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   FG Köln, 10.08.2012 - 9 V 1481/12   

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https://dejure.org/2012,24810
FG Köln, 10.08.2012 - 9 V 1481/12 (https://dejure.org/2012,24810)
FG Köln, Entscheidung vom 10.08.2012 - 9 V 1481/12 (https://dejure.org/2012,24810)
FG Köln, Entscheidung vom 10. August 2012 - 9 V 1481/12 (https://dejure.org/2012,24810)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf teilweise Stundung einer festgesetzten Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13c; ErbStG § 28 Abs 3
    Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Voraussetzungen für zinslose Stundung nach § 28 Erbschaftsteuergesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbschaftssteuer einfach später zahlen?

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19

    Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner

    Zwar wird sich ein Erwerber grundsätzlich darauf verweisen lassen müssen, dass vorrangig vor der Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG die Finanzierung im Kreditwege zu erfolgen hat (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 10.08.2012, 9 V 1481/12, juris; ebenso Wälzholz in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 28 ErbStG Rz. 33; kritisch insoweit Eisele in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 6.1; Eich, ErbStB 2011, 114, 116; offen lassend für den Fall, dass der Kredit nicht durch Erträge aus dem erworbenen Vermögen bedient werde kann, FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139 ).
  • FG Münster, 20.11.2017 - 3 K 396/16

    Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

    Aus der Gesetzesbegründung wird geschlossen, dass vorrangig vor der Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG die Finanzierung der Steuerzahlung im Kreditwege zu erfolgen hat (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 10.08.2012 9 V 1481/12, zitiert nach juris; kritisch insoweit Eisele in Kapp/Ebeling Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 28 Rz. 6.1).
  • FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20

    Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener

    Die Rechtsfrage, ob im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG die Nachlassverbindlichkeiten den für die Begleichung der Steuerschuld verfügbaren Nachlass schmälern, braucht der Senat daher - mangels Relevanz - nicht zu entscheiden (vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 10. August 2012 9 V 1481/12, juris; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Stand 01/2021, § 28, Rn 16).
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