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   FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16   

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FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16 (https://dejure.org/2017,55093)
FG Köln, Entscheidung vom 17.10.2017 - 5 K 2297/16 (https://dejure.org/2017,55093)
FG Köln, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 5 K 2297/16 (https://dejure.org/2017,55093)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grunderwerbsteuer: Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Teileigentum

  • Betriebs-Berater

    Grunderwerbsteuer - Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Teileigentum

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer | Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Teileigentum

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Teileigentum

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer - Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Instandhaltungsrücklage bei Erwerb von Teileigentum

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.10.1991 - II R 20/89

    Guthaben in der Instandhaltungsrückstellung ist keine grunderwerbsteuerrechtliche

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Das Urteil des BFH vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152 sei hier nicht maßgeblich, da es zur Rechtslage vor Änderung des WEG ergangen sei und der BFH mittlerweile im Urteil vom 02.03.2016 II R 6/15, BFH/NV 2016, 1069, anders entschieden habe.

    Mit Urteil vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152 hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung der gleichzeitige Erwerb eines in der Instandhaltungsrücklage angesammelten Guthabens nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.

    Im Gegensatz hierzu vertritt der BFH in dem nach Änderung des WEG ergangenen Urteils vom 02.03.2016 II R 27/14, BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619 (ebenso die Parallelentscheidungen vom 02.03.2016 II R 6/15, NV und II R 29/15, NV) die Ansicht, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist und hat dabei offen gelassen, ob an der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 09.10.1991 II R 20/89, a.a.O., auch angesichts der Änderung des WEG festzuhalten ist.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.10.1991 II R 20/89, a.a.O., sind nach Änderung des WEG nicht mehr anzuwenden.

  • BFH, 02.03.2016 - II R 27/14

    Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Im Gegensatz hierzu vertritt der BFH in dem nach Änderung des WEG ergangenen Urteils vom 02.03.2016 II R 27/14, BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619 (ebenso die Parallelentscheidungen vom 02.03.2016 II R 6/15, NV und II R 29/15, NV) die Ansicht, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist und hat dabei offen gelassen, ob an der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 09.10.1991 II R 20/89, a.a.O., auch angesichts der Änderung des WEG festzuhalten ist.

    Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Beurteilung des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2015 II R 27/14, a.a.O., auch für den vorliegenden Fall zu folgen.

    Denn den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 02.03.2015 II R 27/14, a.a.O., folgend, ist die anteilige Instandhaltungsrückstellung Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 7 Satz 1 WEG; Merle in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 13. Aufl., § 21, Rz 146).

  • BFH, 02.03.2016 - II R 6/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 6/15, BFH/NV 2016, 1069, widerspreche dem nicht und sei zudem zum Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ergangen.

    Das Urteil des BFH vom 09.10.1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152 sei hier nicht maßgeblich, da es zur Rechtslage vor Änderung des WEG ergangen sei und der BFH mittlerweile im Urteil vom 02.03.2016 II R 6/15, BFH/NV 2016, 1069, anders entschieden habe.

    Im Gegensatz hierzu vertritt der BFH in dem nach Änderung des WEG ergangenen Urteils vom 02.03.2016 II R 27/14, BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619 (ebenso die Parallelentscheidungen vom 02.03.2016 II R 6/15, NV und II R 29/15, NV) die Ansicht, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist und hat dabei offen gelassen, ob an der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 09.10.1991 II R 20/89, a.a.O., auch angesichts der Änderung des WEG festzuhalten ist.

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Diese Trägerschaft bleibe unabhängig von einem Eigentümerwechsel gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02.06.2005 V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 bestehen (Klein in Bärmann, Kommentar zum WEG, § 10 WEG, Rn. 283).

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängiger teilrechtsfähiger und parteifähiger Verband sui generis (vgl. BGH-Beschluss vom 02.06.2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, Einl. WEG Rz 5).

    Eine ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung erfordert nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung, die zum Verwaltungsvermögen zählt (vgl. BGH-Beschluss in BGHZ 163, 154, unter III.5.e; Palandt/Bassenge, a.a.O., WEG § 21 Rz 18).

