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   FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10   

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FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10 (https://dejure.org/2013,45806)
FG Köln, Entscheidung vom 10.04.2013 - 3 K 2990/10 (https://dejure.org/2013,45806)
FG Köln, Entscheidung vom 10. April 2013 - 3 K 2990/10 (https://dejure.org/2013,45806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer KG-Beteiligung seitens des Nachlassverwalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkte Erbenhaftung bzgl. von im Zusammenhang mit dem Nachlassvermögen stehenden Steuerforderungen bei Entstehen der Forderungen nach dem Tod des Erblassers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer KG-Beteiligung seitens des Nachlassverwalters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerhaftung - Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer KG-Beteiligung seitens des Nachlassverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
    Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.04.1992 (VII R 33/91, BStBl II 1992, 781) entschieden habe, dass es sich in entsprechenden Fällen um eine Eigenschuld des Erben handele, so habe er mit seinem Urteil vom 18.08.1998 (VII R 118/95, BStBl II 1998, 705) zu erkennen gegeben, dass er an dieser Rechtsprechung unter Umständen nicht mehr festhalten wolle.

    a) Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, der BFH selbst habe zuletzt für Fallkonstellationen der im Streitfall vorliegenden Art seine bisherige Rechtsprechung in Zweifel gezogen und eine Neubewertung erwogen (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1998 VII R 118/95, BStBl. II 1998, 705), so folgt hieraus im Streitfall für die Klägerin keine günstigere Entscheidung.

    So hat der BFH in seiner Entscheidung vom 11.08.1998 in BStBl. II 1998, 705 zwar zu bedenken gegeben, dass die Entstehung der Schuld in der Person des Erben nicht zwangsläufig auch zu der Annahme einer eigenen Steuerschuld des Erben nach erbrechtlichen Maßstäben führe.

    Hier könne differenziert werden - so der BFH in BStBl. II 1998, 705 weiter -, wem die Schuld nach materieller Betrachtungsweise zuzurechnen sei.

    Der BFH konnte dies in der genannten Entscheidung in BStBl. II 1998, 705 noch dahingestellt sein lassen.

    Der Senat versteht diese Ausführungen des BFH-Urteil in BStBl. II 1998, 705 dahingehend, dass, --selbst wenn eine materiell-rechtlich geprägte Zurechnung statt des strengen Abstellens auf den rechtlichen Entstehungszeitpunkt der Schuld vorzunehmen ist--, es im Streitfall insoweit auf die den Gewinn auslösenden Rechtshandlung, also die den Veräußerungsgewinn auslösende Kündigung der Kommanditbeteiligung maßgeblich ankommt und nicht darauf, ob der betreffende Veräußerungsgewinn überwiegend vom Erblasser oder vom Erben "erwirtschaftet" worden ist.

    Ein Ausnahmefall wie im BFH-Urteil in BStBl. II 1998, 705, in dem schon der Erblasser den Veräußerungstatbestand in Gang gesetzt hatte, ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, da der Bundesfinanzhof in der Sache VII R 118/95 (a.a.O.) hat erkennen lassen, dass möglicherweise eine Neubewertung oder ein Neuansatz in Fallkonstellationen der vorliegenden Art geboten ist.

  • BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91

    Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
    Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.04.1992 (VII R 33/91, BStBl II 1992, 781) entschieden habe, dass es sich in entsprechenden Fällen um eine Eigenschuld des Erben handele, so habe er mit seinem Urteil vom 18.08.1998 (VII R 118/95, BStBl II 1998, 705) zu erkennen gegeben, dass er an dieser Rechtsprechung unter Umständen nicht mehr festhalten wolle.

    Daraus folgt zugleich, dass Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1992 VII R 33/91, BStBl. II 1992, 781).

    Das Finanzamt als Steuergläubiger darf im Falle der Nachlassverwaltung aus einem gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ergangenen vollstreckbaren Steuerbescheid nur in Nachlassgegenstände und nicht in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1992, VII R 33/91, a. a. O.).

    Sie berührt aber nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung, der nach dem Tod des Erblassers alleine von dem oder den Erben verwirklicht wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1992 VII R 33/91, a.a.O.).

