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   FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18   

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FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18 (https://dejure.org/2019,12359)
FG Köln, Entscheidung vom 13.02.2019 - 4 K 1600/18 (https://dejure.org/2019,12359)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 4 K 1600/18 (https://dejure.org/2019,12359)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung - Rückforderung einer auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters erfolgten ESt-Erstattung für einen Zeitabschnitt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Nachtragsverteilung, Treu und Glauben

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Rückforderung einer auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters erfolgten ESt-Erstattung für einen Zeitabschnitt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1068
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 192/07

    Zugehörigkeit der auf einem Anderkonto eingehenden Zahlungen zum

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 12.8.2013 die Urteile des BGH vom 18.12.2008 IX ZR 192/07 und vom 12.5.2011 IX ZR 133/10 in Bezug nehme, verhielten sich diese Entscheidungen nur ganz allgemein zum Verhältnis zwischen Sonderkonten der Insolvenzmasse und Anderkonten.

    Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18.12.2008 IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531; vom 12.05.2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 26. März 2015 IX ZR 302/13, ZIP 2015, 1179).

    Daher stehen Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, rechtlich ausschließlich dem Anwalt zu (BGH-Urteil vom 18.12.2008, a.a.O.).

    Die dieser Auffassung zu Grunde liegende Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87 (ZIP 1988, 1136), wonach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos nicht auf den Inhaber eines solchen Kontos übertragbar (so ausdrücklich: BGH-Urteil vom 18.12.2008, a.a.O.).

    Diese Rechtsprechung hat auch im insolvenzrechtlichen Schrifttum - teilweise mit dem Hinweis, dass die Führung eines als offenes Vollrechtstreuhandkonto ausgestalteten Anderkontos als Insolvenzkonto ohnehin nicht der Pflichtenstellung eines Insolvenzverwalters entspreche - ganz überwiegend Zustimmung gefunden (Füchsl/Weishäupl/Jaffé in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 149 Rn. 14; Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2016, § 149 Rn. 46 f., 53; Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 78. Lieferung 11.2018, § 149 Rn. 8 ff.; Kalkmann in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 149 Rn. 7; von Bodungen in: BeckOK InsO, 12. Edition 26.10.2018, § 149 Rn. 9; Kuder, ZinsO 2009, 584; Freslev, EWiR 2009, 343).

  • BFH, 12.08.2013 - VII B 188/12

    Rückforderung einer auf ein Rechtsanwaltsanderkonto eingegangenen Fehlüberweisung

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass Zahlungen, die auf ein von dem Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, ausschließlich dem Insolvenzverwalter zustünden und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden könnten (BFH-Urteil vom 12.8.2013 VII B 188/12; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9.6.2016 - 6 K 2 113/13).

    Er könne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - im Beschluss vom 12.8.2013 VII B 188/12 nicht folgen, wonach bei einer Erstattung auf ein auf den Namen des Insolvenzverwalters eröffnetes, aber ausweislich der Kontoeröffnungsunterlagen für Zwecke eines bestimmten Insolvenzverfahrens bestehendes Konto der Leistungsempfänger der Zahlungen der Insolvenzverwalter persönlich sein solle, so dass sich der Rückforderungsanspruch im Falle einer Zahlung ohne rechtlichen Grund gegen diesen selbst richte.

    Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12, ZIP 2013, 2370; so auch Urteile des FG Münster vom 09. Juni 2016 - 6 K 213/13 AO, EFG 2016, 1226, und des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06. September 2017 - 5 K 42/15, EFG 2017, 1853; a.A. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01. Juli 2015 - 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788).

  • BGH, 19.05.1988 - III ZR 38/87

    Behandlung eines Kontos eines vorläufigen Vergleichsverwalters als Anderkonto

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Damit ist ein Konto gemeint, dessen Guthaben vermögensrechtlich dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zuzuordnen ist, während die Verfügungsbefugnis dem Verwalter als Ermächtigungstreuhänder (§§ 80, 148 InsO) zukommt (vgl. zu dieser Unterscheidung: BGH-Urteile vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, und vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Mai 2013 I-15 U 78/12, juris; Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2016, § 149 Rn. 47).

    Die dieser Auffassung zu Grunde liegende Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87 (ZIP 1988, 1136), wonach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos nicht auf den Inhaber eines solchen Kontos übertragbar (so ausdrücklich: BGH-Urteil vom 18.12.2008, a.a.O.).

