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   FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10   

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FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10 (https://dejure.org/2013,16230)
FG Köln, Entscheidung vom 10.04.2013 - 9 K 2247/10 (https://dejure.org/2013,16230)
FG Köln, Entscheidung vom 10. April 2013 - 9 K 2247/10 (https://dejure.org/2013,16230)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Zufluss von Arbeitslohn aus einer Ablösezahlung für die Übernahme einer Pensionsverpflichtung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichszahlung für die Übernahme einer Pensionszusage als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1
    Zufluss von Arbeitslohn aus einer Ablösezahlung für die Übernahme einer Pensionsverpflichtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer - Zufluss von Arbeitslohn aus einer Ablösezahlung für die Übernahme einer Pensionsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zufluss von Arbeitslohn aus Ablösezahlung für die Übernahme einer Pensionsverpflichtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1498
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 6/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Im Anschluss an eine vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B bei der ... A Sport GmbH und Herrn A durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte - gestützt auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. April 2007 VI R 6/02, Bundessteuerblatt II 2007, 581 - die Auffassung, der Schuldübernahmevertrag, mit dem die Pensionszusage auf die ... A Sport GmbH übertragen worden sei, sei als eine "Verwendung der Pensionszusage zu Gunsten von Herrn A" und damit als Auszahlung bzw. Zufluss von Arbeitsentgelt anzusehen.

    Zu Unrecht stütze sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02 (a.a.O.).

    Bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung fließt dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Arbeitslohn zu, wenn der Ablösungsbetrag auf sein Verlangen an die übernehmende Gesellschaft gezahlt wird (BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 6/02, a.a.O., Rz. 11 der juris-Dokumentation).

    In seiner Entscheidung vom 12. April 2007 VI R 6/02 hat der Bundesfinanzhof es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Zufluss des Ablösungsbetrages bereits durch das dem dortigen Kläger eingeräumte entsprechende Wahlrecht bewirkt worden ist (Ziff. II 1 des Urteils, a.a.O.).

    Die Frage, ob hinsichtlich des Zuflusses von Arbeitslohns aus einer Ablösezahlung allein auf das Wahlrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Zahlung des Ablösungsbetrages abzustellen ist, wird auch nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2007 VI R 6/02 kontrovers betrachtet.

  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 3 K 130/09

    Kein Anspruch auf eine höhere, als die in einem Erlass der obersten Finanzbehörde

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Das Finanzgericht Hamburg habe in einem nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2009 3 K 130/09, gegen den seinerzeit Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden sei, entschieden, dass ein Zufluss von Arbeitslohn verneint werden müsse, wenn dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht hinsichtlich der Auszahlung der Ablösesumme zustehe.

    Sofern das Finanzgericht Hamburg in einem nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2009 3 K 130/09, der wegen des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90 FGO), eine andere Auffassung vertreten haben sollte, könnte der erkennende Senat dem jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen ein Gesellschafter die Übertragung einer Pensionsverpflichtung durch eine von ihm beherrschte Gesellschaft an eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus einem eigenen - wenn auch sehr gut nachvollziehbaren - wirtschaftlichen Interesse heraus beschließt, nicht folgen.

  • BFH, 22.02.1989 - I R 44/85

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der bei der Gesellschaft eingetretenen

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttungen steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29.Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139; vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).
  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttungen steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29.Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139; vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern oder einer diesen nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 765 und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311 m. w. N.).
  • BFH, 29.07.1992 - I R 18/91

    Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttungen steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29.Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139; vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).
  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern oder einer diesen nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BFH-Urteile vom 14. März 1990 I R 6/89, BStBl II 1990, 765 und vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BStBl II 1993, 311 m. w. N.).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlich verfügen kann und infolgedessen bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist (BFH-Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 14. Juni 2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181; vom 23. April 1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Erst der Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erfüllung der Ansprüche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Köln, 10.04.2013 - 9 K 2247/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttungen steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 44/85, BStBl II 1989, 475 und I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 29.Juli 1992 I R 18/91, BStBl II 1993, 139; vom 7. August 2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 47/03

    Zufluss von Zinsen

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 19/03

    Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers als

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

  • BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 8. 2016 VI R 18/13 - Zufluss

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013  9 K 2247/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1498 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragt, das Urteil des FG Köln vom 10. April 2013  9 K 2247/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. Dezember 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit um 761.554 EUR gemindert werden.

  • VG Minden, 30.08.2012 - 9 K 2149/10

    Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Sich-Befindens in einem

    Der Kläger hat am 23.08.2010 gegen die Ordnungsverfügung vom 23.07.2010 - 9 K 2149/10 - und am 03.09.2010 gegen den Bescheid vom 23.08.2010 - 9 K 2247/10 - Klage erhoben.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, im Verfahren 9 K 2149/10, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.07.2010 aufzuheben; im Verfahren 9 K 2247/10, den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2010 aufzuheben.

    Auch die gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2010 gerichtete Klage - 9 K 2247/10 - hat keinen Erfolg.

    Der Streitwert wird im Verfahren 9 K 2149/10 auf 10.000 EUR und im Verfahren 9 K 2247/10 auf 615, 95 EUR festgesetzt.

    In dem Verfahren 9 K 2247/10 beträgt der Streitwert 615, 95 EUR.

  • FG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 K 1804/16

    Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf

    Der Beklagte stützt seine Rechtsauffassung offenbar nach wie vor auf das Urteil des BFH vom 12.4.2007 VI R 6/02, BStBl II 2007, 581, und das Urteil des FG Köln vom 10.4.2013 9 K 2247/10, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1498, (aufgehoben durch BFH Urteil vom 18.8.2016 VI R 18/13, BFH/NV 2017, 91).
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