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   FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08   

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FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08 (https://dejure.org/2008,7970)
FG Köln, Entscheidung vom 10.09.2008 - 13 K 1915/08 (https://dejure.org/2008,7970)
FG Köln, Entscheidung vom 10. September 2008 - 13 K 1915/08 (https://dejure.org/2008,7970)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweiterung einer Prüfungsanordnung auf die Prüfungszeiträume 1995 bis 1999 durch eine Prüfungsanordnung aus dem Jahre 2006; Beendigung einer Außenprüfung durch Mitteilung oder Bekanntgabe der Änderungsbescheide aufgrund der Außenprüfung; Anordnung einer Außenprüfung als ...

  • Judicialis

    AO § 193; ; AO § 194; ; AO § 202

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterung einer Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: - Erweiterung einer Prüfungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Beschlagnahme - Datenzugriff beim Steuerberater rechtens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 82
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Es besteht keine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 37/97, BStBl II 1999, 7; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227).

    Die vom erkennenden Senat geteilte Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227 m. w. N.) verneint nicht nur im Besteuerungsverfahren ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind, sondern ebenso ein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot aufgrund einer Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten bei der Informationsgewinnung.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall keine schwerwiegenden sonstigen Verstöße, wie z.B. grundgesetzwidrige Aufklärungsmethoden (vgl. dazu BFH, BStBl II 2007, 227 unter II. 4. b) aa) vor, die - ausnahmsweise - die Ermittlungsergebnisse einem materiell-rechtlichen (endgültigen) Beweisverwertungsverbot unterwerfen würden.

    Denn es kann und muss insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, eingeschränkt werden (vgl. dazu BFH, BStBl II 2007, 227 II. 4. b) cc) unter Verweis auf BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2007 VII B 110/0 7, BStBl II 2008, 42 zu Offenbarungsbefugnissen gemäß § 31a AO).

    Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und inwieweit die Tatbestandsmäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen der eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen eines Verwertungsverbotes im Besteuerungsverfahren eines Dritten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 2005, 1917 , entgegensteht, infolge der offen lassenden Entscheidungen in BFH/NV 2003, 1594 und BStBl II 2007, 227 nach Auffassung des erkennenden Senats noch ungeklärt ist.

  • BFH, 17.07.2003 - X B 19/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Vorbehaltlich der oben bereits beim Durchsuchungsbeschluss dargestellten Sondertatbestände ist auch nach Überzeugung des erkennenden Senats grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahmemaßnahme (§§ 94 Abs. 2, 98 StPO) auszugehen, die entweder nicht angefochten oder von dem zuständigen Gericht der Strafjustiz (vgl. § 391 AO i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der StPO und des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) als rechtmäßig qualifiziert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594; BFH/NV 2008, 1519 m. w. N.).

    Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und inwieweit die Tatbestandsmäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen der eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen eines Verwertungsverbotes im Besteuerungsverfahren eines Dritten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 2005, 1917 , entgegensteht, infolge der offen lassenden Entscheidungen in BFH/NV 2003, 1594 und BStBl II 2007, 227 nach Auffassung des erkennenden Senats noch ungeklärt ist.

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1801/06

    Durchsuchung einer Anwaltskanzlei (Strafverteidiger; Tatverdacht der Beleidigung

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Nach Überzeugung des erkennenden Senats betreffen die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren (vgl. BVerfG a. a. O. unter C. I. 2.) und basieren auf der herausgehobenen Bedeutung der Berufsausübung von Rechtsanwälten und Steuerberatern für die Rechtspflege und die Wahrung der Rechte ihrer Mandanten (BVerfG-Beschluss vom 5. Mai 2008 2 BvR 1801/06, NJW 2008, 2422).

    Ob ggf. bei einer weitreichenden Beschlagnahmeaktion, die im Hinblick auf die geringe Schwere des Tatvorwurfs (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2422) bereits im Ansatz unverhältnismäßig erscheint und bei deren Überprüfung die Datenträgerbeschlagnahme als schwerwiegend, bewusst und willkürlich fehlerhaft zu qualifizieren ist, ein weitergehendes Beweisverwertungsverbot angenommen werden könnte (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1917 unter C. IV. 3.) kann dahinstehen.

  • BFH, 27.06.2008 - II B 19/07

    Tatbestandswirkung von Durchsuchungsbeschlüssen und Beschlagnahmebeschlüssen -

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Es ist vielmehr - vorbehaltlich offensichtlicher grober Fehler, also greifbarer Gesetzeswidrigkeit - von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen (vgl. zur Tatbestandsmäßigkeit von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen z. B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2008 II B 19/07, BFH/NV 2008, 1519 m. w. N.).

