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   FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19   

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FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19 (https://dejure.org/2020,48678)
FG Köln, Entscheidung vom 15.12.2020 - 5 K 2552/19 (https://dejure.org/2020,48678)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 5 K 2552/19 (https://dejure.org/2020,48678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Anschluss an den Widerruf eines Darlehensverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kapitalerträge: Besteuerung - Vergleichsbeträge aus der Rückabwicklung eines Baukredits als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 759
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • FG Hessen, 06.11.2018 - 12 K 1328/17

    Erträge aus rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Der Sparer-Pauschbetrag sei daher nur im Zuflussjahr zu gewähren und dürfe nicht summiert werden (Hinweis auf Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17).

    Dementsprechend habe die A-Bank zutreffend Kapitalertragsteuer auf die gesamte Ausgleichszahlung berechnet und abgeführt (Hinweis auf Tz. 8b des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 und FG Hessen v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17).

    Ein Vergleichsbetrag, welcher von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wird, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), unterliegt der Einkommensteuer (Anschluss an Hessisches FG, Urteil v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; ferner FG Köln, Urteil v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101, Revision beim BFH anhängig unter VIII R 30/19).Wurde in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen, kommt die Aufteilung der Vergleichssumme in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen nicht in Betracht (Abweichung von FG Köln in EFG 2020, 101).

    Denn auch Verzugszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals (BFH v. 24.5.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254; FG München v. 1.4.2019 - 2 K 787/18, EFG 2020, 970; BFH: VIII R 10/20, Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris).

    d) Wenn danach sogar eine vom Steuerpflichtigen erzwungene Kapitalüberlassung zu gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann, muss dies nach Überzeugung des erkennenden Senats entgegen der Auffassung der Kläger auch bei einer infolge eines (Rückgewähr-) Schuldverhältnisses erzwungenen Kapitalüberlassung möglich sein, zumal in Fällen erzwungener Kapitalüberlassung - ebenfalls entgegen der Auffassung der Kläger - keine Anlage des Kapitals in Überschusserzielungsabsicht erforderlich ist; vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit an, sodass eine diesbezügliche Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist (BFH v. 24.5.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254 m.w.N.; ferner BFH v. 30.6.2009 - VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977; ebenso Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101).

    Die Entscheidung betrifft Verzugs- und Prozesszinsen als Einnahmen und die diesen gegenüberstehenden Kreditzinsen in einem Besteuerungszeitraum, in dem - anders als im Streitjahr - Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch unbeschränkt berücksichtigungsfähig waren (ebenso Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris).

    Allein der wirtschaftliche Zusammenhang von beiderseits ohne Rechtsgrund überlassenem Kapital, nämlich der bankseitig erbrachten Darlehensvaluta und der klägerseitig erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zwingt vor dem eindeutigen Hintergrund der durch das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG umgesetzten und nach inzwischen ständiger Rechtsprechung auch verfassungsmäßig unbedenklichen Typisierung (vgl. BFH v. 28.1.2015 - VIII R 13/13, BFHE 248, 125, BStBl II 2015, 393 und v. 1.7.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975) nicht zur Saldierung, sodass auch Billigkeitserwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen können (vgl. Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris).

  • FG Köln, 14.08.2019 - 14 K 719/19

    Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge sind nur teilweise

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Ein Vergleichsbetrag, welcher von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wird, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), unterliegt der Einkommensteuer (Anschluss an Hessisches FG, Urteil v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; ferner FG Köln, Urteil v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101, Revision beim BFH anhängig unter VIII R 30/19).Wurde in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen, kommt die Aufteilung der Vergleichssumme in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen nicht in Betracht (Abweichung von FG Köln in EFG 2020, 101).

    d) Wenn danach sogar eine vom Steuerpflichtigen erzwungene Kapitalüberlassung zu gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann, muss dies nach Überzeugung des erkennenden Senats entgegen der Auffassung der Kläger auch bei einer infolge eines (Rückgewähr-) Schuldverhältnisses erzwungenen Kapitalüberlassung möglich sein, zumal in Fällen erzwungener Kapitalüberlassung - ebenfalls entgegen der Auffassung der Kläger - keine Anlage des Kapitals in Überschusserzielungsabsicht erforderlich ist; vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit an, sodass eine diesbezügliche Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist (BFH v. 24.5.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254 m.w.N.; ferner BFH v. 30.6.2009 - VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977; ebenso Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101).

