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   FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07   

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FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07 (https://dejure.org/2009,21241)
FG Köln, Entscheidung vom 16.12.2009 - 9 K 2580/07 (https://dejure.org/2009,21241)
FG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 9 K 2580/07 (https://dejure.org/2009,21241)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer; Vorverlagerung des Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 Abgabenordnung (AO) durch den Zeitpunkt der Kenntniserlangung; Positive Kenntnis der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung als Voraussetzung für § 170 Abs. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der zuständigen Dienststelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung, Erbschaft-/Schenkungsteuer: - Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der zuständigen Dienststelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    a) Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, wobei die jeweils zuerst eingetretene Alternative - hier also die letztgenannte - maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, und Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).

    Durch diese Vorschrift wird bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt und bei einer - wie hier - lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG der Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden Festsetzungsfrist gehemmt (BFH-Urteile vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, 504, und vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955).

    Hierfür ist erforderlich, aber auch genügend, dass der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des örtlich und sachlich zuständigen Finanzamts entweder aufgrund einer Anzeige oder auf sonstige Weise Informationen in dem notwendigen Umfang, d.h. zumindest Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten sowie der Rechtsgrund für seinen Erwerb, mitgeteilt werden (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, 504, BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739, und vom 29. Januar 2004 II B 99/02, BFH/NV 2004, 609, sowie Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).

    Die Kenntnis anderer Finanzämter von der vollzogenen Schenkung reicht keinesfalls und die des zuständigen Finanzamts als solchem nur dann, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund organisatorischer Mängel oder eines Fehlverhaltens innerhalb der Behörde die berufene Dienststelle nicht unverzüglich erreicht (BFH in BStBl II 2003, 502).

    Eine Ausnahme ist unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 5. Februar 2003 II R 22/01 (BStBl II 2003, 502) und im Interesse einer sachgerechten Risikoverteilung allerdings dann zuzulassen, wenn das die maßgebenden Tatsachen enthaltende, ausdrücklich zum Zwecke einer schenkungsteuerrechtlichen Überprüfung übermittelte Schriftstück dem zuständigen Finanzamt nachweislich zugegangen, d.h. derart in seinen Machtbereich gelangt ist, dass es hiervon Kenntnis nehmen konnte und diese Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (Klein / Brockmeyer, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 122 Rz. 56, m.w.N.).

    d) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es als ausreichend ansieht, dass die Beschenkten ihre Erwerbe auch in ihren jährlichen Einkommensteuererklärungen angegeben haben, verkennt er die einschlägige Rechtsprechung des BFH, wonach im Rahmen des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO grundsätzlich auf die (positive) Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts abzustellen ist (so grundlegend BFH in BStBl II 2003, 502).

  • BFH, 06.06.2007 - II R 54/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des FA von vollzogener

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Dabei wird der Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO durch den Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht vorverlegt, sondern allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (BFH-Urteile vom 26. Oktober 2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852, und vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955).

    Durch diese Vorschrift wird bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt und bei einer - wie hier - lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG der Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden Festsetzungsfrist gehemmt (BFH-Urteile vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, 504, und vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955).

    Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen, nachdem es gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat, noch im Jahr der Kenntniserlangung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG), tritt - ebenso wie bei einer nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bestehenden, aber nicht erfüllten Anzeigepflicht des Erwerbers oder Schenkers (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BStBl II 2001, 574, und vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955) - keine weitere Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.

  • FG Hamburg, 07.05.1996 - II 100/95

    Rechtzeitigkeit der Klageerhebung; Glaubhaftmachung der Absendung eines

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Der Nachweis, dass ein bestimmtes Schriftstück tatsächlich entsprechend den Anforderungen des § 130 BGB in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, kann weder nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt (vgl. hierzu z.B. Klein / Brockmeyer, a.a.O., § 122 Rz. 55 m.w.N., FG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 1996 II 100/95, EFG 1996, 959, m.w.N., BGH-Urteil vom 17. Februar 1964 II ZR 87/61, NJW 1964, 1176, und OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 1990 4 W 89/90) noch allgemein durch statistisches Zahlenmaterial ersetzt werden.

    Demgegenüber ist es dem Absender des Schriftstücks grundsätzlich möglich und auch zumutbar, seinerseits mittels entsprechender Versendungsformen Beweisvorsorge zu treffen (FG Hamburg in EFG 1996, 959).

  • BFH, 28.05.1998 - II R 54/95

    Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Hierfür ist erforderlich, aber auch genügend, dass der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des örtlich und sachlich zuständigen Finanzamts entweder aufgrund einer Anzeige oder auf sonstige Weise Informationen in dem notwendigen Umfang, d.h. zumindest Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten sowie der Rechtsgrund für seinen Erwerb, mitgeteilt werden (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, 504, BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739, und vom 29. Januar 2004 II B 99/02, BFH/NV 2004, 609, sowie Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).

    Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. eines bloßen Kennenmüssens reicht demnach für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist ebenso wenig aus wie die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (BFH in BStBl II 1998, 647, und Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).