    Das Urteil des BGH vom 19. Mai 1988, a.a.O., betraf demgegenüber einen als vorläufigen Vergleichsverwalter tätigen Betriebswirt, für den nach diesen AGB ein Anderkonto überhaupt nicht eröffnet werden durfte.

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZR 133/10

    Insolvenzverfahren: Erfüllungswirkung von Leistungen eines Drittschuldners an den

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 12.8.2013 die Urteile des BGH vom 18.12.2008 IX ZR 192/07 und vom 12.5.2011 IX ZR 133/10 in Bezug nehme, verhielten sich diese Entscheidungen nur ganz allgemein zum Verhältnis zwischen Sonderkonten der Insolvenzmasse und Anderkonten.

    Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18.12.2008 IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531; vom 12.05.2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 26. März 2015 IX ZR 302/13, ZIP 2015, 1179).

  • OLG Düsseldorf, 22.05.2013 - 15 U 78/12

    Rückforderung auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters gezahlter Beträge

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Damit ist ein Konto gemeint, dessen Guthaben vermögensrechtlich dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zuzuordnen ist, während die Verfügungsbefugnis dem Verwalter als Ermächtigungstreuhänder (§§ 80, 148 InsO) zukommt (vgl. zu dieser Unterscheidung: BGH-Urteile vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, und vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Mai 2013 I-15 U 78/12, juris; Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2016, § 149 Rn. 47).

    Entgegen der Auffassung des Klägers verhält sich die vorstehend unter Tz. 2.b. zitierte BFH-Rechtsprechung schließlich nicht nur ganz allgemein zum Verhältnis zwischen Sonderkonten der Insolvenzmasse und Anderkonten, sondern betrifft gerade den Fall, dass ein Insolvenzverwalter/Treuhänder die Eröffnung eines Anderkontos für die Abwicklung eines konkreten Insolvenzverfahrens beantragt hat (vergleiche dazu auch: Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Mai 2013, a.a.O.).

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 64/80

    Lohnsteuererstattungsansprüche - Aufrechnung

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Nach dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 64/80, BFHE 138, 308, BStBl II 1983, 541, rechtfertigt indessen nicht jedes Interessenungleichgewicht die Annahme, dass eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt.
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Der Leistungsempfänger ist im Zweifel aus dem objektiven Empfängerhorizont desjenigen zu bestimmen, der die Zahlung tatsächlich erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2005 VII R 64/04, BFHE 2010, 219, BStBl II 2006, 353).
  • BFH, 16.11.2004 - VII B 106/04

    USt: Anrechnung von Zahlungen

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die leistende Behörde ihre - vermeintliche oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (BFH-Beschluss vom 16.11.2004 VII B 106/04, BFH/NV 2005, 660).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93

    Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Damit ist ein Konto gemeint, dessen Guthaben vermögensrechtlich dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zuzuordnen ist, während die Verfügungsbefugnis dem Verwalter als Ermächtigungstreuhänder (§§ 80, 148 InsO) zukommt (vgl. zu dieser Unterscheidung: BGH-Urteile vom 19. Mai 1988 III ZR 38/87, ZIP 1988, 1136, und vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Mai 2013 I-15 U 78/12, juris; Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2016, § 149 Rn. 47).
  • BFH, 21.01.1977 - III R 107/73

    Gemeinschuldner - Konkurseröffnung - Konkursverwalter - Auftrag zur Weiterführung

    Auszug aus FG Köln, 13.02.2019 - 4 K 1600/18
    Die Rechtsfigur der unzulässigen Rechtsausübung ist grundsätzlich auch im Rahmen des von Treu und Glauben geprägten Steuerschuldverhältnisses anwendbar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Januar 1977 III R 107/73, BFHE 121, 279, BStBl II 1977, 393; Olzen/Looschelders, a.a.O., Rn. 1150 ff.).
  • BGH, 26.03.2015 - IX ZR 302/13

    Anspruchsgegner im Streit um die bereicherungsrechtliche Rückgewähr von Zahlungen

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2015 - 1 K 1231/13

    Rückforderung von Eigenheimzulage im Insolvenzfall

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 213/13

    Verpflichtung eines Treuhänders zur Rückzahlung ausgezahlter Eigenheimzulagen

  • FG Schleswig-Holstein, 06.09.2017 - 5 K 42/15

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2

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