    Anders als in der Entscheidung des FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) hat im Streitfall, in welchem in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt wurde und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen, keine Aufteilung der Vergleichssumme in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen zu erfolgen.

    Dem hat der 14. Senat des FG Köln im Urteil v. 14.8.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) zu Recht entnommen, dass eine solche bloße Rückzahlung überhöhter Zinsen keinen einkommensteuerbaren Vorteil auslösen und deshalb nicht steuerpflichtig sein könne.

    Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 gegen das Urteil des FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 3/09

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Denn § 12 EStG enthalte nicht nur ein Abzugsverbot für private Aufwendungen, sondern die Norm weise auch entsprechende Einnahmen dem nicht steuerbaren Bereich zu, sodass auch die Erstattungen aus Rückabwicklungen nicht im Rahmen der Einkünfte der § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zuflössen (vgl. BFH v. 15.6.2010 - VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBI II 2011, 503 und v. 24.5.2011 - VIII R 3/09).

    So habe der BFH für die Frage, ob eine erzwungene Kapitalüberlassung überhaupt zu nachhaltigen Einkünften führen könne, in seiner Entscheidung vom 24.5.2011 - VIII R 3/09 ausgeführt, dass die miteinander wirtschaftlich zusammenhängende Einnahmen (hier: Verzugszinsen) und Ausgaben (hier: Schuldzinsen) ohne Rücksicht auf das Zufluss- und Abflussprinzip (§§ 8, 11 EStG) gegenüberzustellen seien.

    Denn auch Verzugszinsen stellen aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals (BFH v. 24.5.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254; FG München v. 1.4.2019 - 2 K 787/18, EFG 2020, 970; BFH: VIII R 10/20, Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris).

    d) Wenn danach sogar eine vom Steuerpflichtigen erzwungene Kapitalüberlassung zu gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann, muss dies nach Überzeugung des erkennenden Senats entgegen der Auffassung der Kläger auch bei einer infolge eines (Rückgewähr-) Schuldverhältnisses erzwungenen Kapitalüberlassung möglich sein, zumal in Fällen erzwungener Kapitalüberlassung - ebenfalls entgegen der Auffassung der Kläger - keine Anlage des Kapitals in Überschusserzielungsabsicht erforderlich ist; vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit an, sodass eine diesbezügliche Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist (BFH v. 24.5.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254 m.w.N.; ferner BFH v. 30.6.2009 - VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977; ebenso Hessisches FG v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101).

    Aus dem BFH-Urteil v. 24.5.2011 - VIII R 3/09 (BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254) lässt sich nichts anderes herleiten.

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Bestätigt wird diese auch im Einklang mit der Verwaltungsauffassung (BMF v. 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 und v. 27.5.2015 - IV C 1-S 2210/15/100001:002, BStBl I 2015, 473) stehende Überzeugung des Gerichts durch die Annahme des BGH, dass der Verbraucher im Rahmen eines auf Rückgewähr gerichteten Schuldverhältnisses letztlich so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt, was nach Auffassung des BGH auch im Wege einer Rechtsfortbildung für die Vergangenheit nicht ohne gesetzgeberischen Auftrag korrigiert werden kann (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 19).

    a) Zutreffend führen die Kläger aus, dass ein wirksamer Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung diesen mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428).

