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   FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02   

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https://dejure.org/2004,9099
FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02 (https://dejure.org/2004,9099)
FG Köln, Entscheidung vom 10.11.2004 - 14 K 3586/02 (https://dejure.org/2004,9099)
FG Köln, Entscheidung vom 10. November 2004 - 14 K 3586/02 (https://dejure.org/2004,9099)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschränkter Abzug für Unterhaltsleistungen; Zahlung einer Kapitalabfindung für den Geschiedenenunterhalt; Verhältnis von § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu § 33a EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 414
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.12.1966 - VI R 101/66

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.12.1966, VI R 101/66 (BStBl III 1967, 246).
  • BFH, 12.03.1997 - III B 5/95

    Ablösung künftiger Unterhaltsleistungen

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02
    Die Frage wurde vom Bundesfinanzhof bisher ausdrücklich offen gelassen (BFH-Beschluss vom 12.03.1997 III B 5/95, BFH/NV 1997, 570).
  • BFH, 22.01.1971 - VI R 47/69

    Geschiedener Steuerpflichtiger - Ablösung künftiger Unterhaltsverpflichtungen -

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02
    Der Umstand, dass der Unterhalt nicht laufend sondern als Einmalzahlung geleistet wird, führt nicht dazu, dass die Zahlung nicht als typischer Unterhalt zu beurteilen ist und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 33 a EStG fällt (BFH-Urteile vom 02.12.1960 VI 148/59 U, BStBl III 1961, 76; vom 22.01.1971 VI R 47/69 (V), BStBl II 1971, 325).
  • BFH, 02.12.1960 - VI 148/59 U

    Abschliessende Regelung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen eines

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02
    Der Umstand, dass der Unterhalt nicht laufend sondern als Einmalzahlung geleistet wird, führt nicht dazu, dass die Zahlung nicht als typischer Unterhalt zu beurteilen ist und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 33 a EStG fällt (BFH-Urteile vom 02.12.1960 VI 148/59 U, BStBl III 1961, 76; vom 22.01.1971 VI R 47/69 (V), BStBl II 1971, 325).
  • BFH, 21.10.1983 - VI R 198/79

    Einkommensteuer - Versorgungsausgleich - Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 3586/02
    Aufwendungen eines Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, die mit der vermögensmäßigen Auseinandersetzung zusammenhängen, sind jedoch in keinem Fall außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (BFH-Urteil vom 21.10.1983, VI R 198, 79, BStBl II 1984, 106).
  • BFH, 19.06.2008 - III R 57/05

    Eine Abfindung von Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Ehegatten kann nur

    Im Übrigen wies es die Klage, mit der die Berücksichtigung des im notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezeichneten Betrags von 1 458 000 DM und der Zinsen für die Finanzierung des Teilbetrags von 27 416, 67 DM als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG erstrebt wurde, ab (Urteil vom 10. November 2004 14 K 3586/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 414).
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