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   FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09   

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FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09 (https://dejure.org/2013,41798)
FG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 13 K 3949/09 (https://dejure.org/2013,41798)
FG Köln, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 13 K 3949/09 (https://dejure.org/2013,41798)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins wegen Förderung des Sports (hier: Turnierbridge)

  • Betriebs-Berater

    Deutscher Bridge Verband e.V. als gemeinnützige Körperschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9; AO § 52 Abs 2
    Turnierbridge wird gemeinnützig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gemeinnützigkeit - Turnierbridge wird gemeinnützig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Turnierbridge wird gemeinnützig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Turnierbridge ist gemeinnützig - Bundesfinanzhof bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts Köln

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Deutscher Bridge Verband e. V. als gemeinnützige Körperschaft

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Turnierbridge muss für gemeinnützig erklärt werden - Kartenspiel weist erhebliche Ähnlichkeiten zum ebenfalls als gemeinnützig anerkannten Schachsport auf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 342
  • EFG 2014, 484
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 17.02.2000 - I R 108/98

    Förderung des Skatspiels gemeinnützig?

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Basierend auf dieser "jüngeren Sportdefinition" hat der BFH im Jahre 2000 das Kartenspiel Skat nicht als Sport anerkannt (BFH-Urteil vom 17. Februar 2000 I R 108-109/98, BFH/NV 2000, 1071).

    Hiervon geht auch der BFH aus, wenn er im Urteil zu Skat (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1071) die Sonderregelung für Schach als Kernargument für einen auf körperliche Ertüchtigung gerichteten Sportbegriff verwendet.

    Der Senat braucht deshalb nicht zu klären, ob das Bridgespiel beispielsweise dem traditionellen Brauchtum ähnlich und deshalb begünstigt ist (so eine Argumentationslinie im "Skat-Urteil" des BFH in BFH/NV 2000, 1071).

    Soweit der BFH (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1071) eine Analogie von Bridge und Schach bislang abgelehnt hat, sieht der Senat in seiner Entscheidung keinen Widerspruch zum BFH.

  • BFH, 12.11.1986 - I R 204/85

    Anerkennung eines im Sportbereich tätigen Vereins als gemeinnützig - Befreiung

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Der BFH hat Sport zunächst so definiert, dass dieser als wesentliches Element die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraussetze (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1978 I R 2/77, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 127, 356, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979, 495; vom 12. November 1986 I R 204/85, Sammlung der [amtlich nicht veröffentlichten] Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1987, 705).

    Auch mache die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen und unter einer besonderen Organisation dieses nicht zum Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts (so auch BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 705; weitere Nachweise bei Jachmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 52 AO Rz. 106).

    Zudem hat der Kläger aufgezeigt, dass auch Denksportarten mit körperlicher Beanspruchung verbunden sind, wodurch eine zielgenaue Abgrenzung zu anderen mit wenig körperlichen Tätigkeiten verbunden Sportarten (z.B. Liegendschießen, Motosport; ebenso in jüngerer Zeit anerkannt: "Drehstangen-Tischfußball", vgl. Urteil des Hessisches FG vom 23. Juni 2010 4 K 501/09, Juris, nach Zurücknahme der Revision rechtskräftig; abgelehnt dagegen: "Tipp-Kick-Fußball", vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 705) teilweise schwer möglich ist.

  • BFH, 14.09.1994 - I R 153/93

    Modellbau - Köperschaftsteuerplicht

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Durch den BFH (Urteil vom 14. September 1994 I R 153/93, BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499) ist indes geklärt, dass diese Aufzählung abschließend ist und es nicht ausreicht, wenn eine Tätigkeit Ähnlichkeiten aufweist.

    Der Senat schließt sich dieser Kritik an und folgt dem BFH (Urteil in BStBl II 1995, 499), wenn dieser die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO für nicht analogiefähig hält.

  • Drs-Bund, 31.08.1979 - BT-Drs 8/3142
    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Diese Wertungsentscheidung wurde vom Bundesrat zeitweise abgemildert, indem er bei der Aufnahme von Schach in den Gemeinnützigkeitskatalog (siehe hierzu im genauen Wortlaut BT-Drs. 8/3142, Seite 3) ausführte, dass seit dem Verzicht auf die ausdrückliche Erwähnung der körperlichen Ertüchtigung als Merkmal des Sports diskutiert werde, ob die Förderung des Schachs ein gemeinnütziger Zweck sei.

    Die Aufnahme von Schach in den Gemeinnützigkeitskatalog (vgl. BT-Drs. 8/3142, Seite 3) ist gerade damit begründet worden, dass die intellektuelle und willensmäßige Anspannung beim Schach zu folgerichtigem Denken erzieht, Kombinations- und Konzentrationsfähigkeit übt und Entschlusskraft und kritische Selbsteinschätzung fördert.

  • BFH, 13.12.1978 - I R 2/77

    Hundesportverein - Körperertüchtigung von Hundeführern - Leistungssteigerung von

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Der BFH hat Sport zunächst so definiert, dass dieser als wesentliches Element die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraussetze (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1978 I R 2/77, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 127, 356, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979, 495; vom 12. November 1986 I R 204/85, Sammlung der [amtlich nicht veröffentlichten] Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1987, 705).

