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   FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21   

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https://dejure.org/2022,10480
FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21 (https://dejure.org/2022,10480)
FG Köln, Entscheidung vom 16.03.2022 - 2 K 2086/21 (https://dejure.org/2022,10480)
FG Köln, Entscheidung vom 16. März 2022 - 2 K 2086/21 (https://dejure.org/2022,10480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vorsteuervergütungsverfahren: Anspruch auf Vorsteuervergütung trotz in der Anlage zum elektronischen Vergütungsantrag unterbliebener formeller Angaben (hier: UStIDNr./Steuernummer)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 18 Abs. 9 S. 1 und S. 2 Nr. 2
    Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern eines ausländischen Unternehmens

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Vorsteuervergütung; wirksame Antragstellung; fehlende Rechnungsangaben

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21
    Schließlich ergebe sich auch bei Berücksichtigung der EuGH-Urteile vom 18. November 2020 in der Rechtssache C-371/19 und vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache C-346/19 kein anderes Ergebnis.

    Den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-371/19 habe der Beklagte dadurch Genüge getan, dass er die Klägerin nach Antragseingang mit Hinweisschreiben vom 10. März 2021 sowie zuletzt mit Erörterungsschreiben vom 8. Juni 2021 im Rahmen des Einspruchsverfahrens auf die vorgenannten fehlenden Angaben in der Anlage zum Antrag hingewiesen und um Einreichung eines korrigierten oder erneut gestellten Antrags über das elektronische Portal aufgefordert habe.

    Des Weiteren wurde vom EuGH die Verwaltungspraxis des Beklagten beanstandet, wonach Vorsteuervergütungsanträge unmittelbar und allein mit der Begründung einer unvollständigen Antragstellung abgelehnt werden, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG bei den Antragstellern fehlende Belege oder Angaben nachzufordern (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112, und vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221).

    Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112; vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221 und vom 21. Oktober 2021, C-396/20, DStRE 2021, 1516).

    Anders ist dies nur, wenn der Verstoß gegen formelle Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen auf einen Vorsteuervergütungsanspruch erfüllt wurden (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112).

    Wenn die Verwaltung über Angaben verfügt, die für die Feststellungen erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vereiteln können (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112).

    Dies ist der Fall, wenn von der in Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, mit der Antragstellung die Übersendung von Rechnungskopien zu verlangen, wie dies in Deutschland geschehen ist, und wenn der Antragsteller die Rechnungen eingereicht hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-346/19

    Bundeszentralamt für Steuern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21
    Schließlich ergebe sich auch bei Berücksichtigung der EuGH-Urteile vom 18. November 2020 in der Rechtssache C-371/19 und vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache C-346/19 kein anderes Ergebnis.

    Auch aus dem EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-346/19) entstehe der Klägerin kein Vorteil.

    In seinem vom erkennenden Senat im Gerichtsbescheid herangezogenen Urteil vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache C-346/19 habe der EuGH zudem lediglich entschieden, dass die Angabe einer Referenznummer als alternative Angabe zur eigentlich geforderten Rechnungsnummer eine Zuordenbarkeit der jeweiligen Rechnung zuließe.

    Des Weiteren wurde vom EuGH die Verwaltungspraxis des Beklagten beanstandet, wonach Vorsteuervergütungsanträge unmittelbar und allein mit der Begründung einer unvollständigen Antragstellung abgelehnt werden, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG bei den Antragstellern fehlende Belege oder Angaben nachzufordern (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112, und vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221).

    Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112; vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221 und vom 21. Oktober 2021, C-396/20, DStRE 2021, 1516).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-396/20

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21
    Ergänzend trug er unter Bezugnahme auf die Begründung im Gerichtsbescheid vor, dass die vom erkennenden Senat herangezogene Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober 2021 in der Rechtssache C-396/20 nicht auf den Streitfall übertragbar sei.

    Schließlich hat der EuGH wiederholt, jüngst mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (C-396/20), ausgesprochen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuererstattung als integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems der EU grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann.

    Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112; vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221 und vom 21. Oktober 2021, C-396/20, DStRE 2021, 1516).

  • BFH, 19.12.2012 - XI B 111/11

    Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21
    Die Antragsfrist werde nur durch einen vollständigen, den gesetzlichen Vorgaben in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag eingehalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012, XI B 111/11).
  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 1716/18

    Berechtigung eines in Frankrich ansässigen Unternehmens Vorsteuervergütung zu

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21
    Die Übermittlung mittels einer separaten E-Mail reiche hierfür nach der Rechtsprechung des FG Köln nicht aus (Hinweis auf die Urteile vom 20. Mai 2020, 2 K 1716/18 und 2 K 1949/18).
  • BFH, 21.10.1999 - V R 76/98

    Form und Frist für Anträge auf Vorsteuervergütung

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21
    Die Antragsfrist werde nur durch einen vollständigen, den gesetzlichen Vorgaben in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag eingehalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012, XI B 111/11).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21
    Dies hat der EuGH auch bezogen auf das Vorsteuervergütungsverfahren bestätigt und entschieden, dass formal fehlerhafte Rechnungen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist korrigiert werden und damit zum Vorsteuerabzug berechtigen können (vgl. EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, HFR 2016, 1031).
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