    Soweit die darlehensgebende Bank danach die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten hat, wird sie im Nachhinein so gestellt, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen", sodass der Verbraucher letztlich wie bei einer verzinslichen Wertanlage gestellt wird (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 19), im Rahmen derer von der widerleglichen Vermutung auszugehen ist, dass der Rückgewährschuldner aus den erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen i.H.v. 2,5% über dem Basiszinssatz ziehen konnte und diese herausgeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten hat (Urteil v. 25.4.2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, Rn. 58).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Mit dem Einspruch verwahrten sich die Kläger unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 25.4.2017 - XI ZR 573/15 gegen die Steuerpflicht des Vergleichsbetrags und die deshalb nach ihrer Ansicht rechtsfehlerhaft einbehaltene Kapitalertragsteuer (Einspruchsbegründung mit Schreiben vom 2.12.2018 und 18.2.2019).

    Soweit die Kläger sich demgegenüber für die Nichtsteuerbarkeit des Nutzungsersatzes aus der Rückabwicklung des Darlehens auf die BGH-Entscheidung v. 25.4.2017 - XI R 573/15 (NJW 2017, 2104) berufen, trägt diese den Einwand nicht.

    Soweit die darlehensgebende Bank danach die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten hat, wird sie im Nachhinein so gestellt, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen", sodass der Verbraucher letztlich wie bei einer verzinslichen Wertanlage gestellt wird (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 19), im Rahmen derer von der widerleglichen Vermutung auszugehen ist, dass der Rückgewährschuldner aus den erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen i.H.v. 2,5% über dem Basiszinssatz ziehen konnte und diese herausgeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten hat (Urteil v. 25.4.2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, Rn. 58).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Denn § 12 EStG enthalte nicht nur ein Abzugsverbot für private Aufwendungen, sondern die Norm weise auch entsprechende Einnahmen dem nicht steuerbaren Bereich zu, sodass auch die Erstattungen aus Rückabwicklungen nicht im Rahmen der Einkünfte der § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zuflössen (vgl. BFH v. 15.6.2010 - VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBI II 2011, 503 und v. 24.5.2011 - VIII R 3/09).

    Der Gesetzgeber hielt diese Klarstellung zur Wiederherstellung der früheren Rechtslage mit verfassungsrechtlich zulässiger Rückwirkung im Anschluss an die Entscheidung des BFH v. 15.6.2010 - VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) für erforderlich, in welcher Erstattungszinsen unter Hinweis auf das Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG für nicht steuerbar gehalten wurden.

    Allerdings kann die im Urteil des BFH vom 15.6.2010 - VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) geäußerte Auffassung, dass § 12 Nr. 3 EStG über seinen Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zuweise, der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das JStG 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr zugrunde gelegt werden, was auch der VIII. Senat des BFH im Urteil v. 12.11.2013 - VIII R 36/10 (BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168) betreffend Erstattungszinsen unter Hinweis auf Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des JStG 2010 (vgl. dazu BT-Drucks. 17/3549, S. 17) sowie darauf klargestellt hat, dass diese gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Auslegung zu respektieren und der im Gesetz angelegte "Wille des Gesetzgebers ... möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen" ist (vgl. dazu im einzelnen auch BVerfG v. 25.1.2011 - 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Soweit die darlehensgebende Bank danach die Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten hat, wird sie im Nachhinein so gestellt, "als habe sie die Valuta teilweise zu früh erhalten und müsse daher einen vermeintlichen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil verzinsen", sodass der Verbraucher letztlich wie bei einer verzinslichen Wertanlage gestellt wird (BGH v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 19), im Rahmen derer von der widerleglichen Vermutung auszugehen ist, dass der Rückgewährschuldner aus den erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen i.H.v. 2,5% über dem Basiszinssatz ziehen konnte und diese herausgeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten hat (Urteil v. 25.4.2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, Rn. 58).