    Vorbehaltlich der oben bereits beim Durchsuchungsbeschluss dargestellten Sondertatbestände ist auch nach Überzeugung des erkennenden Senats grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahmemaßnahme (§§ 94 Abs. 2, 98 StPO) auszugehen, die entweder nicht angefochten oder von dem zuständigen Gericht der Strafjustiz (vgl. § 391 AO i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der StPO und des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) als rechtmäßig qualifiziert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594; BFH/NV 2008, 1519 m. w. N.).

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 37/97

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Es besteht keine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 37/97, BStBl II 1999, 7; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BStBl II 2007, 227).

    Die BpO bindet grundsätzlich das Ermessen der Finanzbehörde als eine ermessensregelnde Verwaltungsvorschrift (BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BStBl II 1989, 445; BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 37/97, BStBl II 1999, 7).

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 54/92

    Für den zeitlichen Umfang einer Außenprüfung ist die Einordnung des zu prüfenden

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Da den Finanzbehörden bei ihrer Ermessensentscheidung hinsichtlich der Anordnung einer Außenprüfung oder deren Erweiterung eine Wahlmöglichkeit nach den §§ 193, 194 AO eingeräumt worden ist, handeln die Finanzbehörden grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn sie gleich gelagerte Sachverhalte schon wegen ihrer begrenzten sachlichen und personellen Mittel unterschiedlich behandeln, sofern die Entscheidungen von dem Zweck des Ermessens gedeckt werden und Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten nicht vorliegen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678).

    Diese Selbstbeschränkung ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Denn es kann und muss insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, eingeschränkt werden (vgl. dazu BFH, BStBl II 2007, 227 II. 4. b) cc) unter Verweis auf BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 27. Juni 1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2007 VII B 110/0 7, BStBl II 2008, 42 zu Offenbarungsbefugnissen gemäß § 31a AO).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Er folgt insoweit dem BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2002, 1 BvR 1611/96; 1 BvR 805/98, BVerfGE 106, 28; NJW 2002, 3619), das nach den Feststellungen des Senats bisher über die Frage der Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Person des Privatrechts nicht abschließend entschieden, ihnen aber zumindest das Recht am gesprochenen Wort, auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Fernmeldegeheimnis zugestanden hat.
  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Vorbehaltlich der oben bereits beim Durchsuchungsbeschluss dargestellten Sondertatbestände ist auch nach Überzeugung des erkennenden Senats grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahmemaßnahme (§§ 94 Abs. 2, 98 StPO) auszugehen, die entweder nicht angefochten oder von dem zuständigen Gericht der Strafjustiz (vgl. § 391 AO i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der StPO und des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) als rechtmäßig qualifiziert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594; BFH/NV 2008, 1519 m. w. N.).
  • BFH, 23.02.1984 - IV R 154/82

    Außenprüfung - Auswertung des Prüfungsergebnisses - Prüfungsmaßnahme -

    Auszug aus FG Köln, 10.09.2008 - 13 K 1915/08
    Der BFH hat dies in anderem Zusammenhang verneint (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1984 IV R 154/82, BStBl II 1984, 512).
  • BFH, 04.10.2007 - VII B 110/07

    Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 61/06

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 415/83

    1. Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage im

  • BFH, 24.02.1989 - III R 36/88

    1. Zur Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) 2. Kurzfristige

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch strafrechtliche Verurteilung, die unter anderem

  • BFH, 11.08.2005 - XI B 207/04

    Außenprüfung - Erweiterung des Prüfungszeitraums

  • BFH, 19.08.2009 - I R 106/08

    Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen

    Die Klage gegen die Erweiterung des Prüfungszeitraums blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 10. September 2008 13 K 1915/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 82).
  • FG Köln, 22.09.2016 - 13 K 66/13

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Herausgabeverlangens im Hinblick auf

    (4.) Der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwesenheit der Bediensteten des Beklagten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme der Kriminalpolizei sowie eventuell im Rahmen eines eigenen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsvorgangs steht im Streitfall auch nicht die Tatbestandswirkung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichtes (vgl. zur Tatbestandswirkung z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2008 II B 19/07, BFH/NV 2008, 1519 m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. April 2015 VIII R 1/13, wistra 2015, 479 Rdnr. 47 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 2008 13 K 1915/08, EFG 2009, 82; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24. September 2009 6 K 1747/08, juris Rdnr. 88) entgegen.
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