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FG Köln, 10.08.2012 - 9 V 1481/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf teilweise Stundung einer festgesetzten Erbschaftsteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG § 13c; ErbStG § 28 Abs 3
Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erbschaftsteuer: - Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Erbschaftsteuer: Voraussetzungen für zinslose Stundung nach § 28 Erbschaftsteuergesetz
- anwalt.de (Kurzinformation)
Erbschaftssteuer einfach später zahlen?
Wird zitiert von ... (3)
- FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner …
Zwar wird sich ein Erwerber grundsätzlich darauf verweisen lassen müssen, dass vorrangig vor der Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG die Finanzierung im Kreditwege zu erfolgen hat (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 10.08.2012, 9 V 1481/12, juris;… ebenso Wälzholz in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, § 28 ErbStG Rz. 33;… kritisch insoweit Eisele in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 6.1; Eich, ErbStB 2011, 114, 116; offen lassend für den Fall, dass der Kredit nicht durch Erträge aus dem erworbenen Vermögen bedient werde kann, FG Münster, Urteil vom 20.11.2017, 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139 ). - FG Münster, 20.11.2017 - 3 K 396/16
Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG
Aus der Gesetzesbegründung wird geschlossen, dass vorrangig vor der Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG die Finanzierung der Steuerzahlung im Kreditwege zu erfolgen hat (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 10.08.2012 9 V 1481/12, zitiert nach juris;… kritisch insoweit Eisele in Kapp/Ebeling Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 28 Rz. 6.1). - FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener …
Die Rechtsfrage, ob im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG die Nachlassverbindlichkeiten den für die Begleichung der Steuerschuld verfügbaren Nachlass schmälern, braucht der Senat daher - mangels Relevanz - nicht zu entscheiden (vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 10. August 2012 9 V 1481/12, juris; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Stand 01/2021, § 28, Rn 16).