  • OLG Hamm, 27.09.1990 - 4 W 89/90
    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Der Nachweis, dass ein bestimmtes Schriftstück tatsächlich entsprechend den Anforderungen des § 130 BGB in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, kann weder nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt (vgl. hierzu z.B. Klein / Brockmeyer, a.a.O., § 122 Rz. 55 m.w.N., FG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 1996 II 100/95, EFG 1996, 959, m.w.N., BGH-Urteil vom 17. Februar 1964 II ZR 87/61, NJW 1964, 1176, und OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 1990 4 W 89/90) noch allgemein durch statistisches Zahlenmaterial ersetzt werden.
  • BGH, 17.02.1964 - II ZR 87/61

    bestrittener Zugang des Briefs - § 130 BGB, kein Anscheinsbeweis für Zugang bei

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Der Nachweis, dass ein bestimmtes Schriftstück tatsächlich entsprechend den Anforderungen des § 130 BGB in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, kann weder nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt (vgl. hierzu z.B. Klein / Brockmeyer, a.a.O., § 122 Rz. 55 m.w.N., FG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 1996 II 100/95, EFG 1996, 959, m.w.N., BGH-Urteil vom 17. Februar 1964 II ZR 87/61, NJW 1964, 1176, und OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 1990 4 W 89/90) noch allgemein durch statistisches Zahlenmaterial ersetzt werden.
  • BFH, 06.12.2000 - II R 44/98

    Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung; Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen, nachdem es gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt hat, noch im Jahr der Kenntniserlangung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG), tritt - ebenso wie bei einer nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG bestehenden, aber nicht erfüllten Anzeigepflicht des Erwerbers oder Schenkers (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, vom 6. Dezember 2000 II R 44/98, BStBl II 2001, 574, und vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955) - keine weitere Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein.
  • BFH, 04.08.1999 - II R 63/97

    Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Diese Anlaufhemmung gilt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige zumindest auch, d.h. neben weiteren Personen, zur Erstattung einer Anzeige und / oder zur Abgabe einer Steueranmeldung oder -erklärung verpflichtet ist, nicht hingegen für den Fall, dass diese Verpflichtung ausschließlich einen von ihm unabhängigen Dritten trifft, der - wie etwa Gerichte, Behörden und Notare - nicht Vertreter des Steuerpflichtigen ist (BFH-Urteile vom 16. Februar 1994 II R 125/90, BStBl II 1994, 866, 868 f, und vom 4. August 1999 II R 63/97, BFH/NV 2000, 409, sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 170 Rz. 14, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.2006 - II R 16/05

    SchSt; Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Dabei wird der Fristbeginn nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO durch den Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht vorverlegt, sondern allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (BFH-Urteile vom 26. Oktober 2006 II R 16/05, BFH/NV 2007, 852, und vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955).
  • BFH, 16.02.1994 - II R 125/90

    Verschmelzung von Genossenschaften

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07
    Diese Anlaufhemmung gilt jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige zumindest auch, d.h. neben weiteren Personen, zur Erstattung einer Anzeige und / oder zur Abgabe einer Steueranmeldung oder -erklärung verpflichtet ist, nicht hingegen für den Fall, dass diese Verpflichtung ausschließlich einen von ihm unabhängigen Dritten trifft, der - wie etwa Gerichte, Behörden und Notare - nicht Vertreter des Steuerpflichtigen ist (BFH-Urteile vom 16. Februar 1994 II R 125/90, BStBl II 1994, 866, 868 f, und vom 4. August 1999 II R 63/97, BFH/NV 2000, 409, sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 170 Rz. 14, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2004 - II B 99/02

    Festsetzungsfrist: Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

  • BFH, 18.10.2000 - II R 50/98

    Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer

  • BFH, 05.02.2003 - II B 124/02

    Finanzbehörde i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

  • FG Münster, 22.10.2015 - 3 K 1776/12

    Disquotale Erbauseinandersetzung, Anlaufhemmung, Festsetzungsverjährung

    Die Kenntnis anderer Finanzämter von der vollzogenen Schenkung reicht keinesfalls und die des zuständigen Finanzamts als solchem nur dann, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund organisatorischer Mängel oder eines Fehlverhaltens innerhalb der Behörde die berufene Dienststelle nicht unverzüglich erreicht (vgl. zum Ganzen BFH, Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl. II 1998, 647; vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl. II 2003, 502; vom 06.06.2007 II R 54/05, BStBl. II 2007, 954; FG Köln, Urteil vom 16.12.2009 9 K 2580/07, juris, ErbStB 2010, 65 mit Anm. Wefers, ErbStB 2010, 66).
  • LAG Hamburg, 26.03.2014 - 6 Sa 104/13

    Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs und

    Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (BAG 14.07.1960 - 2 AZR 173/59 - juris; BGH 27.05.1957 - II ZR 132/56 - BGHZ 24, 308 ff.; FG Köln 16.12.2009 - 9 K 2580/07 - juris; LAG Bremen 05.09.1986 - 4 Ta 47/86 - juris) hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.
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