    Die Tätigkeit müsse unmittelbar und planvoll auf die körperliche Ertüchtigung von Menschen gerichtet sein, weshalb der BFH bloße mittelbare Effekte (z. B. das Mitlaufen, -kriechen oder -springen des Hundeführers beim Hundesport in BStBl II 1979, 495) als nicht ausreichend gewertet hat.

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zwar kein Bestandteil des Verwaltungsaktes, dem Vorhandensein oder Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kommt aber eine gewisse Indizwirkung zu (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).
  • FG Hessen, 23.06.2010 - 4 K 501/09

    Förderung des Drehstangen-Tischfußballs ist gemeinnützig

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Zudem hat der Kläger aufgezeigt, dass auch Denksportarten mit körperlicher Beanspruchung verbunden sind, wodurch eine zielgenaue Abgrenzung zu anderen mit wenig körperlichen Tätigkeiten verbunden Sportarten (z.B. Liegendschießen, Motosport; ebenso in jüngerer Zeit anerkannt: "Drehstangen-Tischfußball", vgl. Urteil des Hessisches FG vom 23. Juni 2010 4 K 501/09, Juris, nach Zurücknahme der Revision rechtskräftig; abgelehnt dagegen: "Tipp-Kick-Fußball", vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 705) teilweise schwer möglich ist.
  • BFH, 27.04.2006 - V R 53/04

    Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Das Wettkampfelement kann allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn eine mit körperlicher Anstrengung verbundene Tätigkeit entweder als Freizeitbeschäftigung oder als Sport ausgeübt werden kann (z. B. "Baden vs. Schwimmen"; "Tanzkurs vs. Turniertanz"; vgl. zu solchen Abgrenzungen Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2. Auflage, § 3 Rz. 123 m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz. 46 m.w.N.; Krüger in Schwarz, AO, § 52 Rz. 42; eine ähnlich Abgrenzung nimmt auch der BFH im Urteil vom 27. April 2006 V R 53/04, BStBl II 2007, 16 bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Tanzkursen vor).
  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BFH besteht diese Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht dagegen nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90, BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
    Materielle Werte decken den Bereich des wirtschaftlichen Lebensstandards ab, während mit Geistigem und Sittlichem der ideelle Bereich, der Bereich der Vernunft und des Schöngeistigen, angesprochen wird (BFH-Urteil vom 23. November 1988 I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391).
  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

  • BFH, 22.07.1997 - VI R 121/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 ist

  • FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03

    Einkünfte von Berufssportlern

  • BFH, 29.10.1997 - I R 13/97

    Gemeinnützigkeit des Motorsports

  • FG Niedersachsen, 05.02.1987 - VI 455/85
  • BFH, 16.12.1987 - I B 68/87
  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
  • BFH, 09.02.2017 - V R 70/14

    Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären - Verfahren nach

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013  13 K 3949/09 wird zurückgewiesen.

    Das FG gab den Klagen mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 484 veröffentlichten Urteil statt:.

  • BFH, 09.02.2017 - V R 69/14

    Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge

    Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013  13 K 3949/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 484 veröffentlichtes Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen und die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit auf der Basis der Öffnungsklausel gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO dem Endurteil, das Gegenstand der Revision V R 70/14 ist, vorbehalten.

  • FG Baden-Württemberg, 07.06.2016 - 6 K 2803/15

    Keine Gemeinnützigkeit eines Grillsportvereins

    Hinsichtlich der Einordnung des Grillsports als Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO verweist der Kläger auf das zu Turnierbridge ergangene Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 17. Oktober 2013 (13 K 3949/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 484, Rev. V R 69/14, V R 70/14).

    Im Streitfall stellte sich nicht die Frage, wer bei einer Klage betreffend eine Entscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO der hierfür zuständig erklärten Finanzbehörde (§ 52 Abs. 2 Satz 3 AO), also in Baden Württemberg des Ministeriums für Finanzen, der richtige Beklagte ist (vgl. zum Verfahren: -insoweit zutreffend- Erlass des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2009, Der Betrieb -DB- 2010, 756; ebenso Jachmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 52 AO Rz 125; a.A. FG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09, EFG 2014, 484; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz 72).

    Andernfalls würden jegliche Freizeittätigkeiten durch die bloße turniermäßige Ausgestaltung zum Sport "erstarken" (zutreffend: Urteil des FG Köln vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09, EFG 2014, 484).

    Die Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO ist keine Ermessensvorschrift i.S. des § 5 AO, sondern als eine besondere Kompetenzregelung innerhalb der Finanzverwaltung zu verstehen (ebenso: FG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09, EFG 2014, 484; Hüttemann, DB 2007, 2053, 2055; Schauhoff/Kirchhain, Deutsches Steuerrecht 2007, 1985, 1990; Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 52 AO Rz 258; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz 72; Koenig/Koenig, AO, § 52 Rz 67; a.A. Jachmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 52 AO Rz 127).

  • FG Köln, 19.02.2015 - 13 K 3354/10

    Betrieb eines Hotels als Zweckbetrieb

    Zwar ist der Katalog des § 52 Abs. 2 AO in der in den Streitjahren geltenden Fassung nicht abschließend ("Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere...") und auch der aktuelle Katalog wird durch eine in § 52 Abs. 2 Satz 2-3 AO enthaltene Öffnungsklausel flankiert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09, EFG 2014, 484; Revision beim BFH anhängig zum Az. I R 8/14).
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