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   FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21   

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https://dejure.org/2022,42074
FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21 (https://dejure.org/2022,42074)
FG Köln, Entscheidung vom 13.10.2022 - 14 K 642/21 (https://dejure.org/2022,42074)
FG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - 14 K 642/21 (https://dejure.org/2022,42074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Keine Aufhebung der Zinsfestsetzung nach § 233a AO bei Wechsel zur getrennten Veranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Abrechnungsbescheiden infolge der einkommenssteuerrechtlichen Einzelveranlagung eines Ehepaars ohne Bezugnahme auf vorherige Zinsfestsetzung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Aufhebung der Zinsfestsetzung bei Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Anfechtung einer Zinsfestsetzung; wiederholende Verfügung; Wahl der Einzelveranlagung als rückwirkendes Ereignis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Köln, 16.03.2015 - 5 K 1811/14

    Nachzahlungszinsen nach Änderung der Veranlagungsart

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Durch die zulässige Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 26 EStG a.F. und n.F. ändert sich der Sachverhalt in der Weise, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung entfallen und nunmehr stattdessen die Merkmale der getrennten bzw. Einzelveranlagung vorliegen (vgl. FG Köln, Urteil vom 16.03.2015 - 5 K 1811/14, juris).

    Der von dem Regelfall des § 233a Abs. 2 AO abweichende Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO beruht auf dem Gedanken, dass ein rückwirkendes Ereignis zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnte und daher weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt vor Eintritt des rückwirkenden Ereignisses einen Liquiditätsvor- oder -nachteil erlitten hat, den zu kompensieren das Ziel des § 233a AO ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 16.03.2015 5 K 1811/14, juris).

    Dieses Verständnis von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 AO ist von der Rechtsprechung (vgl. FG Köln, Urteil vom 16.03.2015 - 5 K 1811/14, juris, und nachfolgend BFH, Beschluss vom 12.08.2015 III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670) bereits für den umgekehrten Fall des Wechsels von der getrennten zur Zusammenveranlagung angewandt worden, und der Senat vermag keinen entscheidenden Unterschied zu der vorliegenden Konstellation zu erkennen, die eine davon abweichende Anwendung der Norm gebieten würde.

  • BFH, 12.08.2015 - III B 50/15

    Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Wahl der Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Die geänderte Wahlrechtsausübung ist folglich für Zwecke der Zinsfestsetzung nach §§ 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO zu beurteilen (vgl. nur BFH, Beschluss vom 12.08.2015 III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670, m.w.N).

    Dieses Verständnis von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 AO ist von der Rechtsprechung (vgl. FG Köln, Urteil vom 16.03.2015 - 5 K 1811/14, juris, und nachfolgend BFH, Beschluss vom 12.08.2015 III B 50/15, BFH/NV 2015, 1670) bereits für den umgekehrten Fall des Wechsels von der getrennten zur Zusammenveranlagung angewandt worden, und der Senat vermag keinen entscheidenden Unterschied zu der vorliegenden Konstellation zu erkennen, die eine davon abweichende Anwendung der Norm gebieten würde.

  • BFH, 27.09.1994 - VIII B 21/94

    Rückwirkende Steuerschuld

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Der BFH hat deshalb in seinem Beschluss vom 27. September 1994 (BFHE 175, 516) die Auffassung vertreten, es sei ernstlich zweifelhaft, ob bei Eintritt eines steuererhöhenden rückwirkenden Ereignisses der Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglichen und der rückwirkend entstehenden Steuerschuld nach § 233a AO zu verzinsen ist.

    Dem Zinsanspruch muss jedoch eine Kapitalforderung i.S.e. Steuer"schuld" zugrunde liegen (BFH, Beschluss vom 27. September 1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516, Rn. 18).

  • BFH, 04.11.2003 - VII B 34/03

    Haftungsbescheid

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Diese wiederholende Verfügung wird nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass der Beklagte den dagegen gerichteten Einspruch als zulässig behandelt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 04.11.2003 VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460).
  • BFH, 25.11.2008 - II R 11/07

    Bedeutung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Lauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Gehalt der Erklärung einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2009 III R 87/07, BStBl II 2010, 429; vom 25.11.2008 II R 11/07, BStBl II 2009, 287 m.w.N.).
  • BFH, 26.11.2009 - III R 87/07

    Zeitlicher Regelungsumfang eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Gehalt der Erklärung einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2009 III R 87/07, BStBl II 2010, 429; vom 25.11.2008 II R 11/07, BStBl II 2009, 287 m.w.N.).
  • BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Die Behörde hält an ihrem Standpunkt fest, ohne in der Sache eine erneute rechtliche Entscheidung oder Anordnung zu treffen (BFH, Urteil vom 25.02.1997 VII R 129/95; FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2020 6 K 111/18, juris, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 25.02.2020 - 6 K 111/18

    Umsatzsteuer: Dienstleistungskommission - Leistungserbringer bei In-App-Verkäufen

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Die Behörde hält an ihrem Standpunkt fest, ohne in der Sache eine erneute rechtliche Entscheidung oder Anordnung zu treffen (BFH, Urteil vom 25.02.1997 VII R 129/95; FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2020 6 K 111/18, juris, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2022 - IV R 4/20

    Bauabzugsteuer - Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Allerdings kommt die einschränkende Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.1997 1 BvL 11/96, Rn. 14, juris; BFH, Urteil vom 09.03.2022 IV R 4/20, BStBl II 2022, 721, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2006 - II R 35/06

    Bedarfswertfeststellung bei Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile; Einlegung

    Auszug aus FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
    Bei Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe gelten höhere Anforderungen; diese sind im Interesse der Rechtssicherheit beim Wort zu nehmen, da davon ausgegangen werden kann, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2006, II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

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