    b) Ebenfalls zutreffend gehen die Kläger auf dieser Grundlage davon aus, dass innerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses eines Darlehens auch Ansprüche auf Erstattung überhöhter Zinsen entstehen können, soweit dem Verbraucher gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB der Nachweis gelingt, dass der Wert der verbraucherseitig gezogenen Gebrauchsvorteile unter dem vereinbarten Vertragszins gelegen hat und der Verbraucher deshalb den Vertragszins im Rahmen der Berechnung des der Bank zustehenden Nutzungsersatzes nicht gegen sich gelten lassen muss (BGH v. 12.9.2017 - XI ZR 365/16, ZIP 2017, 2143 sowie BGH v. 12.3.2019 - XI ZR 9/17, ZIP 2019, 958 unter Hinweis auf BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, ZIP 2016, 1958), wobei der BGH allerdings ausdrücklich auf die grundsätzlich anzunehmende Marktüblichkeit des Vertragszinses und darauf hinweist, dass eine Herabsetzung des der Bank zustehenden Gebrauchsvorteils nicht allein aufgrund von Zinsstatistiken möglich und auch eine monatliche Anpassung an einen im einzelnen zu bestimmenden marktüblichen Zins nicht veranlasst ist.

  • BFH, 07.11.2023 - VIII R 30/19

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 07.11.2023 VIII R 7/21 und

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Ein Vergleichsbetrag, welcher von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wird, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), unterliegt der Einkommensteuer (Anschluss an Hessisches FG, Urteil v. 6.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; ferner FG Köln, Urteil v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101, Revision beim BFH anhängig unter VIII R 30/19).Wurde in dem dem Vergleich zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen, kommt die Aufteilung der Vergleichssumme in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen nicht in Betracht (Abweichung von FG Köln in EFG 2020, 101).

    Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 gegen das Urteil des FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

  • BFH, 13.11.2007 - VIII R 36/05

    Kapitalvermögen - Steuerpflicht von Zinsen gemäß § 44 SGB I

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist, denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen (BFH v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292); § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG stellt überdies klar, dass auch Erstattungszinsen gemäß § 233a AO steuerpflichtige Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.

    Sogar eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH v. 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292).

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19
    Die Rückgewährpflichten der wechselseitig empfangenen Leistungen für den Zeitraum zwischen Darlehensbeginn und Widerruf seien für Altfälle, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung finde, vom BGH (v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15 und v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15) dahin zusammengefasst, dass der Darlehensnehmer Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung (§ 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB) schulde und außerdem Wertersatz für Gebrauchsvorteile an der tatsächlich überlassenen Darlehensvaluta (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB).

    Demgegenüber schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441).

  • LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 382/15
  • BFH - VIII R 10/20 (anhängig)

    Prozesszinsen, Erstattungszinsen, Steuerbarkeit

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 35/07

    Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Erbteilsverzicht und

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter

  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 53/12

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 365/16

    Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten

  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 80/02

    Erwerb von Fremdwährungsanleihen nach einem von vornherein festgeselgten Kurs;

  • LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15

    Feststellungsbegehren der Umwandlung von Darlehensverträgen in

  • FG München, 01.04.2019 - 2 K 787/18

    Anrechnung von Prozesszinsen

  • BFH, 30.06.2009 - VIII B 8/09

    Einkunftserzielungsabsicht bei erzwungener Kapitalüberlassung - Wirtschaftlicher

  • BGH, 12.03.2019 - XI ZR 9/17

    Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers im Fall des Widerrufs seiner

  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15

    Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach

  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 144/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BFH, 07.11.2023 - VIII R 7/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020 - 5 K 2552/19 und die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2019 aufgehoben.

    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 759 mitgeteilten Gründen keinen Erfolg.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 15.12.2020 - 5 K 2552/19 und die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 27.11.2018 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag in Höhe von 14.500 EUR --je hälftig beim Kläger und bei der Klägerin-- als nicht steuerbar behandelt wird.

  • FG Münster, 13.01.2022 - 3 K 2991/19

    Einstufung des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und

    Zutreffend hat der Beklagte den von der E-Bank aufgrund des Widerrufs des Darlehens im Vergleichswege als Nutzungsersatz für die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezahlten Betrag in Höhe von 15.000 Euro unter Berücksichtigung des den Klägern zustehenden Sparer-Pauschbetrags der Einkommensbesteuerung unterworfen (Anschluss an Hessisches FG, Urteil vom 06.11.2018, 12 K 1328/17, juris; FG Köln, Urteile vom 14.08.2019, 14 K 719/19, EFG 2020, 101, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 30/19; vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 7/21; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.09.2020, 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 13/21; vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 21/21; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2021, 2 K 1590/19, EFG 2021, 1025; FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 11/21).

