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   FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06   

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FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06 (https://dejure.org/2011,17138)
FG Köln, Entscheidung vom 11.03.2011 - 15 K 4663/06 (https://dejure.org/2011,17138)
FG Köln, Entscheidung vom 11. März 2011 - 15 K 4663/06 (https://dejure.org/2011,17138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1764
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) die Vorschrift des § 17 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 für teilweise nichtig, da wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig erklärt hatte, argumentieren die Klägerinnen nunmehr wie folgt: Hilfsweise machen sie sich nunmehr die Argumentation des Beklagten zu Eigen, dass bereits am 18.12.1998 der objektive Unternehmenswert über dem Nennwert der Anteile gelegen habe.

    Jedoch ergibt sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) der Höhe nach ein erheblich geringerer steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.

    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) verstößt § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG allerdings insoweit gegen das Rückwirkungsverbot, als dass die Neuregelung Wertzuwächse vor der Verkündung der Gesetzesänderung am 31.03.1999 erfasst.

    Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BGBl I 2010, 1296) ist der Teil des Veräußerungsgewinns nicht steuerbar, der auf den Wertzuwachs der Anteile vor dem 31.03.1999 entfällt.

  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 80/94

    Der unentgeltliche Erwerb einzelner Anteile von einem wesentlich Beteiligten

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG verlangt mit dem unentgeltlichen Erwerb einen Rechtsträgerwechsel ohne Gegenleistung und enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf Satz 1 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1997 VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727 II.1.b.aa.).

    Denn bei der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG handelt es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1997 VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727 II.1.b.aa.).

    Denn Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG ist es, Anteile eines wesentlich Beteiligten nicht aus der Steuerverhaftung allein dadurch zu entlassen, dass sie unentgeltlich übertragen werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.07.2007 VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727 unter II.1.b.cc.).

  • BFH, 09.10.2008 - IX R 73/06

    Anteilsveräußerung - wirtschaftliches Eigentum - Vertrauensschutz - wesentliche

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Bei welcher Anteilshöhe eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Satzes 4 der Vorschrift anzunehmen ist, bestimmt sich wiederum nach der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Gesetzeslage (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.11.2004 VIII B 129/04, BFH/NV 2005, 540; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 01.03.2005 VIII R 92/03, BStBl II 2005, 398 und vom 09.10.2008 IX R 73/06, BStBl II 2009, 140 unter II.2.).
  • FG Münster, 13.11.2009 - 14 K 2210/06

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen;

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Diesem Zweck der Norm entspricht es, wenn die am 18.12.1998 teilentgeltlich auf die Klägerinnen übertragenen Anteile nunmehr teilweise steuerverstrickt sind, da sie auch beim Rechtvorgänger nach der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze steuerverstrickt geworden wären, hätte er sie nicht zuvor übertragen (vgl. auch Urteil des Finanzgericht Münster vom 13.11.2009 14 K 2210/06 E, EFG 2010, 646, Rev. IX R 8/10).
  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Gleiches gilt, wenn der Wert des übergebenen Vermögens nicht dem Kaufpreis entspricht, wobei die Vermutung desto leichter zu widerlegen ist, je größer die Diskrepanz zwischen Kaufpreis und Vermögenswert ausfällt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2007 X R 2/06 BStBl II 2008, 99 unter II.2.a.bb. m.w.N. zur Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Dort spricht eine widerlegbare Vermutung für die Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.03.1995 VIII R 29/93 BStBl II 1995, 693 unter II.2.b. m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Denn die Klägerinnen haben hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie, vertreten durch den Ergänzungspfleger, bei Abschluss der Verträge nach ihren Vorstellungen, subjektiv von der objektiven Gleichwertigkeit der Leistungen ausgegangen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.06.1992 X R 14/89, BStBl II 1993, 23; vom 29.01.1992 X R 193/87, BStBl II 1992, 465 unter 3.b. zur Abgrenzung von betrieblicher Veräußerungs- und privater Versorgungsrente).
  • BFH, 26.06.2007 - X B 69/06

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Für die Schätzung des Wertes der Anteile ist es nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da sich die Schätzungsmethode an standardisierten und grundsätzlich auch in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Verfahren zur Wertermittlung von GmbH-Anteilen orientiert (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2007 X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707 unter 3.).
  • BFH, 04.08.2008 - IX B 85/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - kumulative Begründung des angegriffenen Urteils -

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Ob eine Veräußerung oder Schenkung vorliegt, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem erkennbaren Willen der beiden Beteiligten am Übertragungsvorgang (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2008 IX B 85/08, n.v.; Urteil vom 05.03.1991 VIII R 163/86, BStBl II 1991, 630).
  • BFH, 11.05.2005 - VIII B 89/01

    GmbH-Anteile; Bewertung i. Stuttgarter Verfahren

    Auszug aus FG Köln, 11.03.2011 - 15 K 4663/06
    Nicht anzuwenden ist hingegen das sog. Stuttgarter Verfahren, da dieses im Streitfall offensichtlich zu unrichtigen Ergebnissen führen würde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.05.2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777).
  • BFH, 17.11.2004 - VIII B 129/04

    Wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG : Wesentlichkeitsgrenze

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

  • BFH, 22.06.2010 - II R 40/08

    Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen an

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 8/10

    Unentgeltliche Anteilsübertragung - Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F.

  • BFH, 19.06.1990 - VIII R 69/87

    Anforderungen an ordnungsgemäße Außenprüfung

  • BFH, 17.11.1998 - VIII R 24/98

    Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

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