Rechtsprechung
FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins wegen Förderung des Sports (hier: Turnierbridge)
- Betriebs-Berater
Deutscher Bridge Verband e.V. als gemeinnützige Körperschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 5 Abs 1 Nr 9; AO § 52 Abs 2
Turnierbridge wird gemeinnützig - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gemeinnützigkeit - Turnierbridge wird gemeinnützig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Das gemeinnützige Kartenspiel
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Körperschaftsteuer: Turnierbridge wird gemeinnützig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Turnierbridge wird gemeinnützig
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Turnierbridge wird gemeinnützig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Turnierbridge ist gemeinnützig - Bundesfinanzhof bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts Köln
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Deutscher Bridge Verband e. V. als gemeinnützige Körperschaft
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Turnierbridge muss für gemeinnützig erklärt werden - Kartenspiel weist erhebliche Ähnlichkeiten zum ebenfalls als gemeinnützig anerkannten Schachsport auf
Verfahrensgang
- FG Köln, 17.10.2013 - 13 K 3949/09
- BFH, 09.02.2017 - V R 69/14
- BFH, 09.02.2017 - V R 70/14
Papierfundstellen
- BB 2014, 342
- EFG 2014, 484
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 09.02.2017 - V R 70/14
Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären - Verfahren nach …
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09 wird zurückgewiesen.Das FG gab den Klagen mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 484 veröffentlichten Urteil statt:.
- BFH, 09.02.2017 - V R 69/14
Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge
Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 484 veröffentlichtes Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen und die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit auf der Basis der Öffnungsklausel gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO dem Endurteil, das Gegenstand der Revision V R 70/14 ist, vorbehalten.
- FG Baden-Württemberg, 07.06.2016 - 6 K 2803/15
Keine Gemeinnützigkeit eines Grillsportvereins
Hinsichtlich der Einordnung des Grillsports als Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO verweist der Kläger auf das zu Turnierbridge ergangene Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 17. Oktober 2013 (13 K 3949/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 484, Rev. V R 69/14, V R 70/14).Im Streitfall stellte sich nicht die Frage, wer bei einer Klage betreffend eine Entscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO der hierfür zuständig erklärten Finanzbehörde (§ 52 Abs. 2 Satz 3 AO), also in Baden Württemberg des Ministeriums für Finanzen, der richtige Beklagte ist (vgl. zum Verfahren: -insoweit zutreffend- Erlass des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2009, Der Betrieb -DB- 2010, 756; ebenso Jachmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 52 AO Rz 125; a.A. FG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09, EFG 2014, 484; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz 72).
Andernfalls würden jegliche Freizeittätigkeiten durch die bloße turniermäßige Ausgestaltung zum Sport "erstarken" (zutreffend: Urteil des FG Köln vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09, EFG 2014, 484).
Die Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO ist keine Ermessensvorschrift i.S. des § 5 AO, sondern als eine besondere Kompetenzregelung innerhalb der Finanzverwaltung zu verstehen (ebenso: FG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09, EFG 2014, 484; Hüttemann, DB 2007, 2053, 2055; Schauhoff/Kirchhain, Deutsches Steuerrecht 2007, 1985, 1990; Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 52 AO Rz 258; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz 72; Koenig/Koenig, AO, § 52 Rz 67; a.A. Jachmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 52 AO Rz 127).
- FG Köln, 19.02.2015 - 13 K 3354/10
Betrieb eines Hotels als Zweckbetrieb
Zwar ist der Katalog des § 52 Abs. 2 AO in der in den Streitjahren geltenden Fassung nicht abschließend ("Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere...") und auch der aktuelle Katalog wird durch eine in § 52 Abs. 2 Satz 2-3 AO enthaltene Öffnungsklausel flankiert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Oktober 2013 13 K 3949/09, EFG 2014, 484; Revision beim BFH anhängig zum Az. I R 8/14).