    Denn die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten kommt vielmehr auch dem dafür jedenfalls dem Grunde nach haftenden Erben wirtschaftlich zugute (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1992 VII R 33/91, a.a.O.).

    Die Finanzbehörde kann sich also wegen einer Steuerschuld, die Nachlasserbenschulden ist, immer in vollem Umfang an den Erben halten (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 26/89, a.a.O. sowie vom 28. April 1992 VII R 33/91, a.a.O.).

  • BFH, 04.07.2012 - II R 15/11

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
    Ungeachtet des restriktiv gehaltenen Wortlauts des § 45 Abs. 1 Satz 1 AO leitet der BFH in ständiger Rechtsprechung aus dieser Bestimmung her, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BStBl. II 2012, 790 m.w.N.).

    Deshalb sind Erblasserschulden i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (vgl. BGH-Urteil in NJW 1991, 2558; BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BStBl. II 2012, 790 m.w.N.).

    cc) Nicht zu den Erblasserschulden und den Erbfallschulen gehört die Einkommensteuer aufgrund von Einkünften, die der Erbe nach dem Tod des Erblassers aus dem Nachlass erzielt, in dem er z.B. einen geerbten Gewerbebetriebe fortführt oder ihm im Wege der gestreckten Tatbestandsverwirklichung Einkünfte zufließen, die auf Tätigkeiten des Erblassers beruhen (vgl. das BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BStBl. II 2012, 790 unter II.2.e bb m.w.N.).

    Dieser Betrachtung folgt auch der für das Erbschaftsteuerrecht zuständige II. Senat des BFH zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BStBl. II 2012, 790 unter II.2.c m.w.N).

  • BFH, 05.06.1991 - XI R 26/89

    Einkommensteuerbescheide sind im Fall der Nachlaßverwaltung an die Erben zu

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
    Die einkommensteuerrechtlichen Ansprüche richten sich daher - auch soweit sie aus Erträgen des Nachlassvermögens resultieren - gegen die Erben und nicht gegen den Nachlass, der selbst kein Einkommensteuersubjekt ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 26/89, BStBl. II 1991, 820).

    b) Eine Beschränkung der Haftung der Klägerin auf den Nachlass gemäß § 1975 BGB kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn die streitbefangene Einkommensteuer als sogenannte Nachlasserbenschuld angesehen würde (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 26/89, a.a.O.).

    Die Finanzbehörde kann sich also wegen einer Steuerschuld, die Nachlasserbenschulden ist, immer in vollem Umfang an den Erben halten (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 26/89, a.a.O. sowie vom 28. April 1992 VII R 33/91, a.a.O.).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
    a) Das hierin für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt sich nicht auf den Bereich des Zivilrechts, sondern erstreckt sich auch auf das Steuerrecht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.).

    Im BFH-Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608 wird ausgeführt, das Subjektsteuerprinzip der Einkommensteuer werde durch § 6 Abs. 3 EStG - wie im Streitfall bei Übergang einer mitunternehmerischen Beteiligung mit negativem Kapitalkonto (§ 15a EStG) - bewusst durchbrochen, als sie ausnahmsweise und im Widerstreit zur personalen Struktur des Einkommensteuerrechts eine interpersonelle Übertragung der stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger für Sachgesamtheiten wie Mitunternehmeranteile anordneten.

  • BGH, 07.06.1991 - V ZR 214/89

    Eintritt der Bedürftigkeit nach dem Tod des Beschenkten

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
    Zivilrechtlich gehen mit dem Erbfall auch "verhaltene", noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. Juni 1991 V ZR 214/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2558, m.w.N.).

    Deshalb sind Erblasserschulden i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (vgl. BGH-Urteil in NJW 1991, 2558; BFH-Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BStBl. II 2012, 790 m.w.N.).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013  3 K 2990/10 aufgehoben und der Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 11. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2010 dahin geändert, dass der Klägerin ein Erstattungsbetrag gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung in Höhe von 18.146,31 EUR zusteht.
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