  • BFH, 05.10.2011 - I R 94/10

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Zudem habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 05.10.2011 I R 94/10, BFHE 235, 367, BStBl II 2012, 244, entschieden, dass die Beteiligung eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage ein Wirtschaftsgut darstelle, das bei bilanzierenden Wohnungseigentümern als Forderung auszuweisen sei.

    Die Auffassung des Beklagten widerspreche auch dem BFH-Beschluss vom 05.10.2011 I R 94/10.

  • BFH, 02.03.2016 - II R 29/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.03.2016 II R 27/14 - Ansatz des Meistgebots

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Im Gegensatz hierzu vertritt der BFH in dem nach Änderung des WEG ergangenen Urteils vom 02.03.2016 II R 27/14, BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619 (ebenso die Parallelentscheidungen vom 02.03.2016 II R 6/15, NV und II R 29/15, NV) die Ansicht, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist und hat dabei offen gelassen, ob an der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 09.10.1991 II R 20/89, a.a.O., auch angesichts der Änderung des WEG festzuhalten ist.
  • BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Diese beruhe jedoch, wie im BFH-Beschluss vom 09.12.2008 IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571, ausdrücklich hervorgehoben werde, im Kern darauf, dass anderenfalls die in die Instandhaltungsrücklage eingezahlten Beträge auch dann als Werbungskosten/Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssten, wenn sie tatsächlich später zur Finanzierung von Herstellungskosten verwendet würden.
  • BFH, 14.06.2006 - II R 12/05

    Kapitalnutzungsmöglichkeit als sonstige Leistung

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Als sonstige Leistungen sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne sind, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks (st. Rspr., BFH-Urteile vom 25.04.2002 II R 57/00, BFH/NV 2002, 1612; vom 27.10.2004 II R 22/03, BFHE 208, 55, BStBl II 2005, 301 und vom 14.06.2006 II R 12/05, BFH/NV 2006, 2126).
  • BFH, 25.04.2002 - II R 57/00

    GrESt; Grundstückserwerb und Teilzahlungsbeträge

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Als sonstige Leistungen sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne sind, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks (st. Rspr., BFH-Urteile vom 25.04.2002 II R 57/00, BFH/NV 2002, 1612; vom 27.10.2004 II R 22/03, BFHE 208, 55, BStBl II 2005, 301 und vom 14.06.2006 II R 12/05, BFH/NV 2006, 2126).
  • BFH, 27.10.2004 - II R 22/03

    Grunderwerbsteuer: Gegenleistung durch Baulandsausweisung - revisionsrechtliche

    Auszug aus FG Köln, 17.10.2017 - 5 K 2297/16
    Als sonstige Leistungen sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne sind, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks (st. Rspr., BFH-Urteile vom 25.04.2002 II R 57/00, BFH/NV 2002, 1612; vom 27.10.2004 II R 22/03, BFHE 208, 55, BStBl II 2005, 301 und vom 14.06.2006 II R 12/05, BFH/NV 2006, 2126).
  • BFH, 22.09.1982 - II R 61/80

    Schenkung - Grundstück

  • BFH, 29.09.2004 - II R 14/02

    Grunderwerbsteuer bei Erwerb aller Anteile an einer Kapitalanlagegesellschaft

  • BFH, 16.09.2020 - II R 49/17

    Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.10.2017 - 5 K 2297/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Köln, 21.06.2023 - 2 K 158/20

    Wohnungseigentümer beteiligt an Instandhaltungsrückstellung

    Auch die nachfolgende Klage beim Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 5 K 2297/16, hatte keinen Erfolg und wurde mit Urteil vom 17.10.2017 (Bl. 22 GA) abgewiesen.

    Mit Urteil vom 17.10.2017 habe das FG Köln im Verfahren 5 K 2297/16 die Klage abgewiesen.

    Die Auffassung der Klägerin, dass das sonstige Wirtschaftsgut "Beteiligung an der lnstandhaltungsrücklage" auf Grund des Urteils des FG Köln vom 17.10.2017, 5 K 2297/16, nicht mehr zu aktivieren sei, werde nicht geteilt.

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