigen ist, ohne Belang und kann allenfalls im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen bzw. konkurrentenrechtlichen Streitverfahrens vorgebracht werden (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2013 - Verg 32/12

    Ausschließung eines Angebots wegen nicht den Vergabeunterlagen entsprechender

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
    Der Postzustellungsauftrag umfasst daneben weitere Elemente im Rahmen der Beurkundung der Übergabe, der Ersatzzustellung oder der Niederlegung der Postsendung (mit den sich für den Empfänger nach den verfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen ergebenden Konsequenzen), die sonst keine andere Postdienstleistung aufweist (vgl. hierzu ausführlicher OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris).

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

    Der Postzustellungsauftrag ist nach den Vorgaben der Post-Richtlinie weder explizit als Teil der Post-Universaldienstleistungen geregelt noch folgt aus den Umständen, dass der Postzustellungsauftrag als Teil des Universaldienstes anzusehen ist (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 30).

    Dabei muss dann hingenommen werden, wenn es im Detail zu Abweichungen bei der Definition der zum Universaldienst gehörenden Dienste und ihrer Leistungsmerkmale kommt, die sich auch auf die Mehrwertsteuerbefreiung der Postdienstleistungen auswirken (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469).

  • LG Hamburg, 16.09.2010 - 327 O 507/10

    Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung sind keine wettbewerbsrechtlich relevanten

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
    Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den von der Insolvenzschuldnerin ausgeführten Postzustellungsaufträgen um Post-Universaldienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 11b UStG, wie auch die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Bl. 53 ff. der VA) bestätige.

    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2011 - 9 V 3795/10

    Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von förmlichen Zustellungen

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
    α) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie, deren Umsetzung § 4 Nr. 11b UStG dient, verlangt keine Umsatzsteuerbefreiung für den Bereich des Produkts "Postzustellungsauftrag", denn dieser Bereich betrifft nicht dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, deren Förderung durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. die Sechste Richtlinie bezweckt wird (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2015, 9 K 403/12, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013, VII-Verg 32/12, VergabeR 2013, 469; Jacobs, UR 2012, 621; aA FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2011, 9 V 3795/10, EFG 2011, 1368; LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2010, 327 O 507/10, Juris; von Streit in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 11b Rdnr. 521).
  • BFH, 31.05.2017 - V R 30/15

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der förmlichen Zustellungen von Postsendungen

    Auszug aus FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
    Des Weiteren regt der Kläger an, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH in dem von der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin geführten Revisionsverfahren V R 30/15 ruhen zu lassen.
  • BFH, 06.02.2020 - V R 37/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.02.2020 V R 36/19 (V R 30/15) - Zum

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.12.2015 - 2 K 1715/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27.04.2011 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2010 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger weiterverfolgte Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 774 veröffentlichten Urteil mit der Begründung ab, dass ein "Postzustellungsauftrag" bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 4 Nr. 11b UStG nicht zu den Post-Universaldienstleistungen gehöre.

  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21

    Ist das Produkt "förmliche Zustellung" umsatzsteuerbefreit?

    Denn die maßgeblichen Entscheidungen des BFH über die EuGH-Vorlagen zu der Frage der Steuerfreiheit von PZA-Leistungen (BFH, EuGH-Vorlagen vom 31.05.2017 - V R 30/15 und V R 8/16, juris) datieren erst vom 31.05.2017 und waren damit noch nicht geeignet, die Gutgläubigkeit der Klägerin in die Bindungswirkung der zu ihren Lasten rechtswidrigen verbindlichen Auskunft im Streitjahr zu zerstören, zumal die vorangegangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. FG Köln, Urteil vom 11.03.2015 - 2 K 1707/11, juris; FG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - 2 K 1715/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2015 - 9 K 403/12, juris) den Inhalt der verbindlichen Auskunft gerade bestätigt und die Klägerin neben den von ihr vorgetragenen Gründen dazu veranlasst hatten, die PZA-Leistungen ab September 2016 nunmehr steuerpflichtig abzurechnen.
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