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   FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 395/16   

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https://dejure.org/2017,38749
FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 395/16 (https://dejure.org/2017,38749)
FG Köln, Entscheidung vom 13.09.2017 - 2 K 395/16 (https://dejure.org/2017,38749)
FG Köln, Entscheidung vom 13. September 2017 - 2 K 395/16 (https://dejure.org/2017,38749)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorsteuervergütung: Elektronische Rechnungsvorlage muss innerhalb der Antragsfrist erfolgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuervergütung - Elektronische Rechnungsvorlage nur innerhalb der Antragsfrist

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2582
  • EFG 2017, 1775
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 395/16
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Sache C-516/14 (vom 15.9.2016, ECLI:EU:C:2016:690, Barlis 06).

    Hinsichtlich des von der Klägerin genannten Urteils des EuGH in der Sache C-516/14 sei anzumerken, dass der EuGH in diesem Verfahren lediglich entschieden habe, dass die formelle Fehlerhaftigkeit einer konkreten Rechnung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Folge haben dürfe, dass die Finanzverwaltung die Erstattung von Vorsteuern verweigere.

    Hieran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH vom 18.9.2016 in der Sache C-516/14 (Barlis 06, HFR 2016, 1031).

  • FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 3594/11

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 395/16
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Vorsteuern nur dann vergütet werden können, wenn innerhalb der Antragsfrist die Rechnungen bzw. Einzelbelege in elektronischer Form vorgelegt werden (vgl. z. B. FG Köln, Urteil vom 16. September 2015, 2 K 3594/11, EFG 2015, 2247).

    Im Zusammenhang mit dem besonderen Vorsteuervergütungsverfahren hat allerdings nicht die Steuerverwaltung die besondere "Hürde" der Antragsfrist aufgestellt, sondern die Notwendigkeit, den Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. September 2015, 2 K 3594/11, EFG 2015, 2247).

  • BFH, 17.05.2017 - V R 54/16

    Anforderungen an die Belegvorlage im Vergütungsverfahren

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 395/16
    Im Gegensatz zu einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist somit die Frage, ob auch im elektronischen Antragsverfahren Rechnungen innerhalb der Antragsfrist vorzulegen sind (vgl. insoweit Monfort, Anmerkung zu BFH, Urteil vom 17.5.2017, V R 54/16, UR 2017, 640), höchstrichterlich geklärt.
  • BFH, 18.07.2016 - V B 5/16

    Keine Nachreichung von Rechnungen in elektronischer Form für Vorsteuervergütung

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2017 - 2 K 395/16
    Hieran hat sich auch nach Auffassung des BFH nach Änderung des Antragsverfahrens, wonach Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juli 2016, V B 5/16, BFH/NV 2016, 1594).
  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 929/19

    Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der

    Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit, den Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG (vgl. FG Köln, Urteile vom 13. September 2017, 2 K 395/16, EFG 2017, 1775; vom 16. September 2015, 2 K 3594/11, EFG 2015, 2247).
  • FG Köln, 16.06.2020 - 2 K 2298/17

    Umsatzsteuer/Vorsteuervergütung: Eingescannte Rechnungskopien ausreichend für

    Zum anderen sind in dem für Antragsteller aus der EU seit 2010 geltenden elektronischen Verfahren zur Vorsteuervergütung die Rechnungen - abhängig von der Art der in Rechnung gestellten Leistung bzw. dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte -innerhalb der Antragsfrist in elektronischer Form vorzulegen (vgl. FG Köln, Urteil vom 13. September 2017, 2 K 395/16, EFG 2017, 1775 zu § 61 Abs. 2 UStDV a.F.; ebenso bereits FG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 K 3334/12, EFG 2014, 1919).
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