    Der Nutzungswertersatz, den die Kläger für die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erhalten haben, stellt dabei Entgelt für eine Kapitalüberlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (so auch Hessisches FG, Urteil vom 06.11.2018, 12 K 1328/17, juris; FG Köln, Urteile vom 14.08.2019, 14 K 719/19, EFG 2020, 101; vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759; FG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.09.2020, 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979; vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2021, 2 K 1590/19, EFG 2021, 1025; FG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021, 3 K 179/19, EFG 2021, 1720; BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, 85, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.04.2018, BStBl. I 2018, 624; entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2020, 8 K 1516/18, EFG 2021, 656, Revision anhängig beim BFH unter VIII R 5/21).

    Dabei kann dahinstehen, ob es entsprechend der Rechtsprechung des BFH zu Fällen erzwungener Kapitalüberlassungen auch in Fällen des Darlehenswiderrufs auf eine Einkünfteerzielungsabsicht des Darlehensnehmers nicht ankommt (vgl. FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759), da die Kläger vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts den Widerruf auch mit der Absicht erklärt haben, die streitgegenständlichen Kapitalerträge in Gestalt des Nutzungswertersatz zu erzielen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteile vom 14.09.2020, 10 K 1468/19, EFG 2021, 1979; vom 14.07.2021, 5 K 161/20, EFG 2022, 103).

    Soweit sich die Kläger für ihre gegenteilige Ansicht auf die Kommentierung von Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20 Rn. 3 und die Ausführung beziehen, dass § 20 Abs. 1 EStG nur laufende Gewinne betreffe, ist diese Formulierung lediglich zur Abgrenzung zu Veräußerungsgewinnen erfolgt, die von § 20 Abs. 2 EStG erfasst werden (vgl. FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759).

  • FG Köln, 19.01.2022 - 5 K 1371/20

    Steuerpflicht einer Vergleichszahlung nach vorherigem Widerruf des

    Auf die Anfrage des Gerichts vom 23.02.2021 nach einem Einverständnis mit einer Anordnung der Verfahrensruhe bis zum Abschluss des vom Bevollmächtigten beim BFH betriebenen Revisionsverfahrens VIII R 7/21 gegen das klageabweisende Urteil vom 15.12.2020 in der parallel gelagerten Sache 5 K 2552/19 erklärte der Bevollmächtigte, mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden zu sein, da es sich bei dem Revisionsverfahren VIII R 7/21 nicht um ein Musterverfahren im Sinne des Gesetzes handle.

    Denn ein bankseitig nach Kreditwiderruf geleisteter Nutzungsersatz unterliegt der Einkommensteuer (Anschluss an Hessisches FG, Urteil v. 06.11.2018 - 12 K 1328/17, juris; ferner FG Köln, Urteile v. 14.8.2019 - 14 K 719/19, EFG 2020, 101, Revision beim BFH anhängig unter VIII R 30/19, und v. 15.12.2020 - 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Revision beim BFH anhängig unter VIII R 7/21).

    Die Revision war im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 30/19 gegen das Urteil des FG Köln v. 14.08.2019 - 14 K 719/19 (EFG 2020, 101) und VIII R 7/21 gegen das Urteil des FG Köln v. 15.12.2020 - 5 K 2552/19, EFG 2021, 759 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • FG Hessen, 09.11.2022 - 9 K 562/20

    Zuordnung der Rückzahlung eines Darlehens inklusive Zinsen i.R. der aufgrund

    VIII R 30/19; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Dezember 2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eing.

    VIII R 30/19; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Dezember 2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eing.

    VIII R 30/19 und Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Dezember 2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eing.

    VIII R 30/19; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2020, 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eing.

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