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   FG Köln, 15.11.2002 - 5 K 4243/93   

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https://dejure.org/2002,5787
FG Köln, 15.11.2002 - 5 K 4243/93 (https://dejure.org/2002,5787)
FG Köln, Entscheidung vom 15.11.2002 - 5 K 4243/93 (https://dejure.org/2002,5787)
FG Köln, Entscheidung vom 15. November 2002 - 5 K 4243/93 (https://dejure.org/2002,5787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Einbeziehung eines Dritten in ein einheitliches und gesondertes Gewinnfeststellungsverfahren, nur weil alle Beteiligten einverstanden sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung: - Keine Einbeziehung eines Dritten in ein einheitliches und gesondertes Gewinnfeststellungsverfahren, nur weil alle Beteiligten einverstanden sind.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einbeziehung eines Dritten in einheitliches und gesondertes Gewinnfeststellungsverfahren bei Einverständnis aller Beteiligten

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 587
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99

    Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2002 - 5 K 4243/93
    Im Streitfalle konnte jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats eine steuerliche Rückwirkung der Vermächtnisverträge auf den Zeitpunkt des Erbfalles angenommen werden, da hiermit eine willkürliche steuerliche Ertragsverschiebung weder beabsichtigt, noch tatsächlich eingetreten war (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 04.05.2000 IV R 10/99, BFH/NV 2000, 1039).
  • BFH, 09.09.1999 - IV B 18/99

    Streit um Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2002 - 5 K 4243/93
    Mitunternehmerinitiative kann derjenige entwickeln, der zumindest Informations- und Kontrollrechte ausüben kann, so wie der Komplementär als Gesellschafter - Geschäftsführer von Gesetzes wegen nach §§ 161 Abs. 2, 125, 164 des Handelsgesetzbuches - HGB - und die Kommanditisten nach § 166 HGB (vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 01.08.1996 VIII R 12/94, BStBl II 1997, 272 und vom 09.09.1999 IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313; Schmidt, Kommentar zum EStG, 21.Auflage, § 15 Anm.263 m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2002 - 5 K 4243/93
    Denn diese Rückwirkung von vier Monaten ist nur von kurzer Dauer und - im Hinblick auf die Besteuerung der Ertäge der KG insgesamt - ohne steuerliche Folgen (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 24.04.1997 VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 m.w.N.).
  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 18/93

    Kommanditist bleibt Mitunternehmer, wenn der ihm testamentarisch vermachte

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2002 - 5 K 4243/93
    Der Annahme fehlender gemeinschaftlicher Einkunftserzielung wegen fehlender Gesellschafter- und Mitunternehmerstellung der Klägerin in allen Streitjahren steht nicht entgegen, dass die Klägerin als Alleinerbin mit Eintritt des Erbfalls gemäß §§ 1922, 1937 BGB zunächst - in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag - die Gesamtrechtsnachfolge der Gesellschafterin N. angetreten hatte, also auch in deren Gesellschafter- und Mitunternehmerposition eingerückt war, ohne dass das Vermächtnis, das nach §§ 2147, 2174, 2176 BGB, das für den Begünstigten nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben begründet, entgegenstand (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 16.05.1995 VIII R 18/93, BStBl 1995, 714).
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus FG Köln, 15.11.2002 - 5 K 4243/93
    Mitunternehmerinitiative kann derjenige entwickeln, der zumindest Informations- und Kontrollrechte ausüben kann, so wie der Komplementär als Gesellschafter - Geschäftsführer von Gesetzes wegen nach §§ 161 Abs. 2, 125, 164 des Handelsgesetzbuches - HGB - und die Kommanditisten nach § 166 HGB (vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 01.08.1996 VIII R 12/94, BStBl II 1997, 272 und vom 09.09.1999 IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313; Schmidt, Kommentar zum EStG, 21.Auflage, § 15 Anm.263 m.w.N.).
  • FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

    Insoweit kann es ausreichen, wenn der Betreffende die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten hat, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach den Vorschriften des HGB (§§ 164, 166) wenigstens angenähert sind oder den Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (BFH in BFHE 175, 231, BStBl. II 1995, 241, FG Köln, Urteil vom 15. November 2002 5 K 4243/93, EFG 2003, 587, und Niedersächsisches FG in EFG 2005, 639, sowie Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 263, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 22.12.2004 - 3 K 277/03

    Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei einem Nießbrauchsvorbehalt;

    Mitunternehmerinitiative bei einer Kommanditgesellschaft ist gegeben, soweit die entsprechende Person die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) wenigstens angenähert sind, ausüben kann (Urteil des BFH vom 1. März 1994 VIII R 35/92 a.a.O.; Urteil des FG Köln vom 15. November 2002 5 K 4243/93, EFG 2003, 587).
  • FG Saarland, 07.10.2004 - 1 V 266/04

    Keine Mitunternehmerschaft bei Nießbrauch am Gewinnbezugsrecht des Kommanditisten

    Wenn der Nießbrauch sich demgegenüber lediglich auf das Gewinnbezugsrecht (und nicht auf den Kommanditanteil insgesamt) bezieht, sind die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft in verstärktem Maße zweifelhaft, da die für die Mitunternehmerinitiative wesentlichen Informations- und Kontrollrechte bei dem Gesellschafter verbleiben (dazu FG Köln, Urteil vom 15. November 2002 5 K 4243/93, EFG 2003, 587).
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