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   FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14   

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FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14 (https://dejure.org/2014,34878)
FG Köln, Entscheidung vom 13.10.2014 - 10 V 2123/14 (https://dejure.org/2014,34878)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2014 - 10 V 2123/14 (https://dejure.org/2014,34878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit eines sofortigen Aussetzungsantrags gegen die gerichtliche Zurückweisung eines Bevollmächtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei der Reglementierung einer auch im Ausland tätigen Steuerberatungsgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hilfeleistung in Steuersachen - Zurückweisung als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit eines sofortigen Aussetzungsantrags gegen die gerichtliche Zurückweisung eines Bevollmächtigten

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 135
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Köln, 19.09.2014 - 9 V 2144/14

    Hilfe in Steuersachen durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14
    Zur weiteren Begründung werde Bezug genommen auf den Beschluss des FG Köln vom 19.09.2014 - 9 V 2144/14, in dem die Zurückweisungsverfügungen bis zum Ergehen einer Entscheidung im zugrunde liegenden Klageverfahren 9 K 100/13 von der Vollziehung ausgesetzt worden seien.

    b) Das Gericht folgt demgegenüber nicht dem 9. Senat des FG Köln, der sich im Beschluss vom 19.09.2014 - 9 V 2144/14 durch § 69 Abs. 4 FGO nicht an einer gerichtlichen Aussetzungsverfügung gehindert gesehen hat, weil die Zurückweisungsverfügung bereits durch Mitteilung an die Vertretene vollzogen werde, der Antragsgegner also die Wirkung des § 80 Abs. 8 S. 2 AO bereits herbeigeführt habe und die Antragstellerin zu 1. zudem den Verlust des Mandats befürchten müsse (Hinweis auf FG Berlin, Beschluss vom 12.08.1999 - 8 B 2150/00, EFG 1999, 1163).

  • BFH, 29.04.1980 - VII R 4/79

    Abgabe der Steuererklärung - Frist - Nichteinhaltung einer Frist - Zwangsgeld

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14
    Da die Zurückweisungsverfügung weder auf eine Geldleistung gerichtet ist (§ 259 ff. AO) noch auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung (§ 328 ff. AO; vgl. insoweit BFH-Urteil vom 29.04.1980 - VII R 4/79, BFHE 131, 425, BStBl II 1981, 110), beachtet der Antragsgegner zwar die Zurückweisungsverfügung durch das Ignorieren der Antragstellerin zu 1. als Bevollmächtigte, er vollstreckt die Zurückweisungsverfügung aber nicht.
  • BFH, 10.04.1991 - II B 66/89

    Aussetzung der Vollziehung bei begehrter Einheitswert-Fortschreibung;

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14
    Der Verwaltungsakt ist auch vollziehbar, da unter "Vollziehung" nicht nur die zwangsweise Durchsetzung zu verstehen ist, sondern jedes Gebrauchmachen vom Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts (z.B. BFH-Beschluss vom 10.04.1991 - II B 66/89, BFHE 164, 101, BStBl II 1991, 549).
  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14
    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Begriff der Vollstreckung im Rahmen derselben rechtlichen Regelung in einen Gegensatz zur "Vollziehung" gestellt hat (FG Köln, Beschluss vom 03.09.2014 - 14 V 2168/14 unter Hinweis auf FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.1998 - 14 V 9110/97 A (Kg), EFG 1998, 965; vgl. ferner BFH-Urteil vom 31.08.1995 - VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55).
  • BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung;

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14
    Der Widerruf wurde mit BFH-Beschluss vom 01.08.2002 - VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) rechtskräftig, nachdem das BVerfG die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte.
  • BFH, 20.05.2014 - II R 44/12

    EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14
    Verwaltungsakts vom 03.06.2014, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und - im Anschluss an die EuGH-Vorlage durch BFH-Beschluss vom 20.05.2014 - II R 44/12 (DStRE 2014, 951, DB 2014, 1982, BFH/NV 2014, 1464) - die Vorlage des Verfahrens an den EuGH auf der Grundlage von Art. 267 AEUV zur Klärung der Fragen, ob Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) für den Fall entgegensteht, dass eine Steuerberatungsgesellschaft, die im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzbehörde übermittelt, und die nationalen Vorschriften des anderen Mitgliedstaates vorsehen, dass die Steuerberatungsgesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eine Anerkennung bedarf, und ob sich eine Steuerberatungsgesellschaft unter diesen Umständen mit Erfolg auf Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG berufen kann, und zwar unabhängig davon, in welchem der beiden Mitgliedstaaten sie die Dienstleistung erbringt.
  • FG Düsseldorf, 16.03.1998 - 14 V 9110/97

    Anspruch des Steuerpflichtigen auf umfassenden einstweiligen Rechtsschutz;

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2014 - 10 V 2123/14
    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Begriff der Vollstreckung im Rahmen derselben rechtlichen Regelung in einen Gegensatz zur "Vollziehung" gestellt hat (FG Köln, Beschluss vom 03.09.2014 - 14 V 2168/14 unter Hinweis auf FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.1998 - 14 V 9110/97 A (Kg), EFG 1998, 965; vgl. ferner BFH-Urteil vom 31.08.1995 - VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55).
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